20.01.2020
Die Betreiber von Anlagen, die dem EU-Emissionshandel (EU ETS) unterworfen sind, werden in den nächsten Monaten eine Anpassung ihrer bisherigen Energielieferverträge prüfen müssen. Grund hierfür ist der neue nationale Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Ab 2021 wird hierdurch ein CO2-Preis für Emissionen, die fossilen Brennstoffen zuzurechnen sind, fällig.
Verantwortliche nach dem BEHG sind die Inverkehrbringer und Lieferanten der erfassten Brennstoffe und nicht deren Nutzer. Die Verantwortlichen können die durch den nationalen Emissionshandel entstehenden Zusatzkosten aber auf die Nutzer der Brennstoffe abwälzen. Damit kommen auch auf EU ETS-Anlagen erhebliche Mehrbelastungen zu. Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in Anlagen, die bereits am EU ETS teilnehmen, sollen aber vermieden werden. Hierfür sieht das BEHG zwei Entlastungstatbestände sowie eine Härtefallregelung vor.
Der Teufel steckt dabei aber im Detail: Die Entlastungsregel für EU ETS-Anlagen sieht vor, dass insbesondere im Fall von Direktlieferverträgen zwischen einem Verantwortlichen nach dem BEHG und dem Betreiber einer EU ETS-Anlage die Möglichkeit besteht, die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz in der EU ETS-Anlage von den Emissionen nach BEHG abzuziehen. Diese Emissionen sollen nicht doppelt berichtet werden. Als Nachweis für den Einsatz der Brennstoffe dient der Emissionsbericht nach § 5 TEHG.
Das BEHG bestimmt indes keine Pflicht des Energielieferanten, von dieser Entlastungsmöglichkeit tatsächlich auch Gebrauch zu machen oder ihre Vorteile an seine Kunden aus dem EU ETS-Bereich weiter zu geben. Auch fehlen Vorgaben dazu, wie etwa der nationale CO2-Preis überhaupt im Gesamtpreis für die Energielieferung ausgewiesen wird – was wohl die Voraussetzung für die Weitergabe der Vorteile aus der Anrechnung der TEHG-Emissionen sein dürfte.
Zwar werden Einzelheiten der gesetzlichen Entlastungsregel noch durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ausgefüllt, doch besteht damit in jedem Fall Handlungsbedarf für Unternehmen, die EU ETS-Anlagen betreiben. Diese werden mit ihren Energielieferanten über eine Anpassung der Energielieferverträge sprechen müssen. Ziel sollte es sein, die Lieferbeziehungen so zu regeln, dass die mit dem gesetzlichen Entlastungstatbestand verbundenen Vorteile auch da ankommen, wo sie nach dem Willen des Gesetzgebers ankommen sollen: Bei dem Betreiber der EU ETS-Anlage.
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham) Rechtsanwalt |
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