07.10.2022

Tagesspiegel gegen Bundeskanzleramt: Wie weit geht der Auskunftsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes?

Background

Jedermann genießt im Grundsatz einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes über § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Erfasst sind hiervon auch jegliche Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt.

Einschränkungen erfährt der Auskunftsanspruch insbesondere durch öffentliche und private Belange, welche in den §§ 3 bis 6 IFG geregelt sind. Diese Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen.

Author
Niccolo Langenheim, LL.M.

Niccolo Langenheim, LL.M.
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