09.10.2023
Für den öffentlichen Bereich sind Barrierefreiheitsanforderungen an digitale Angebote bereits heute geltendes Recht. Für die Privatwirtschaft klingen bindende Regelungen in Deutschland zwar noch weitgehend wie Zukunftsmusik, allerdings werden gesetzliche Vorgaben und digitale Barrierefreiheitspflichten auch für Wirtschaftsunternehmen spätestens zum 28. Juni 2025 zwingend.
In Deutschland leben etwa 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung, von denen etwa 8 Millionen eine schwere Behinderung haben, so der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Diese Menschen sind auf barrierefreie Angebote angewiesen. Meist versteht man unter Barrierefreiheit etwa Bodenleitsysteme, den barrierefreien Zugang zu Gebäuden (z. B. breite Türen oder Rollstuhlrampen) oder barrierefreie Sanitäreinrichtungen. Barrierefreiheit geht allerdings wesentlich weiter und ist besonders auch in der Gestaltung digitaler Angebote zu berücksichtigen.
Um den Bedürfnissen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu begegnen, hat der europäische Gesetzgeber sowohl für die öffentliche Hand (Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 26. Oktober 2016) als auch für die Privatwirtschaft (Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019) Regulierungsinstrumente geschaffen, die die EU-Mitgliedstaaten umsetzen müssen.
Dieser Beitrag gibt einen Einblick in die bereits geltenden Barrierefreiheitsvorgaben für öffentliche Stellen und einen ersten Ausblick auf künftig zu beachtende Vorgaben für die Privatwirtschaft.
István Fancsik, LL.M. (London)
Senior Associate
Essen
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