05.12.2023
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) modernisiert das Recht der Personengesellschaften. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, das Personengesellschaftsrecht fortzuentwickeln und eine Publizität für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) herzustellen. So wurde das Gesellschaftsregister geschaffen und die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen wurden auf neue Grundlagen gestellt.
Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen rechtsfähiger Gesellschaft und nicht-rechtsfähiger Gesellschaft. Die Rechtsfähigkeit einer GbR war zwar vorher durch die Rechtsprechung anerkannt, nun wurde sie aber in § 705 Abs. 2 BGB n. F. kodifiziert. Die Gesellschaft kann als rechtsfähige Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dagegen liegt eine nicht rechtsfähige Gesellschaft vor, wenn die Gesellschaft den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander dient. Für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft sehen die §§ 740 ff. BGB n. F. Sonderregelungen vor.
Dr. Andreas Blunk, MLE
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