16.03.2017
16.03.2017
Inwieweit Kartellanten für Kartellschäden zivilrechtlich haften müssen, die vor dem 01.07.2005 – sprich dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle – entstanden sind, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Der BGH hat nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.11.2016 (Az. 6 U 204/15) jedoch nun die Möglichkeit, die Anwendung der Verjährungs- und Hemmungsregelungen auf derartige Ansprüche endgültig zu klären. Das OLG geht davon aus, dass die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 S. 2 GWB nicht auf bis zum 30.06.2005 entstandene Ansprüche anwendbar ist.. Damit stellen sich die Karlsruher Richter unter anderem gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf. In der aktuellen Ausgabe des Dispute Resolution Magazins untersuchen Dr. Stephan Bausch und Nima Mafi-Gudarzi, inwieweit diese Ansicht überzeugt.