10.01.2020

Ade Twitter – Der Landesdatenschutzbeauftragte für Baden-Württemberg gibt seinen Twitter-Account auf

Wegen rechtlicher Bedenken gibt Baden-Württembergs oberster Datenschützer Stefan Brink zum 31. Januar 2020 seinen amtlichen Twitter-Account auf. Die Nutzung des Kurznachrichtendienstes sei nicht mit den Vorgaben der DSGVO bzw. der Rechtsprechung und damit seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter vereinbar.

Background

Mit Tweet vom 30. Dezember 2019 (Bye bye #Twitter) kündigte der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte an, den von ihm betriebenen Twitter-Account @lfdi_bw des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) mit ca. 5.400 Followern nicht länger betreiben zu wollen. Der Ankündigung gingen Gespräche mit Twitter zu Art. 26 DSGVO (Gemeinsame Verantwortliche) voraus. Die Löschung des Accounts ist für den 31. Januar 2020 vorgesehen. Da Twitter im Hintergrund datenschutzwidrig Nutzerdaten sammele, sei die weitere Nutzung des Dienstes aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht mehr möglich.

Noch Ende 2017 beurteilte Brink im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung die Nutzung von Twitter als unproblematisch. Damals galt allerdings weder die DSGVO, noch war das Facebook-Urteil des BVerwG gefällt worden. Gleichwohl gab es bereits europaweit kritische Stimmen unter den Datenschützern.

 

Die Entscheidung

Brinks Entschluss geht zurück auf eine Vorlageentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Facebook, die jüngst vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6 C 15.18) auf deutsches Recht angewandt wurde. Demnach tragen nicht nur die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, sondern auch deren Nutzer - wie die einschlägigen Facebook Fanpage-Betreiber- eine Mitverantwortung dafür, wie mit den personenbezogenen Daten derjenigen betroffenen Personen umgegangen wird, die Facebook Fanpages aufrufen. Im Falle mehrerer gemeinsam für die Datenverarbeitung Verantwortlicher kann daher ermessensfehlerfrei auch gegen denjenigen Verantwortlichen vorgegangen werden, dessen Pflichtigkeit sich ohne weiteres bejahen lässt und dem effektive Mittel zum Abstellen des Verstoßes zur Verfügung stehen. Folglich kann auch die Anordnung einer Datenschutzaufsichtsbehörde gegen einen Facebook Fanpage-Betreiber mit dem Inhalt, die Facebook Fanpage zu deaktivieren, rechtmäßig sein. Fanpages dienen nicht nur den Zwecken des Fanpage-Betreibers (z. B. der Darstellung des Fanpage-Betreibers sowie gegebenenfalls der Kommunikation mit anderen Nutzern), –sondern gleichzeitig auch Facebook als sog. „Türöffner“ für dessen Datensammeln u. a. zu eigenen Zwecken. Nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter reicht es aus, dass ein Beitrag geleistet wird, der (auch) dem Zweck der (rechtswidrigen) Datenerhebung und -verarbeitung dient – ohne dass dies von dem Fanpage-Betreiber beabsichtigt wird oder dieser Einfluss auf die Datenverarbeitung durch Facebook nehmen kann. Dies ist im Falle von Facebook gegeben, weil Facebook im Hintergrund Profile aller Nutzer (unabhängig von deren Mitgliedschaft bei Facebook) anlegt, die die Fanpages besuchen, diese Daten vernetzt und zu Werbezwecken sammelt.

Mit seinem Entschluss, sich aus Twitter zurückzuziehen, überträgt Brink den Grundsatz der BVerwG-Entscheidung zur Mitverantwortung der Fanpage-Betreiber beim Datensammeln auch auf die Nutzung (s)eines Twitter-Accounts. Brink kündigte in diesem Zusammenhang an, dieses Jahr sowohl auf Behörden, als auch auf privatwirtschaftliche Unternehmen zuzugehen, um sie - sollte sich an der Sach- und Rechtslage nichts ändern - ebenfalls zu einem Rückzug aus Twitter zu bewegen. Da ihm bereits jetzt bewusst sei, dass er hierbei auf Widerstand stoßen werde, ließ er verlauten, möglicherweise von seinen Aufsichtsbefugnissen Gebrauch zu machen und anzuordnen, dass sich zum Beispiel Behörden aus den sozialen Netzwerken verabschieden müssen.

 

Unser Kommentar

Beachtenswert ist diese Ankündigung des LfDI BW zunächst für Behörden. Diesen droht zukünftig die Untersagung des Betriebs von Profilen in sozialen Netzwerken. Damit würde ihnen ein direkter und von einem immer größeren Teil der Bevölkerung genutzter Kommunikationskanal fehlen. So war der LfDI BW selbst äußerst aktiv auf Twitter und trug zu diversen Diskussionen rund um das Thema Datenschutz bei. Insbesondere dürften aber in Zukunft die Informations- und Interaktionsmöglichkeiten der Polizei, des ÖPNV, der Politik etc. auf dem Prüfstand stehen und gegebenenfalls eingeschränkt werden.

Aber auch privatwirtschaftliche Unternehmen, die der Datenschutzaufsicht durch den LfDI BW unterliegen, dürften mit Beginn diesen Jahres unter besonderer Beobachtung stehen. Daher ist es ratsam, die weiteren Entwicklungen in Bezug auf den Betrieb von Facebook Fanpages, Twitter-Accounts oder anderen, nicht ausschließlich privat genutzten Profilen in sozialen Netzwerken zu verfolgen und möglicherweise den Betrieb des eigenen Unternehmens-Accounts zu überdenken. Spätestens wenn den Seitenbetreiber die Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde erreicht, einen Unternehmens-Account zu deaktivieren, sollte dieser Anweisung unverzüglich Folge geleistet werden.

Darüber hinaus dürfte diese Entscheidung auch Ausstrahlungswirkung auf künftige Entscheidungen der anderen Landesdatenschutzbehörden sowie dem Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber haben. Dieser betreibt selbst einen - allerdings ausweislich seiner Profilangaben privaten - Twitter-Account (@UlrichKelber), sodass mit einer entsprechenden Positionierung zu rechnen sein dürfte. Interessant wird dabei u.a. sein, ob die anderen Datenschutzaufsichtsbehörden die Entscheidung zu Facebook-Fanpages ebenfalls als übertragbar auf die Twitter-Nutzung ansehen und entsprechende Maßnahmen ergreifen werden.

Der Vorstoß des LfDI BW könnte damit Anlass dafür geben, dass Betreiber von sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter doch noch einlenken und ihren Dienst datenschutzfreundlicher gestalten. Ohne eine ausdrückliche Klarstellung durch den europäischen Gesetzgeber wird nur auf diese Weise langfristig für Rechtsicherheit gesorgt werden können.


Laura Stahmer-Rüdisühli, lic. en droit
Senior Associate
Stuttgart