08.10.2020

Fördermittel für die Digitalisierung der Krankenhäuser

Background

Am 18. September 2020 hat der Bundestag das Krankenhaus Zukunftsgesetz (KHZG) verabschiedet. Der Bund stellt damit EUR 3 Milliarden für Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und in eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser bereit. Neben dem Finanzierungsanteil des Bundes braucht jedes geförderte Vorhaben eine Co- Finanzierung in Höhe von 30 % durch die Länder oder die Krankenhausträger. Insgesamt sollen damit EUR 4,3 Milliarden bereitgestellt werden. Für den Co-Finanzierungsanteil der Krankenhäuser stellt zudem die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen bereit. Das Luther- Team kombiniert seine Branchen-Expertise im Gesundheitssektor sowie im Management von Fördermitteln zu einem leistungsstarken Service.

Zu den förderfähigen Vorhaben zählen künftig nach § 19 Krankenhausstrukturfonds- Verordnung:

  • Die technische und insbesondere informationstechnische Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses,
  • Patientenportale, die ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement ermöglichen (digitale Terminvereinbarung, Informationsaustausch mit vorgelagerten Leistungserbringern, digitale Anamnese oder Patientenaufklärung, nachstationäre Behandlung),
  • Elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen einschließlich Unterstützung sprachbasierter Dokumentation,
  • Teil- oder vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, die zukünftig um KI-gestützte Dienste erweitert werden sollen,
  • Digitales Medikationsmanagement. Förderfähig sind zudem:
  • Einzelne Subprozesse, z. B. automatisierte Interaktionsprüfung,
  • Einrichtung krankenhausinterner digitaler Prozesse zur Anforderung von Leistungen,
  • Einrichtungs- und trägerübergreifende IT-Strukturen zur Förderung regionaler Versorgungsstrukturen,
  • Online-basierte Versorgungsnachweissysteme für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungsbereichen,
  • Telemedizinische Netzwerke zwischen Krankenhäusern sowie zwischen Krankenhäusern und ambulanten Versorgungseinrichtungen,
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der IT- bzw. Cybersicherheit,
  • Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie.

Förderfähig sind nur Vorhaben, die international anerkannte Standards zur Interoperabilität digitaler Dienste verwenden. Die Vorgaben des § 291d SGB V zur Integration offener und standardisierter Schnittstellen sind zu berücksichtigen. Für Patientinnen und Patienten relevante Dokumente und Daten müssen in die elektronische Patientenakte übertragbar sein. Informationssicherheit und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften sind zu gewährleisten.

Förderfähig sind auch länderübergreifende Vorhaben. Nehmen Krankenhausträger für die Durchführung eines förderfähigen Vorhabens ein Darlehen in Anspruch, können Fördermittel auch für die Finanzierung von Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten dieses Darlehens gewährt werden.

Zukunftsfonds und Antragsstellung

Beim Bundesamt für soziale Sicherung wird ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt EUR 3 Milliarden errichtet. Die Regelungen orientieren sich an den bestehenden Regelungen zum Krankenhausstrukturfonds. Die Verteilung der Mittel auf die Bundesländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel.

Die Krankenhausträger müssen ihren Förderbedarf unter Nutzung der vom Bundesamt für soziale Sicherung bereitgestellten, bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern anmelden (Bedarfsanmeldung). Die Länder entscheiden, für welche Vorhaben eine Förderung beantragt werden soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung. Das antragstellende Land, der Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich erbringen mindestens 30 % der Fördersumme.

Näheres zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln und zum Verfahren von deren Vergabe, den Nachweisen der Förderleistungen der zweckentsprechenden Verwendung wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt. Das Bundesamt für soziale Sicherung prüft die Anträge und weist die Mittel zu. Das KHZG ermöglicht einen Digitalisierungsschub für die Krankenhäuser in Deutschland.

Unsere Leistungen:

  • Luther unterstützt mit einem ganzheitlichen Service, der einem bewährten Phasenmodell von der Analyse über den Abgleich bis hin zum Umsetzungsmanagement und Controlling folgt.
  • Abgleich des Status quo des Krankenhauses mit den förderfähigen Vorhaben der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung, Erarbeitung von strategischen und operativen Szenarien sowie Handlungsempfehlungen.
  • Prüfung der Förderfähigkeit der Handlungsempfehlungen und Erstellung der Dokumente, Begleitung und Tracking des Bewilligungsprozesses.
  • Prüfung rechtlicher Fragestellungen, insbesondere zu regulatorischen Anforderungen im Gesundheitssektor und Infektionsschutzrecht, Vergaberecht, Vertragsgestaltung und AGB, Datenschutz- und IT-Recht sowie zur Inanspruchnahme der Förderprogramme.
  • Umsetzungsmanagement für relevante strategische Szenarien und operative Maßnahmen.
  • Mittelüberwachung und Controlling sowie Erstellung notwendiger Verwendungsnachweise.

Leistungsbausteine im Überblick:

Unsere Expertise:

Luther steht für fokussierte Rechts- und Steuerberatung in der gesamten Health Care & Life Science-Branche in Deutschland und Europa. Dazu zählen von den gesundheitlichen Versorgungsstrukturen stationär und ambulant, über regulatorische Fragestellungen, die Absicherung komplexer Forschungsvorhaben bis hin zu Transaktionen und zur Prozessführung.

2019 wurde Luther vom JUVE-Verlag als Kanzlei des Jahres ausgezeichnet und ist darüber hinaus „Digitale Kanzlei 2020“.

Author
Cornelia Yzer

Cornelia Yzer
Of Counsel
Berlin
cornelia.yzer@luther-lawfirm.com
+49 30 52133 21175