22.10.2018
22.10.2018
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (nachfolgend: BMWi) hat Anfang Oktober einen ersten Entwurf zur Änderung des EEG 2017 veröffentlicht und die Verbändekonsultation eingeleitet. Die Regelung soll zukünftig Schätzungen bei sämtlichen Umlageprivilegien wie Eigenversorgung oder Besondere Ausgleichsregelung ermöglichen. Über Verweise soll die Neuregelung auch für andere Umlageprivilegien aus KWKG, StromNEV und EnWG gelten.
Die genannten Umlageprivilegien werden nur für selbst verbrauchte Strommengen gewährt. Die an selbstständige Dritte weitergeleiteten Strommengen sind daher herauszurechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber verlangen laut eines Infopapiers des BMWi bislang geeichte Messgeräte zur Abgrenzung weitergeleiteter von selbstverbrauchten Strommengen – Schätzungen werden nicht akzeptiert. Entsprechendes gilt für Antragsverfahren in der Besonderen Ausgleichsregelung.
Dies will das BMWi nun durch eine gesetzliche Neuregelung ändern, da eine messtechnische Erfassung weitergeleiteter Strommengen für die Unternehmen in vielen Fällen nicht praktikabel oder unverhältnismäßig ist.
Im Grundsatz gilt wie bisher, dass weitergeleitete Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen gemessen werden müssen.
Die Regelung gilt nicht, wenn
Was die Frage der Bagatellverbräuche anbelangt, hat der Gesetzgeber bislang keine Mengenschwelle in den Regelungsentwurf aufgenommen. In der Entwurfsbegründung heißt es etwas vage, dass jedenfalls alles das als Bagatellverbrauch gilt, was im Bereich des sozialadäquaten liegt. Beispielhaft wird der Stromerbrauch von externen auf dem Werksgelände beschäftigten Reinigungsdiensten oder Handwerkern aufgeführt. Der auf das Jahr bezogene Verbrauch eines gewöhnlichen Haushaltskunden soll nach dem Willen des Gesetzgebers hingegen keinen Bagatellverbrauch mehr darstellen.
Die Regelung soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 gelten. Betroffenen Unternehmen, die bislang nicht über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen verfügen, wird eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, in der Schätzungen weiterhin zulässig sind.
Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Das Fehlen einer Mengenschwelle löst die bestehende Unsicherheit bei den betroffenen Unternehmen nicht auf. Hier sollte der Gesetzgeber dringend noch einmal nachbessern, um für Rechtssicherheit zu sorgen“.Ekkehard Hübel: „Ein Schritt in die richtige Richtung, um für betroffene Unternehmen praktikable Lösungen im Einzelfall zu ermöglichen. Einige Details wie beispielsweise eine gesetzliche Definition des Begriffs Geringfügigkeit sollten im laufenden Gesetzgebungsverfahren aber noch angepasst werden“.
Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
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gernot.engel@luther-lawfirm.com
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Ekkehard Hübel
Counsel
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