06.11.2018

Die neue Geoblocking-Verordnung – Hintergrund der Verordnung (Teil 1)

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06.11.2018

Die neue Geoblocking-Verordnung – Hintergrund der Verordnung (Teil 1)

Momentan wird der Verbraucher beim Versuch in ausländische Online-Shops einzukaufen aufgrund seiner IP-Adresse beim Zugriff auf die Webseite blockiert oder auf andere Seiten mit gegebenenfalls schlechteren Konditionen umgeleitet. Aufgrund der bevorstehenden Verordnung soll dieses ungerechtfertigte Geoblocking verboten werden.
Für Online-Händler wird es ab dem 3. Dezember 2018 aufgrund der Verordnung viele Änderungen geben. Profiteure sind nicht nur Privatpersonen, die Waren erwerben wollen, sondern auch Unternehmen, die ihren Absatz fördern, indem sie animiert werden Waren im europäischen Raum anzubieten.
 

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt im persönlichen Anwendungsbereich nur für den Vertrieb an Endabnehmer. Nach der Verordnung sind natürliche Personen gemeint, die nicht zu geschäftlichen Zwecken handeln sowie Vertriebe, die an gewerbliche Abnehmer Waren und Dienstleistungen „zur Endnutzung“ verkaufen. Von dem Verbot des Geoblockings nach der neuen Verordnung sind jedoch nicht die Abnehmer betroffen, die Waren und Dienstleistungen zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung erwerben wollen.
Nach Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind Wirtschaftsbereiche wie Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste, Leiharbeit, Telekommunikation, soziale Dienste, Glücksspiel und Sicherheitsdienste nicht von dem Anwendungsbereich erfasst.
Ebenso gilt die Verordnung nicht für rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentliche Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedsstaat beschränken.


Zugangsbeschränkung zu Online-Benutzeroberflächen

Um zu gewährleisten, dass Kunden nicht gehindert werden, Webseiten zu besuchen und von dem Angebot uneingeschränkt profitieren können, regelt Art. 3 dieser Verordnung das Verbot von Zugangsbeschränkungen zu Online-Benutzeroberflächen wie Webseiten, Apps oder Plattformen, sowie die Weiterleitungen auf andere Webseiten aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsortes.Der Kunde kann allerdings die Zustimmung für das Weiterleiten auf eine nationale Website erteilen. Es muss ihm jedoch möglich bleiben die Zustimmung wieder zu widerrufen. Nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung gelten zudem Ausnahmen, sofern die Sperrung, die Zugangsbeschränkung oder die Weiterleitung erforderlich ist, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht oder im mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaats, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt, zu gewährleisten. In diesen Fällen muss der Anbieter den Kunden klar und deutlich erläutern, aus welchen Gründen die Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung erforderlich ist, um diese Erfüllung sicherzustellen.

 

Keine Diskriminierung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eine unterschiedliche Behandlung der Kunden aufgrund deren Herkunft ist im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 4 dieser Verordnung unzulässig, wenn online Waren verkauft werden, für die der Anbieter eine Lieferung oder eine Abholung durch den Kunden in einem bestimmten Mitgliedstaat anbietet und der Kunde diese in Anspruch nehmen will und ihm diese dann aufgrund seiner Herkunft verweigert wird. Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet, Waren in einen Mitgliedstaat zu liefern, in dem eine Lieferung rechtlich nicht möglich ist. Allerdings sollte dies dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieter konkretisiert werden. Jeder Kunde, egal ob dieser die deutsche Website des Anbieters aufruft oder eine andere europäische Website, sollte zu den gleichen Konditionen einkaufen können.
Es ist diskriminierend und unzulässig, wenn der Kunde aufgrund seiner Herkunft anders behandelt wird, obwohl Dienstleistungen auf elektronischem Weg im Ausland genauso erbracht werden können wie im Inland.

Die Händler werden durch die Verordnung nicht verpflichtet, vielsprachige Webseiten vorzuhalten. Es geht eher darum, die bisherigen Beschränkungen aufgrund des Geoblockings zu beseitigen und das Erwerben von Waren länderübergreifend zu ermöglichen. Nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist es dem Anbieter nicht verboten, Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der Nettoverkaufspreisen, anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.

 

Diskriminierung bei Zahlungsmethoden

Nach Art. 5 der Geoblocking-Verordnung ist es verboten, Kunden bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen ungleich zu behandeln. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungsmöglichkeiten für jeden europäischen Kunden auf der Webseite einheitlich gestaltet sind. Der Händler kann hierbei frei entscheiden, welche Zahlungsmittel er akzeptiert. Er muss nicht jedes mögliche Zahlungsmittel anbieten. Allerdings darf hierbei keine Diskriminierung wegen des Standorts des Zahlungskontos, der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsmittel entstehen.

Den zweiten Teil dieses Beitrags lesen Sie hier.

 

 

Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
Telefon +49 201 9220 24810
sebastian.laoutoumai@luther-lawfirm.com

 

Sandra Saling
Wirtschaftsjuristin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
Telefon +49 201 9220 24677
sandra.saling@luther-lawfirm.com