22.05.2018
22.05.2018
Die Vereinigten Arabischen Emirate modernisieren ihr Schiedsverfahrensrecht und passen dies an internationale Standards an
Nach einem langwierigen Prozess haben die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) diese Woche das lang erwartete neue Schiedsverfahrensgesetz erlassen. Das neue Schiedsverfahrensrecht basiert auf dem UNCITRAL Modellgesetz und wird einen Monat nach seiner offiziellen Veröffentlichung im Amtsblatt der Vereinigten Arabischen Emirate in Kraft treten (nach unserem Kenntnisstand wurde das neue Schiedsverfahrensgesetz noch nicht im Amtsblatt der VAE veröffentlicht). Ab diesem Zeitpunkt gilt es auch für alle anhängigen Schiedsverfahren, unabhängig davon, ob diese lokalen oder internationalen Charakter haben.
Die neue Regelungen bestehen aus 61 Artikeln und klären u.a. einige Fragen, bezüglich derer bislang rechtlichen Unklarheit bestand. Es stellt bspw. klar, dass eine Schiedsklausel in einem elektronischen Dokument einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt ist. Für die Wirksamkeit eines Schiedsspruches ist es auch nicht mehr erforderlich, dass die Schiedsrichter den Schiedsspruch tatsächlich physisch in den VAE unterschreiben.
Ferner sind die Kompetenzen und Befugnisse von Gerichten und Schiedsgerichten detaillierter geregelt. Insbesondere wird verankert, dass sowohl das Gericht als auch das Schiedsgericht zum Erlass von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes befugt sind. Die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes vor staatlichen Gerichten bedeuten keinen Verzicht der Parteien auf ihr Recht, ihre Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Die Frist für die Anfechtung eines Schiedsspruches (auch den Teilschiedsspruches) wird auf 30 Tage nach Verkündung des Schiedsspruches verkürzt und schafft damit schnellere Klarheit über die Finalität des Schiedsspruches.
Das Schiedsverfahrensgesetzt kodifiziert zudem grundlegende Prinzipien wie die Kompetenz-Kompetenz und die Unabhängigkeit der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung von der Wirksamkeit des Vertag in welchem diese enthalten ist.
Das neue Schiedsverfahrensrecht wird somit weitgehend an die internationalen „best practice“ angepasst und soll die Attraktivität der VAE als Schiedsortes steigern.
Problematisch bleiben weiterhin Regelungen des Strafrechts, wonach sich Schiedsrichter bei den Schiedsverfahren in den VAE durch „unaufrichtiges und parteiisches Verhalten“ strafbar machen können (Artikel 257 des Strafgesetzbuches von VEA). Nach dem Wortlaut reicht es aus, dass sich die Unaufrichtigkeit bzw. Parteilichkeit zulasten oder zugunsten einer Partei auswirkt. Diese Norm führt zunehmend dazu, dass Schiedsrichter Anfragen für Schiedsrichterernennungen in den VAE ablehnen.
Einschränkungen gibt es auch weiterhin für Parteivertreter. Aufgrund einer Reform des Anwaltsrechts im November letztes Jahres, können in einigen Emiraten (so z.B. in Fujairah, in Umalquain und in Ajman) de facto nur Rechtsanwälte, die im Anwaltsregister („Roll of Practicing Lawyers“) registriert sind, vor Schiedsgerichten auftreten. In Dubai soll diese Gesetzesänderung nicht angewandt werden. Das Rechtsamt des Emirats Dubai (Dubai Legal Affairs Department) verbreitete ein Rundschreiben mit Informationen dazu, dass sich Parteien bei Schiedsverfahren mit Sitz in Dubai auch weiterhin durch einen ausländischen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob andere Emirate dieser Ansicht folgen werden.
Das neue Schiedsverfahrensgesetz liegt derzeit nur auf Arabisch vor. Eine detaillierte eigene Auswertung konnte daher noch nicht vorgenommen werden. Die hier wiedergegebenen Informationen stammen aus öffentlich verfügbaren Informationen, wie solchen der in Dubai ansässigen Kanzlei Al Tamimi & Company.
Tim Rauschning |
Anna Bashkova, LL.M. |