17.10.2017
17.10.2017
Mit Urteil vom 28. Juli 2017 (13 K 5412/15) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die zuständige Behörde, in den Luftreinhalteplan für Stuttgart ein generelles, ganzjähriges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6/VI aufzunehmen, das bereits am 1. Januar 2018 in Kraft treten sollte. Über diese Entscheidung haben wir im Einzelnen in unserem Blogbeitrag vom 10. August 2017 berichtet.
Das Land Baden-Württemberg hat jetzt gegen dieses Urteil Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht wird deshalb dazu Stellung nehmen, ob Fahrverbote für Dieselfahrzeuge rechtlich zulässig sind.
Zu dieser Frage könnte sich das Bundesverwaltungsgericht zudem schon im Verfahren zum Luftreinhalteplan der Stadt Düsseldorf äußern. Denn auch gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) wurde Revision eingelegt. Mit diesem Urteil war die zuständige Behörde verurteilt worden, den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 so zu ändern, dass dieser „die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung“ des Stickstoffdioxid-Grenzwerts enthält. In diesem Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung auf den 22. Februar 2018 terminiert.
Claudia Schoppen |