19.12.2019
Sie sind aus dem internationalen Handel nicht weg zu denken, die Incoterms. Durch ihre Einbeziehung in den Kaufvertrag können die typischen Fragen bei internationalen Warenlieferungen schnell und vereinfacht geregelt werden. Damit wird Streit über diverse Pflichten vermieden, wie zum Beispiel die Frage nach der Pflicht zur Entladung der Ware. Dies setzt jedoch voraus, dass die Vertragsparteien das hinter der jeweiligen Klausel stehende Regelwerk richtig anwenden – und zwar nun bald in der ab Januar 2020 neuen Fassung.
Die Incoterms sind einheitlich auszulegende Handelsklauseln, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) entworfen und kürzlich in neunter Fassung überarbeitet worden sind. Das Regelwerk enthält eine Reihe von Rechten und Pflichten bei internationalen Handelsgeschäften (Kaufverträgen), sofern ihre Geltung zwischen den Parteien vereinbart wird. Durch eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten für Käufer und Verkäufer können – bei richtiger Verwendung – kostspielige Missverständnisse zwischen den Parteien vermieden werden.
Die gute Nachricht zuerst: Eine grundlegende Änderung der Incoterms ist nicht erfolgt. Es gibt nach wie vor elf Klauseln, davon sieben für alle Transportarten und die restlichen vier für den Schiffstransport (siehe untenstehende Übersicht). Ihre Reihenfolge folgt im Grundsatz steigenden Verkäuferpflichten. Hinter jeder Klausel stehen zehn Artikel für die Regelung der Käuferpflichten (A1-A10) und zehn Artikel für die Regelung der Verkäuferpflichten (B1-B10).
Die Reihenfolge der Artikel innerhalb der Klauseln folgt jetzt dem zeitlichen Ablauf eines Handelsgeschäfts. Besonders hervorzuheben ist zudem die Gegenüberstellung der einzelnen Incoterms anhand ihrer Artikel. Beides erleichtert die Vergleichbarkeit der Klauseln und damit die Auswahl der – je nach Einsatzzweck – geeignetsten Klausel.
Die bei der Auswahl vielfach entscheidende Kostenfrage ist nunmehr übersichtlich in jeder Klausel in Artikel 9 zusammengefasst. Dies erleichtert enorm die Kalkulation der beteiligten Parteien: Einer der ausschlaggebenden Gründe dafür, sich intensiv mit der Bedeutung der Incoterms und deren Anwendung zu befassen. Die Wahl falscher Klauseln kann die Parteien teuer zu stehen kommen, z.B. wenn die zugrundeliegende Kalkulation nicht mit dem eigenen Pflichtenkatalog übereinstimmt.
So wurde nunmehr bei „FCA“ (Free Carrier) eine Option für ein Bordkonnossement eingeführt. Damit soll die Klausel im Containerhandel bei Akkreditivgeschäften für mehr Sicherheit sorgen.
Die Klauseln „CIP“ (Carriage and Insurance Paid To) und „CIF“ (Cost Insurance and Freight) Klauseln geben künftig unterschiedliche Mindestdeckungen für den Versicherungsschutz vor.
Weitere Klauseln (FCA, DAP, DPU und DDP – Übersicht s.u.) stellen klar, dass der Transport der Ware vom Verkäufer zum Käufer auch mit eigenen Mitteln organisiert werden kann.
Aus der bisherigen Klausel „DAT“ wird „DPU“ (Delivery at Place unloaded). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass, die Lieferung der Ware an jedem Ort inklusive Entladung erfolgen kann, also auch außerhalb eines Terminals.
Schließlich umfassen die Incoterms nunmehr auch sicherheitsbezogene Aspekte, da die transportbezogenen Anforderungen entsprechend angepasst sind.
Die Zielsetzung, mit der aktuellen Überarbeitung die Incoterms übersichtlicher zu gestalten und damit die Anwendbarkeit für die Nutzer zu vereinfachen, konnte erreicht werden.
Nach dem Jahreswechsel werden im internationalen Handel die Anwendungsfälle der Incoterms® 2020 deutlich steigen und den Geschäftsalltag im internationalen Warenkauf mehr und mehr prägen. Es ist demnach an der Zeit, sich mit den Neuerungen intensiver auseinander zu setzen.
Code | Englische Bezeichnung |
EXW | Ex Works |
FCA | Free Carrier |
FAS | Free Alongside Ship |
FOB | Free On Board |
CPT | Carriage Paid To |
CFR | Cost and Freight |
CIP | Carriage and Insurance Paid To |
CIF | Cost Insurance and Freight |
DAP | Delivery at Place |
DPU | Delivery at Place Unloaded |
DDP | Delivery Duty Paid |
Weitere Informationen zu den Incoterms® finden Sie auf der ICC-Website.
*Die Incoterms®-Regeln sind durch das Urheberrecht der ICC geschützt. Incoterms® und das Incoterms® 2020-Logo sind Marken der ICC. Die Verwendung dieser Marken bedeutet nicht, dass die ICC mit dem entsprechend gestalteten Vertrag in Verbindung steht, diese Verwendung genehmigt oder gesponsert hat, es sei denn, dies ist ausdrücklich erwähnt.
Christiane Kühn, LL.M. (Hong Kong) Frau Kühn ist akkreditierte und geprüfte Incoterms® 2020-Trainerin, Zertifikatsnummer DE/2019-0105 | ||
Dr. Kuuya Chibanguza Herr Chibanguza ist akkreditierter und geprüfter Incoterms® 2020-Trainer, Zertifikatsnummer DE/2019-0074 |
Dr Kuuya Josef Chibanguza, LL.B.
Partner
Hanover
kuuya.chibanguza@luther-lawfirm.com
+49 511 5458 16837
Christiane Kühn, LL.M. (Hong Kong)
Partner
Munich
christiane.kuehn@luther-lawfirm.com
+49 89 23714 24756