01.06.2018

Europäische Luftverkehrsstrategie: Neue Regeln für den sicheren Betrieb von Drohnen

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01.06.2018

Europäische Luftverkehrsstrategie: Neue Regeln für den sicheren Betrieb von Drohnen

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat am 22. Februar 2018 in einer Stellungnahme unionsweit einheitliche Regeln für den sicheren Betrieb von Drohnen vorgeschlagen. Auf Grundlage dieser Vorschläge will die Europäischen Kommission Regeln für die Nutzung ziviler Drohnen und anderer Unmanned Aircraft Systems (UAS) entwickeln. Kurz vor Weihnachten letzten Jahres hatten sich Rat, Europäische Kommission und das Europäische Parlament nur auf die Erarbeitung eines europäischen Rechtsrahmens für den Betrieb von Drohnen mit einer Startmasse von unter 150 kg geeinigt. Daher fallen Drohnen mit einem geringeren Startgewicht bisher allein unter nationale Bestimmungen. Die nun veröffentlichte Stellungnahme der EASA konkretisiert die damals vereinbarten Ansätze und stellt einen wichtigen Schritt zum europäischen Rechtsrahmen für Drohnen aller Gewichtsklassen dar.


Unterscheidung in drei Kategorien

Ziel des geplanten europäischen Rechtsrahmens für Drohnen ist eine Verringerung des Risikos, das von zivilen Drohnenflügen ausgeht. Das geplante Regelwerk unterscheidet die „offene“, „spezifische“ und „zertifizierte“ Kategorie. Die nun veröffentlichte Stellungnahme beschäftigt sich lediglich mit der „offenen“ und der „spezifischen“ Kategorie.

In der „offenen Kategorie“ soll der private Drohnenflug auch zukünftig ohne vorherige Erlaubnis möglich sein. Durch eine Kombination von Regeln hinsichtlich der Drohne und Anforderungen an den Steuerer der Drohne soll auch ohne vorherige Genehmigung durch eine Behörde hinreichende Sicherheit in der Luft und auf dem Boden erreicht werden. In der „offenen“ Kategorie sollen Regelungen hinsichtlich einer maximalen Flughöhe getroffen werden. Weiterhin soll der Flug lediglich in Sichtweite des Steuerers durchgeführt werden dürfen, der besondere Kenntnisse für die Nutzung von Drohnen vorweisen muss. Für manche Drohnen sollen besondere technische Ausrüstungen wie eine Limitierung der maximalen Flughöhe von 120 m verpflichtend werden. Außerdem sollen Flugverbotszonen oder Zonen mit nur eingeschränktem Drohnenbetrieb eingeführt werden.

Dem steht die geplante „spezifische Kategorie“ gegenüber, die alle Flüge umfassen soll, die nicht unter die „offene Kategorie“ fallen. Im Gegensatz zur „offenen Kategorie“ wird hier in jedem Falle eine vorherige Genehmigung durch eine Behörde vor dem Aufstieg einer Drohne erforderlich. Darunter sollen jedenfalls solche Drohnenflüge fallen, die außerhalb des Sichtbereichs des Drohnenpiloten stattfinden werden. Die Erlaubnis für einen Drohnenflug soll auf Grundlage einer Risikoeinschätzung erfolgen. Der Drohnenbenutzer muss darlegen, welche Risiken für seinen geplanten Drohnenflug bestehen und wie mögliche Gefahren verhindert werden können. In diese Kategorie würden gewerbliche Drohnenflüge für den Transport von Waren fallen.

Flüge der „zertifizierten Kategorie“ sind besonders risikoreiche Unternehmungen, bei denen sowohl Drohne als auch Steuerungspersonal notwendige Bescheinigungen benötigen. Die genaue Ausgestaltung dieser Kategorie steht noch aus.

Hintergrund: Harmonisierung der europaweit geltenden Regelungen

Erst im April 2017 sind zahlreiche Änderungen der LuftVO in Kraft getreten, die den deutschen Rechtsrahmen für den Betrieb von Drohnen regeln (wir berichteten). Mit den weitreichenden Änderungen der LuftVO reagierte der Verordnungsgeber auf die stark ansteigende Zahl zivil genutzter Drohnen. In der LuftVO wurden eine Vielzahl von Flugverbotszonen und verpflichtende Mindestabstände zu besonders sensiblen Bereichen normiert. So dürfen nach der heutigen Rechtslage neben Menschenansammlungen und Unglücksorten insbesondere Industrieanlagen sowie Anlagen der Energieerzeugung und Energieverteilung nicht überflogen werden. Der Betrieb einer Drohne ist über und im seitlichen Abstand von 100 m zu solchen Anlagen verboten, soweit nicht der Betreiber ausdrücklich zugestimmt hat. Drohnen mit einem Startgewicht von mehr als 25 kg und Flughöhen von mehr als 100 m sind grundsätzlich verboten.

Die Stellungnahme der EASA liegt jetzt der Europäischen Kommission vor. Diese wird im Laufe des Jahres konkrete Regulierungsvorschläge verabschieden. Es bleibt dann abzuwarten, wie der erst jüngst novellierte nationale Rechtsrahmen erneut angepasst werden muss, um dann geltenden Vorgaben des europäischen Rechts zu entsprechen. Gerade kommerzielle Nutzer von Drohnen werden durch die geplanten Regelungen der EU erneut vor die Herausforderung gestellt, sich den geänderten Anforderungen anzupassen.

Autorenzitat:

Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Die Rechtsentwicklung bleibt dynamisch, was den rechtskonformen Einsatz von Drohnen besonders im kommerziellen Bereich vor Herausforderungen stellt.“

 

 

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 16639
gernot.engel@luther-lawfirm.com