05.08.2022
Seit Einführung der DSGVO im Mai 2018 ist die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Art. 15 DSGVO umstritten. Insbesondere ist bislang nicht geklärt, ob das Recht auf Auskunft (Abs. 1) und das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten (Abs. 3) einen einheitlichen Anspruch bilden oder ob es zwei unterschiedliche Ansprüche sind. Speziell diese Abgrenzung ist jedoch von hoher praktischer Relevanz, weil sich für Verantwortliche die Frage stellt, ob sie im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Kopie (Abs. 3) diesen durch Übermittlung einer abstrakten Zusammenstellung der verarbeiteten Daten erfüllen können, also einer Kopie der Daten selbst, oder ob sie die Dokumente übermitteln müssen, welche die personenbezogenen Daten enthalten.