21.06.2019

Emissionshandel: EuGH beschränkt kostenlose Zuteilung für wärmeerzeugende Kraftwerke

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Ein juristischer Paukenschlag aus Luxemburg wird erhebliche Belastungen für die deutsche und europäische Industrie zur Folge haben: Mit Urteil vom 20. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erheblich eingeschränkt.

Background

Betroffen sind insbesondere Heizkraftwerke, die als eigenständige Anlagen genehmigt sind oder die als Nebeneinrichtungen von Anlagen betrieben werden, in denen keine weitere emissionshandelspflichtige Tätigkeit als die Verbrennung von Brennstoffen stattfindet. Diese Kraftwerke werden vom EuGH als Stromerzeuger im Sinne der Emissionshandelsrichtlinie eingestuft, wenn sie - auch nur in geringem Umfang - Strom an Dritte abgeben oder in das Netz einspeisen.


Konsequenz der Eigenschaft als Stromerzeuger: Für die von ihnen erzeugte Wärme kommt eine kostenlose Zuteilung nur in Betracht, wenn es sich um Fernwärme handelt oder die Wärme in hocheffizienter KWK im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG erzeugt wird (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019, Rs. C-682/17, ExxonMobil Production GmbH).

Mit dem Urteil stellt sich der EuGH gegen die Bundesregierung und das Verwaltungsgericht Berlin. Beide hatten die seit 2013 in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten geübte Praxis, auch für Stromerzeuger eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nach dem strengen Wärme-Emissionswert zu gewähren, u.a. mit Gleichbehandlungsgesichtspunkten verteidigt. Auch die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) hatte in ihrem Leitfaden zum aktuellen Zuteilungsverfahren für die 4. Handelsperiode kostenlose Emissionszertifikate jedenfalls dann in Aussicht gestellt, wenn der eigene Verbrauch der stromerzeugenden Anlage höher ist als die an Dritte abgegebene Strommenge. Diesen Bilanzierungsansatz scheint der EuGH nun in seinem aktuellen Urteil nicht mitzutragen. Er verweist insofern lapidar auf die Teilnahme am Versteigerungsmechanismus.

 

  

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf
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