01.08.2016
01.08.2016
Ende 2015 erließ das Schiedsgericht im Investitionsschiedsverfahren Philip Morris v. Australia seinen Teilschiedsspruch zur Zuständigkeit und Zulässigkeit. Vor kurzem wurde dieser Schiedsspruch nun vom Ständigen Schiedshof in Den Haag, der das Verfahren administriert, veröffentlicht. Das Schiedsgericht stufte darin die Klage Philip Morris‘ als rechtsmissbräuchlich ein und sah sich aus diesem Grund an der Ausübung seiner Zuständigkeit gehindert. Für Unternehmen, die bei ihren Investitionen auch deren völkervertragliche Absicherung (inklusive der Möglichkeit einer Investitionsschiedsklage im schlimmsten Fall) im Blick haben, zeigt der Schiedsspruch fast schon lehrbuchhaft die Voraussetzungen an eine rechtmäßige (Re-)Strukturierung von Investitionen auf.
Um eine Investitionsschiedsklage einzureichen, muss ein Investor sich – solange kein direkter Vertrag mit dem Gaststaat oder eine entsprechende Norm in einem Investitionsfördergesetz dieses Staats existiert – auf Investitionsschutzverträge zwischen seinem Heimatstaat und dem Gaststaat berufen. Philip Morris stütze seine Klage auf den bilateralen Investitionsschutzvertrag (BIT) zwischen Hong Kong und Australien. Als Klägerin fungierte Philip Morris Asia, die Filiale des Konzerns in Hong Kong. Vor dem Schiedsgericht argumentierte der Konzern, die Aktivitäten seiner australischen Tochtergesellschaften bereits seit 2001 über Philip Morris Asia zu kontrollieren. Erst im Februar 2011 wurden jedoch die gesamten Anteile an diesen Tochtergesellschaften von einer schweizerischen Holding auf Philip Morris Asia übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hatten in Australien bereits seit längerem Überlegungen stattgefunden, strikte Regeln für die Verpackung von Zigarettenschachteln zum Zweck des Gesundheitsschutzes zu erlassen (sog. Plain Packaging). Australien bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Zulässigkeit der Klage.
Das Schiedsgericht akzeptierte zwar in seinem Schiedsspruch, dass Philip Morris Asia mit der Übernahme der Anteile an den australischen Tochtergesellschaften eine nach dem BIT geschützte Investition getätigt hatte. Hierfür stellte es darauf ab, ob die Restrukturierung bereits vor Erlass der Plain Packaging-Gesetzgebung erfolgt war. Diese wurde letztlich erst Ende 2011 verabschiedet. Jedoch sah es in der Klage einen Rechtsmissbrauch, da eine Streitigkeit bezüglich solcher Maßnahmen wie den angegriffenen Plain Packaging-Regeln bereits zum Zeitpunkt der Restrukturierung nicht nur vernunftgemäß vorhersehbar war, sondern von Philip Morris sogar tatsächlich vorhergesehen wurde.
Ein ausführlicherer Kommentar zu diesem Schiedsspruch von unserem Partner Dr. Richard Happ und Associate Sebastian Wuschka ist gerade in der Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht erschienen (SchiedsVZ, Jg. 2016, Heft 4, S. 226-233). Für weitere Informationen – insbesondere zur rechtmäßigen (Re-)Strukturierung von Auslandsinvestitionen – stehen Ihnen die Anwälte unseres Teams Complex Disputes gerne zur Verfügung.
Dr. Richard Happ |
Sebastian Wuschka
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