10.01.2019

Geschäftsführerhaftung bei M&A Transaktionen (Teil 2/2)

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10.01.2019

Geschäftsführerhaftung bei M&A Transaktionen (Teil 2/2)
 

Neben der in Teil 1/2 dieses Beitrags dargestellten Haftung der Geschäftsführung der veräußernden sowie der erwerbenden Gesellschaft kann eine M&A Transaktion auch für den Geschäftsführer der Zielgesellschaft Haftungsrisiken bergen.


Eine Haftung der Geschäftsführung der Zielgesellschaft im Rahmen von M&A Transaktionen kann sich häufig aus Aussagen der Geschäftsführung über die Beschaffenheit oder Umstände der Zielgesellschaft ergeben. Dabei ist zu unterscheiden, ob (i) es sich bei der Erklärung des Geschäftsführers um eine Garantie handelt, die der Geschäftsführer als Vertreter der Zielgesellschaft abgibt, ob (ii) es sich lediglich um eine Erfüllung des Informationsanspruches des Gesellschafters aus § 51a GmbHG handelt oder (iii) ob es sich um eine persönliche Garantie des Geschäftsführers (sog. „Managementgarantie“) handelt. Nur in letzterem Fall wirkt die Garantie unmittelbar gegen den Geschäftsführer.

Managementgarantien

Managementgarantien können sich in Kaufverträgen oder in gesonderten Dokumenten, den sogenannten „Side-Lettern“, „Management-Lettern“ oder „Representation-Lettern“ finden. Derartige Garantien sollen sicherstellen, dass die durch das Management gegenüber dem Erwerber im Rahmen der Due Diligence erfolgte Offenlegung von Informationen vollständig und die durch das Management mitgeteilten Informationen zutreffend waren.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Managementgarantien besteht nicht. Etwas anderes kann ausnahmsweise in Konzernsachverhalten gelten, wo der Geschäftsführer der Zielgesellschaft gleichzeitig Geschäftsführer der Käufer- oder der Veräußerergesellschaft ist. Oft ergibt sich aber aus Sicht des Managements faktisch die Notwendigkeit zur Abgabe von Garantien, insbesondere wenn das Management auch unter der neuen Struktur des Käufers eine tragende Rolle spielen möchte.

Echte Managementgarantien der Geschäftsführung sind als selbstständige Garantieversprechen mit ausführlicher Rechtsfolgenregelung ausgestaltet, wodurch der Haftungsumfang für den Geschäftsführer bereits aus der Garantieerklärung ersichtlich wird. Der Geschäftsführer sollte stets sorgfältig abwägen, ob er sich, ohne rechtlich hierzu verpflichtet zu sein, einer weitreichenden persönlichen Haftung unterwerfen will.

 

Auskunftsanspruch § 51 a GmbHG

Bloße Bestätigungen der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Rahmen einer Due Diligence zur Verfügung gestellten Informationen begründen mangels Rechtsbindungswillen keine persönliche Haftung der Geschäftsführung. Vielmehr kommt die Geschäftsleitung in der Regel nur ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aus § 51a GmbHG nach. Nach allgemeiner Ansicht sind davon auch sämtliche für die Durchführung einer Due Diligence erforderlichen Informationen erfasst.

Im Wesentlichen betrifft der Auskunftsanspruch nur Fakten und Tatsachen, und zwingt den Geschäftsführer nicht zur Abgabe von wertenden Urteilen. Die Bestätigung der Garantien durch das Management kann daher über § 51a GmbH nur verlangt werden, wenn sich die Garantien auf tatsächliche Verhältnisse beziehen. Setzen Garantien Bewertungen voraus, z.B. Angaben zu der Wirksamkeit von Verträgen oder Verstöße gegen Schutzrechte Dritter, kann im Zweifel nur auf das „beste Wissen“ des Geschäftsführers abgestellt werden. Obwohl der Anspruch nach § 51a GmbHG durch den Geschäftsführer zu erfüllen ist, richtet sich der Auskunftsanspruch nach herrschender Ansicht gegen die Gesellschaft, und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich. Mithin erteilt der Geschäftsführer Auskunft als Vertreter der Gesellschaft. Bei rechtswidrig unterlassener oder fehlerhafter Informationserteilung haftet dem Gesellschafter mithin die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jedoch ihrerseits, innerhalb der Grenzen des § 43 Abs. 2 GmbHG, den Geschäftsführer bei schuldhaften Falschauskünften in Regress nehmen.

 

Inanspruchnahme besonderen Vertrauens 

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die von ihm erteilen Informationen seien vollständig und richtig. Der Begünstigte muss besonderes, über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehendes Vertrauen in die Person des Geschäftsführers selbst gesetzt haben. Dieser Umstand muss dem Geschäftsführer bekannt gewesen sein und er muss sich hierauf auch berufen haben, um den Begünstigten zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein, nicht zuletzt, da das Management der Zielgesellschaft an den Kaufvertragsverhandlungen im Regelfall nicht beteiligt ist.

 

Handlungsanleitung 

Bei der Abgabe/Bestätigung von Garantien sollte der Geschäftsführer zur eigenen Absicherung folgende Hinweise so weit wie möglich beachten:

  • Klarstellung, dass die Garantien im Namen der Gesellschaft abgegeben werden
  • Schriftliche Anweisung durch die Gesellschafterversammlung zur Garantieabgabe sollte verlangt werden
  • Abgabe der Garantien nur „nach bestem Wissen“ und Ausschluss des „Kennenmüssens“
  • Haftung sollte auf das Ressort des Geschäftsführers beschränkt sein
  • Persönliche Freistellung durch die Gesellschafter
  • Klare Dokumentation der Transaktion einschließlich Vorbereitung


Gegebenenfalls wird sich der Geschäftsführer zu der Abgabe der Managementgarantien durch Incentivierungszahlungen verleiten lassen. Die Rechtmäßigkeit solcher Zahlungen ist nach der Mannesmann-Rechtsprechung aber fraglich und kann im Zweifel zu Rückzahlungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer führen. Insbesondere hat der Geschäftsführer sein Handeln am Gesellschaftsinteresse auszurichten und muss seine Entscheidungen frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen treffen. Dem kann die Entgegennahme von Zuwendungen Dritter widersprechen.

Lesen Sie auch Teil 1 dieses Beitrages.

 

 

Fabian Mimberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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