23.11.2017

Die Steuer auf das bewegliche Vermögen in Russland kehrt im Jahr 2018 zurück

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23.11.2017

Die Steuer auf das bewegliche Vermögen in Russland kehrt im Jahr 2018 zurück

Am 16. November 2017 hat die Staatsduma entgegen den zahlreich geäußerten Bedenken ausländischer Unternehmen und des Konsultativrates für ausländische Investitionen (FIAC) den Änderungen des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation (nachfolgend als RF bezeichnet) zugestimmt. Danach wird unter anderem die Steuer auf bewegliches Vermögen wiedereingeführt; einzelne Verbrauchsteuersätze werden erhöht; die Versicherungsprämien der Einzelunternehmen werden vom Mindestlohn abgekoppelt und anders berechnet; die Investitionszulagen werden wieder eingeführt.

Die oben erwähnten Änderungen wurden als ein Teil neuer steuerlicher Maßnahmen beschlossen, die aus der Sicht des russischen Gesetzgebers erforderlich sind, um den Haushalt für die Jahren 2018-2020 zu verabschieden. In erster Lesung des Gesetzentwurfs wurde noch davon ausgegangen, dass die Wiedereinführung der Vermögensteuer erst im 2019 erfolgen wird. Jedoch kam es nach der zweiten und der dritten Lesung zu einem „Kompromiss“ zwischen den Interessen der Regionen und der Investoren. Die Steuer wird zwar im Grundsatz bereits im kommenden Jahr 2018 eingeführt, jedoch maximal in Höhe von 1,1 %.  Erst ab dem Jahr 2019 werden die Regionen das Recht erhalten, den Steuersatz bis 2,2% zu erhöhen.

Eigentlich wurde die Steuer auf das bewegliche Vermögen — insbesondere auf Autos, Maschinen, Ausrüstung und andere Geräte, die den Wert von 40.000,00 Rubel übersteigen — vor fünf Jahren durch die föderale Steuerbefreiung de facto abgeschafft. Damals wurde primär das Ziel der Erneuerung der Produktionslinien und der Betriebe verfolgt. Allerdings gehört die Vermögensteuer zum Zuständigkeitsbereich  der Regionen/Subjekte der RF. Den Regionen wurde vor einem Jahr auch die Zuständigkeit  für die Einführung von Steuervergünstigungen bzgl. der Vermögenssteuer übertragen. Ende dieses Jahres hat sich jedoch herausgestellt, dass die Regionen Steuervergünstigungen auf das bewegliche Vermögen nicht einführen, um Ihr Haushaltbudget  nicht zu reduzieren. Solche Vorgehensweise der regionalen Kräften hat eine spürbare Nebenwirkung auf die Unternehmen und Investoren, da es dadurch zu einem plötzlichen und unerwarteten Anstieg der Steuerlast gekommen ist.

Um die entstandene Situation auszugleichen, hat der Gesetzgeber den Regionen die Zuständigkeit übertragen, zusätzliche Vergünstigungen für neue Vermögensgegenstände (nicht älter als drei Jahre) und für «innovative hocheffiziente Anlagen» einzuführen. Diese „ausgleichenden“ Maßnahmen erscheinen den Industrievertretern nicht ausreichend. Es ist unklar, ob und wie die Regionen diese Zuständigkeit nutzen werden. Insbesondere aufgrund der jüngsten Erfahrungen (s.o.) ist davon auszugehen, dass die Steuervergünstigungen auf der regionalen Ebene in Russland weiterhin schleppend und nur eingeschränkt eingeführt werden.

Daher suchen die Unternehmen jetzt nach Gestaltungen bzw. Instrumenten, die ihnen einen zusätzlichen Schutz der eigenen Investitionen in RF gewähren können. Zu einem solchen Instrument könnte die sogenannte „spezielle Investitionsvereinbarung“ werden. In unserem nächsten NewsBlog Beitrag werden wir uns diesem Thema widmen.  Dieser erscheint hier demnächst.

 

Anna Bashkova, LL.M.
Wirtschaftsjuristin
Diplom-Juristin (Russland)
Diplom-Ökonomin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 12757
anna.bashkova@luther-lawfirm.com

 

Wladimir Leonhard
Rechtsanwalt
Dipl. Jur. (UA)
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frankfurt a.M.
Telefon +49 69 27229 24840
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