15.03.2023

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Umsetzung

Stolpersteine bei der wirksamen Implementierung der „Sorgfaltspflichten“ in der Lieferkette

Background

Zum 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) in Kraft getreten. Dieses begründet nunmehr für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und in der Regel mehr als 3.000 Mitarbeiter (ab 1. Januar 2024 mehr als 1.000 Mitarbeiter) beschäftigen, umfangreiche Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten sind in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren sowie die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden oder in ihren Auswirkungen zu minimieren.1 Über eine im LkSG angelegte Weitergabeverpflichtung der insofern von unter den Anwendungsbereich des LkSG fallenden Unternehmen definierten „Erwartungen“ an ihre Zulieferer, strahlen die im LkSG begründeten Sorgfaltspflichten auf die gesamte Lieferkette aus. Hierdurch sind auch Unternehmen, die die genannten Schwellenwerte nicht erreichen, mittelbar von den Vorgaben des LkSG betroffen.

Die in § 3 Abs. 1 S. 2 LkSG gelisteten Inhalte der Sorgfaltspflichten sind umfassend. Sie beginnen bei der Einrichtung eines Risikomanagements, gehen über die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen beim Unternehmen selbst sowie dessen unmittelbaren Zulieferern (sowie in Ausnahmefällen beim mittelbaren Zulieferer), die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und dem Ergreifen von Präventionsmaßnahmen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch gegenüber unmittelbaren Zulieferern bis hin zur Dokumentation und Berichterstattung. Konkrete Umsetzungshinweise, um diese umfangreichen gesetzlichen Anforderungen in der Praxis angemessen zu erfüllen, enthält das LkSG hingegen nur wenige.

In der Regierungsbegründung wurde jedenfalls im Hinblick auf die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen der Hinweis gegeben, dass insofern neben der Erstellung eines Verhaltenskodexes, der die geltenden Standards für eigene Mitarbei­tende konkretisiert (Code of Business Conduct („CoC“)), mit Blick auf die Lieferkette die Erstellung von Verhaltenskodizes für (potentielle) Vertragspartner, in denen „die menschenrechtlichen Erwartungen konkretisiert werden“, sinnvoll seien.2 Bei der Neuerstellung oder Anpassung eines solchen Verhaltenskodex für den Lieferanten (Supplier Code of Conduct („SCoC“)) ist es darüber hinaus ratsam, zur Erfüllung der Vorgaben des LkSG zusätzlich weitere Inhalte als die bloße Konkretisierung der Erwartungen aufzunehmen. Ferner wird insgesamt bei der inhaltlichen Ausgestaltung des SCoC äußerste Sorgfalt geboten sein. Dies aus folgenden Gründen:


1 BT-Drs. 19/28649, 46 f.
Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Handreichung Angemessenheit, S. 2.

Author
Dr. Steffen Gaber, LL.M. (Sydney)

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Sandra Bausch

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