10.09.2020

Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Background

Viele Unternehmen sind aufgrund des wirtschaftlichen Einbruchs der letzten Monate infolge der Covid-19-Pandemie unmittelbar insolvenzgefährdet. Deswegen ist auf Basis des Covid-19-Insolvenzantragaussetzungsgesetzes (COVInsAG) die Insolvenzantragspflicht vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden. Im COVInsAG ist eine Regelung vorgesehen, nach der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens zum 31. März 2021 verlängert werden kann, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.

In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung am 2. September 2020 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Covid-19-Insolvenzantragaussetzungsgesetzes (COVInsAG) angekündigt und veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf findet sich hier.

Laut Gesetzesentwurf wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die verlängerte Aussetzung soll aber nur für solche Unternehmen gelten, welche den Tatbestand der Überschuldung infolge der Pandemie erfüllen. Sie gilt gerade NICHT für solche Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind. Den Unternehmen sollte laut Gesetzesbegründung weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren.

Diese Änderung ist auch der Grund, warum die Beschlussvorlage erneut dem Bundestag vorgelegt werden soll. Das ursprüngliche COVInsAG sah nur eine „Alles oder Nichts“ Regelung vor.

Author
Reinhard Willemsen

Reinhard Willemsen
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