12.06.2017

AwSV und GewAbfV – Neue umweltrechtliche Pflichten ab 1. August 2017

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12.06.2017

AwSV und GewAbfV – Neue umweltrechtliche Pflichten ab 1. August 2017

Vor dem Ende der Legislaturperiode nimmt die Verabschiedung neuer Gesetze und Verordnungen nochmals Fahrt auf. In diesem Zuge wurden zuletzt auch einige umweltrechtliche Rechtsverordnungen erlassen oder überarbeitet. Endlich wurde die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschlossen, aber – unter anderem – auch die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV). Beide Verordnungen treten zum 1. August 2017 in Kraft.

Zur AwSV

Die AwSV löst die 16 bestehenden Landesverordnungen über Anlangen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ab. Ihrem Inkrafttreten gingen langwierige Verhandlungen voraus. Hauptstreitpunkt war bis zuletzt die Regelung der Gülle- und Dunglagerbehälter. Nach der jetzt verabschiedeten Fassung ist die AwSV auf diese Anlagen anwendbar und geht damit über die bisherigen Landesverordnungen hinaus. Die Vereinheitlichung in einer einzigen Bundesverordnung führt in den einzelnen Bundesländern darüber hinaus zu weiteren Rechtsänderungen. So sehen die §§ 43 ff. AwSV Pflichten zur Dokumentation, zum Führen von Betreiberhandbüchern und zur Überwachung vor, die in unterschiedlichem Ausmaß von den bisherigen Landesregelungen abweichen. Diese neuen Pflichten gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der AwSV.

Die neue AwSV finden Sie hier (Bundesgesetzblatt) bzw. hier (Drucksache mit Begründung).

Zur GewAbfV

Die neue Fassung der GewAbfV dient insbesondere der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie. §§ 3 und 8 GewAbfV bestimmen deshalb, dass Erzeuger und Besitzer von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen diese jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen haben. Für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen sieht die GewAbfV eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent vor.

Die neue GewAbfV finden Sie hier (Bundesgesetzblatt) bzw. hier (Drucksache mit Begründung).

TA Luft

Die Novellierung der TA Luft wird dagegen in dieser Legislaturperiode nicht mehr erfolgen. Für die Novelle gibt es laut Bundesumweltministerin Hendricks noch Abstimmungsbedarf zwischen Umwelt- und Landwirtschaftsministerium.

 

Claudia Schoppen
Partnerin
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Telefon +49 201 9220 13176
claudia.schoppen@luther-lawfirm.com