08.09.2017

Die REACH-Verordnung und die Gebührenermäßigung bei Registrierungen für KMU

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08.09.2017

Die REACH-Verordnung und die Gebührenermäßigung bei Registrierungen für KMU

Seit über einem Jahrzehnt ist die Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACh), establishing a European Chemicals Agency (ECHA) in Kraft.

Die REACh-Verordnung dient der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt und legt Sicherheitsstandards für chemische Stoffe fest. Unternehmen unterliegen der Registrierungspflicht bei der ECHA, wenn chemische Stoffe in einem Umfang von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder in die EU importiert werden. Für die Registrierung erhebt die ECHA Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Anhang I der Durchführungs-VO.

Ermäßigte Gebühren für KMU

Kleine und mittlere Unternehmen haben ermäßigte Gebühren zu entrichten. Dabei gilt, dass die „Größe“ eines Unternehmens die Höhe der zu entrichtenden Gebühren bestimmt. Für Kleinst-, Klein-, und Mittlere Unternehmen ermäßigt sich die zu entrichtende Gebühr.

Fragen rund um die Eigenschaft als KMU

In der Praxis stellen sich Unternehmen häufig die Frage, ob sie ein KMU darstellen und damit in den Genuss der ermäßigten Gebühren kommen.

Die Europäische Kommission hat in einer Empfehlung vom 6. Mai 2003 den Begriff der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen definiert. Grundsätzlich fallen unter den Begriff der KMU solche Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43. Mio. Euro beläuft (mittlere Unternehmen). Als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Kleinstunternehmen sind KMU im Sinne der Empfehlung, wenn sie weniger als 10 Personen beschäftigen und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet.

Für Unternehmen mit Unternehmensbeteiligungen wirkt sich zudem die Beteiligung an anderen Gesellschaften oder die Beteiligung von Gesellschaften an dem eigenen Unternehmen auf den KMU-Status aus. Dabei unterscheidet die Kommission zwischen „eigenständigen Unternehmen“, „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“.

Auf die Prozente kommt es an

„Eigenständige Unternehmen“ sind entweder völlig unabhängige Unternehmen oder solche Unternehmen, die eine Partnerschaft mit einem anderen Unternehmen eingegangen sind und eine Minderheitsbeteiligung von höchstens 25 % an einem anderen Unternehmen halten oder bei denen am eigenen Unternehmen eine Beteiligung von höchstens 25 % besteht.

Bei „Partnerunternehmen“ liegt die Beteiligung zwischen mindestens 25 % und höchstens 50 %.

Bei einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen von über 50 % spricht man von „verbundenen Unternehmen“. Diese Kategorien haben maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Schwellenwerte und der damit verbundenen Kategorisierung als KMU.

Bei der Berechnung der KMU Eigenschaft müssen die Beteiligungen berücksichtigt werden

Um festzustellen, ob ein Unternehmen unter die Definition als KMU fällt, ist zunächst die Verbindung zu anderen Unternehmen zu ermitteln. Anhand der Beteiligungsverhältnisse am betreffenden Unternehmen beziehungsweise der Beteiligungsverhältnisse des betreffenden Unternehmen an anderen Unternehmen werden diese angerechnet. Dabei muss das Unternehmen berücksichtigen, dass bei eigenständigen Unternehmen keine Anrechnung stattfindet, bei Partnerunternehmen eine Anrechnung der jeweiligen Beteiligung, und bei verbundenen Unternehmen eine 100 prozentige Anrechnung der Daten des anderen Unternehmens. Dies gilt nicht nur für die Jahresbilanzsumme oder den Jahresumsatz, sondern auch für die Mitarbeiterzahl. Diese wird ebenso (anteilig) berechnet.

Eine Kombination von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen ist möglich und erschwert die Handhabung

Das betreffende Unternehmen kann auch ein Partnerunternehmen haben und gleichzeitig mit einem anderen Unternehmen verbunden sein. Das verbundene Unternehmen kann ebenso wieder mit einem anderen Unternehmen ein Partnerunternehmen und/oder ein verbundenes Unternehmen bilden. Auch diese Zusammenschlüsse finden bei der Berechnung der Schwellenwerte Berücksichtigung.

Achten Sie auf Strukturen

Somit ist die Unternehmensstruktur für den Anspruch auf eine Gebührenermäßigung ausschlaggebend. Dabei ist vorab genau zu prüfen, ob die Angabe zur Größe des eigenen Unternehmens alle Beteiligungen vollständig berücksichtigt. Für die Falschangabe wird ein Verwaltungsentgelt fällig. Gibt sich beispielsweise ein großes Unternehmen fälschlicherweise als KMU aus, dann wird ein Verwaltungsentgelt von bis zu 19.900 EUR erhoben. Außerdem ist die „richtige“ Gebühr fällig und eine Nachzahlungspflicht entsteht.

Autorenzitat Mailänder: Wenn ein Unternehmen die Gebührenermäßigung für die Registrierung unter REACh nutzen möchte, ist auf die Unternehmensstruktur besonders zu achten. Denn die Falschangabe über die Eigenschaft als KMU kann für ein Unternehmen zu erheblichen Kosten führen.

 

Dr. Mathias Mailänder
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 12618
mathias.mailaender@luther-lawfirm.com