29.03.2023
Der nachvertragliche Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach § 89b HGB analog ist ein regelmäßiger Streitpunkt nach Beendigung von Händlerverträgen. Für den Prinzipal ist er typischerweise mit einer erheblichen Kostenbelastung verbunden; für den Vertragshändler stellt er dagegen einen wichtigen Vermögensbestandteil dar. Ein Problem kann hierbei sein, dass der Vertragshändler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch für von ihm geworbene Kunden geltend macht ohne eine schriftliche Einwilligung dieser Kunden in die Weitergabe ihrer Daten an den Prinzipal und die Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken durch den Prinzipal vorlegen zu können.
Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB stellt Entschädigung und nachgelagerte Vergütung für den Vorteil dar, den der Prinzipal mit den vom Vertragshändler geworbenen Kunden nach Ende des Vertragshändlervertrages ziehen kann. Angesichts der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt sich allerdings die Frage, ob zu diesem Vorteil auch solche Kunden zu zählen sind, die zuvor nicht schriftlich eingewilligt haben, dass der Prinzipal ihre vom Vertragshändler übermittelten Daten (insb. für werbliche Zwecke) nutzt, um die Geschäftsbeziehung nach Ende des Vertragshändlervertrages aufrechtzuerhalten. Denn entscheidende Grundlage jedes Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers ist, dass der Prinzipal aus dem vom Vertragshändler aufgebauten Kundenstamm auch nach Beendigung des Händlervertrags weiterhin einen Nutzen ziehen kann. Unternehmervorteil kann daher nur ein solcher vom Vertragshändler geworbener Stamm- oder Mehrfachkunde sein, zu dem der Prinzipal die durch den Händler aufgebaute Kundenbeziehung tatsächlich weiternutzen kann. Hier bestehen datenschutzrechtliche Beschränkungen.
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