02.01.2020
Zum 1. Januar 2020 hat die Internationale Handelskammer (ICC) eine Neufassung der Incoterms (International Commercial Terms) eingeführt. Die Incoterms sind Standard-Lieferbedingungen für den internationalen Warenverkehr, sie regeln – wenn ihre Geltung von den Parteien vereinbart wird – die Risiken und Kosten der Lieferung. Beispielsweise enthalten die Incoterms Aussagen darüber, welche Partei ab welchem Zeitpunkt eines (internationalen) Liefervorgangs die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware trägt und welche Partei welche Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung und ggf. der Versicherung der Ware übernimmt.
Die Incoterms genießen globale Anerkennung und werden in 90% aller internationalen Kaufverträge aufgenommen. Angesichts dieser Bedeutung wurde der Neufassung der Incoterms mit großem Interesse entgegengesehen. Insbesondere wurde darüber spekuliert, dass die häufig verwendete Ex Works-Klausel gestrichen werden könnte. Dies ist jedoch nicht erfolgt und auch ansonsten sind die Änderungen nur punktuell ausgefallen:
Die neue Fassung der Incoterms zielt auf einen erleichterten praktischen Gebrauch der Regelungen ab. So wurden nicht nur die Einführungen und Erläuterungen zu den verschiedenen Klauseln verständlicher dargestellt, sondern auch die einzelnen Pflichten der Parteien innerhalb der Klauseln übersichtlicher angeordnet. Einen beachtlichen Vorteil bei der künftigen Nutzung der Incoterms dürfte die zentrale Kostenzusammenfassung unter dem Punkt A9/B9 mit sich bringen, die dem Anwender einen direkten Überblick über die Aufteilung sämtlicher Kosten bei einer Klausel bietet.
Die wohl auffälligste inhaltliche Änderung der Incoterms besteht in der Einführung der Klausel DPU (Delivered at Place Unloaded), welche die bisherige Klausel DAT (Delivered At Terminal) ersetzt. Diese Neuerung bedeutet, dass die Parteien als Lieferort nicht mehr zwingend ein Terminal vereinbaren müssen, sondern jeden beliebigen Ort wählen können, der zum Entladen geeignet ist.
Im Rahmen der Klausel CIP (Carriage and Insurence Paid to) ist der Umfang der abzuschließenden Versicherung erhöht worden. Bisher war der Verkäufer nur zur Versicherung bestimmter Transportrisiken verpflichtet, während er nunmehr eine Transportversicherung abschließen muss, die sämtliche Risiken deckt. Es ist davon auszugehen, dass hieraus für den Verkäufer zusätzliche Kosten resultieren, aber auch zum Wohle beider Parteien ein höheres Absicherungsniveau besteht.
Die den eigentlichen Transport betreffenden Bestimmungen haben leichte Modifikationen erfahren. So sieht die revidierte Fassung der Klausel FCA (Free CArrier) die Möglichkeit vor, die Ausstellung eines Transportdokuments, beispielweise eines Konossements mit An-Bord-Vermerk, zu vereinbaren. Zudem erweitern verschiedene Klauseln (FCA, DAP, DPU, DDP) die Regelungen zur Organisation des Transports, indem sie neben der Beauftragung eines Drittanbieters ebenso den Einsatz eigener Transportmittel vorsehen. Darüber hinaus wurden in allen Klauseln im Hinblick auf den Transport sicherheitsbezogene Pflichten im Punkt A4/B4 aufgenommen.
Dr. Benjamin Hub
Partner
Hamburg
Dr. Sonja Daniela Kellermann
Associate
Hamburg