01.02.2019

Gesellschafterstreit bei Oetker: Ein „Nein“ ist manchmal auch ein „Ja“

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01.02.2019

Gesellschafterstreit bei Oetker: Ein „Nein“ ist manchmal auch ein „Ja“

Ein missliebiges Abstimmungsergebnis einer Gesellschafterversammlung einfach in sein Gegenteil verkehren - das kann man doch nicht machen! Kann man vielleicht doch, wie man der Tagespresse zuletzt entnehmen konnte. Doch unter welchen Voraussetzungen soll das möglich sein?


Anlässlich der Neubesetzung des Beirates der Dr. August Oetker KG ist nach Presseberichten ein alter Familienstreit in der Familie Oetker erneut entbrannt und wird nun vor Gericht ausgetragen. Nachdem Carsten Spohr aus dem Beirat ausgeschieden war, sollte durch Gesellschafterbeschluss ein neues Beiratsmitglied bestimmt werden. Einzige Kandidatin war Anna Maria Braun, Vorstandsmitglied und designierte Vorstandsvorsitzende des Pharma-und Medizintechnikkonzerns B. Braun Melsungen.
 

Was ist passiert?

Für die Bestellung von Beiratsmitgliedern ist bei der Dr. August Oetker KG eine ¾-Stimmenmehrheit erforderlich. Bei acht stimmberechtigten Gesellschaftern waren damit mindestens sechs Stimmen für die Bestellung eines Beiratsmitglieds erforderlich. Die drei Nachkommen aus dritter Ehe des im Jahr 2007 verstorbenen Patriarchen Rudolf-August Oetker stimmten gegen Anna Maria Braun, während die fünf anderen Kinder für die Kandidatin stimmten. Aufgrund der drei „Nein“-Stimmen lautete das Abstimmungsergebnis „eigentlich“ 5 zu 3. Demnach wäre die erforderliche ¾-Mehrheit nicht erreicht. Der Beiratsvorsitzende und mutmaßliche Versammlungsleiter behandelte die „Nein“-Stimmen unter Hinweis auf die Treuepflicht der Gesellschafter gleichwohl als „Ja“-Stimmen und erklärte Anna Maria Braun zum neuen Beiratsmitglied. Tags darauf wurde Anna Maria Braun auf der Internetseite der Dr. August Oetker KG als Beiratsmitglied aufgeführt.

Dies wirft die Frage auf, ob ein Abstimmungsergebnis einer Gesellschafterversammlung tatsächlich in sein Gegenteil verkehrt bzw. die Stimmabgabe eines Gesellschafters schlicht in ihr Gegenteil umgedeutet werden kann. Es mag erstaunen, aber die Antwort darauf lautet – unter bestimmten Voraussetzungen –: „Ja“.
 

Wie geht das?

Gesellschafter sind in der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte tatsächlich nicht vollkommen frei. Die Möglichkeit, durch die Ausübung ihrer Rechte, Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft und auf die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu nehmen, verpflichtet die Gesellschafter mitunter dazu, Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter zu nehmen. Gesellschafter dürfen ihr Stimmrecht nicht aus ausschließlich eigennützigen Interessen und entgegen dem erkennbaren Wohl der Gesellschaft auszuüben. Der Umfang dieser Treuepflichten hängt stets vom konkreten Einzelfall und den individuellen Verhältnissen sowie der Rechtsform der Gesellschaft ab. Insbesondere in stark personalistisch geprägten Gesellschaften – wie etwa Familienunternehmen – und in Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) kann die Treuepflicht eines Gesellschafters stark ausgeprägt sein, während in rein kapitalistisch geprägten (Kapital-)Gesellschaften viel eher die eigenen Interessen eines Gesellschafters über diejenigen der Mitgesellschafter und der Gesellschaft gestellt werden dürfen.

Die Treuepflicht kann dazu führen, dass ein Gesellschafter verpflichtet ist, einem bestimmten Beschluss zuzustimmen. Hat der Gesellschafter entgegen seiner Treuepflicht gegen den Beschluss gestimmt, so stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dies für den Beschluss hat.

In der Rechtsprechung und juristischen Literatur werden hierzu für unterschiedliche Konstellationen verschiedene Ansätze vertreten. In vielen Fällen muss die Zustimmung eingeklagt bzw. der unter Verstoß gegen Treuepflichten gefasste Beschluss gerichtlich angefochten werden. Allerdings gibt es auch durchaus Fälle, in denen der Beschluss ohne weitere (gerichtliche) Schritte als wirksam zu behandeln ist bzw. die treuwidrig verweigerte Zustimmung als erteilt unterstellt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zur Abstimmung stehende Maßnahme objektiv erforderlich und dem Gesellschafter zumutbar ist. Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise bei dem Ausschluss eines nicht mehr tragbaren Gesellschafters, der Auflösung einer auf Dauer unrentablen Gesellschaft und der Aufnahme eines neuen geschäftsführenden Gesellschafters zur Vermeidung der anderenfalls drohenden Auflösung der Gesellschaft angenommen. In solchen Fällen kann der Versammlungsleiter bzw. die Gesellschaftermehrheit – wie vorliegend bei der Dr. August Oetker KG geschehen – die „Nein“-Stimme eines Gesellschafters gleichsam in eine „Ja“-Stimme umdeuten und den Beschluss als wirksam gefasst behandeln sowie diesen umsetzen. Dem betroffenen Gesellschafter wird dann zugemutet, dass er seinerseits die Wirksamkeit des Beschlusses und damit seine Pflicht zur Zustimmung gerichtlich klären lässt.
 

Wie wird das Gericht entscheiden? 

Ob die Gesellschafter der Dr. August Oetker KG aufgrund ihrer Treuepflicht zu einer Zustimmung zur Bestellung des vorgeschlagenen Beiratsmitglieds verpflichtet waren, wird dem Vernehmen nach gerichtlich geklärt. Das Gericht wird zu berücksichtigen haben, dass die Besetzung und die Funktionsfähigkeit des Beirats für den Oetker-Konzern von hoher Bedeutung sind. Übt der Beirat, wie im Falle des Oetker-Konzerns, nicht nur Beratungs-, sondern auch Kontroll- und Vetofunktionen aus (ähnlich einem Aufsichtsrat) und treten diese Kompetenzen sogar an die Stelle entsprechender Gesellschafterrechte, so haben die Gesellschafter und die Gesellschaft zweifelsfrei ein besonderes Interesse an der Besetzung des Beirates. Dementsprechend dürften die Gesellschafter im Falle Oetker gehalten sein, ihr Stimmrecht nicht willkürlich oder eigennützig derart auszuüben, dass die Funktionsfähigkeit des Beirats gefährdet ist. Vielmehr dürften sie verpflichtet sein, für einen objektiv geeigneten Kandidaten zu stimmen.

Wie der Presse zu entnehmen ist, wurde von den mit „Nein“ stimmenden Gesellschaftern angeführt, dass die Beiratskandidatin mit ihren 39 Jahren zu jung sei und über zu wenig Erfahrung verfüge, was angesichts der öffentlich bekannten Fakten über Frau Braun und das Unternehmen B. Braun Melsungen ein Gericht eher nicht überzeugen wird. Vielmehr ist auf Basis des Sachverhaltes – soweit öffentlich bekannt – durchaus vorstellbar, dass die Umdeutung der „Nein“-Stimmen in „Ja“-Stimmen von dem Gericht als rechtmäßig angesehen wird.
 

Fazit

Gleichwohl sollte das Vorgehen des Beiratsvorsitzenden der Dr. August Oetker KG nicht leichtfertig zum Vorbild genommen werden, um auf vergleichbare Weise in anderen Fällen in Gesellschafterversammlungen „Fakten zu schaffen“. Denn der Versammlungsleiter geht damit ein erhebliches (Haftungs-)Risiko ein, zumal es regelmäßig auf Wertungsfragen ankommt, deren Beantwortung durch die Gerichte nicht in jedem Fall sicher prognostiziert werden kann.

 

 

Dr. Benjamin Hub
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Gänsemarkt 45
20354 Hamburg
Telefon +49 40 18067 25091
benjamin.hub@luther-lawfirm.com

 

Daniel Fehling, LL.M. (Auckland)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Gänsemarkt 45
20354 Hamburg
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