14.01.2019

Das neue Markenrechtmodernisierungsgesetz (MaMoG)

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14.01.2019

Das neue Markenrechtmodernisierungsgesetz (MaMoG)

Bisher gab es im deutschen Rechtssystem lediglich Individual- und Kollektivmarken. Ab heute jedoch tritt das neue Markenrechtmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft und somit u.a. die Einführung der Gewährleistungsmarke. Nun können Anmelder, die eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden wollen, neue Markenformen verwenden.
Aufgrund der neuen Regelung zur Gewährleistungsmarke wird der Markeninhaber zukünftig in seiner rechtlichen Stellung gestärkt. Das neue Markenmodernisierungsgesetz dient zur weiteren Harmonisierung – alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 sollen damit in deutsches Recht umgesetzt werden.

 

Nationale Gewährleistungsmarke

Die Gewährleitungsmarke stellt eine neue Markenkategorie dar und bezieht sich auf Waren biologischer Herstellung die aufgrund von fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards Schutz benötigen.
Ausgeschlossen von diesem besonderen Schutz sind Gütesiegel, bei denen die Hauptfunktion darin besteht, den Verbraucher auf die Herkunft eines Produkts von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen.

Bei den Gewährleistungsmarken ist nicht die Herkunftsfunktion ausschlaggebend, sondern die Garantiefunktion. Bedeutsam für den Schutz ist es, dass der Markeninhaber neutral zu der Marke steht und die von ihm zertifizierten Waren- und Dienstleistungen nicht gleichzeitig von ihm selbst angeboten werden. Der Markeninhaber muss seine Standards bezogen auf Produkt- und Qualitätseigenschaften in einer Markensatzung transparent offenlegen. Diese Offenlegung gilt auch für etwaige Nutzungsbedingungen. Ausschlaggebend für die Eintragung einer solchen Marke ist es, dass der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar sein sollte. Somit können nun auch in Deutschland Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen.
 

Neue Markenformen

Mit dem neuen Markenrechtmodernisierungsgesetz fällt die Voraussetzung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Es genügt, dass die Marken eindeutig und klar bestimmbar sind. Ab heute können Zeichen in jeder geeigneten Form (z.B. als Audio- oder Bilddatei) mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden. Neue Markenformen können nun im Register als Marke eingetragen werden, wie z.B. geräuschhafte Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken oder Multimediamarken, es sei denn dass Schutzhindernisse dem entgegenstehen. Eine internationale Erstreckung wird bis auf Weiteres für diese neue Markenform nicht möglich sein, da es hierbei weiterhin auf die grafische Darstellbarkeit ankommt. Aufgrund der neuen Darstellungsform werden Urkunden des DPMA zukünftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.
 

Neue absolute Schutzhindernisse

Durch die Neuerung wurden zudem zusätzliche absolute Schutzhindernisse aufgenommen. Es werden nun auch im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen insbesondere für Lebensmittel, traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich, Wein, traditionelle Weinbezeichnungen sowie Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften geschützt sind, berücksichtigt.
 

Eintragung von Lizenzen

Es besteht nun die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe im Markenregister eintragen zu lassen. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Die Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind sodann gebührenpflichtig. Es besteht zudem die Möglichkeit Lizenzen in das internationale Register mit deutschem Schutzerstreckungsanteil einzutragen.
 

Änderungen der Schutzdauer

Es ändert sich für alle neu einzutragenden Marken die Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer. Die Schutzdauer der Marken endet nun genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher zehn Jahre zum Ende des Monats indem die Marke angemeldet wurde. Bei den bereits eingetragenen Marken verbleibt diese Regelung.
 

Widerspruchsverfahren

Bisher war es nur möglich einen Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen zu erheben. Zukünftig können jedoch mehrere ältere Rechte konkret mit einem Widerspruch geltend gemacht werden. Zusätzliche Widerspruchsgründe, wie geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen erweitern die Widerspruchsmöglichkeiten.

 

 

Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
Telefon +49 201 9220 24810
sebastian.laoutoumai@luther-lawfirm.com

 

Sandra Saling
Wirtschaftsjuristin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
Telefon +49 201 9220 24677
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