26.07.2016

Vereinbarung von Schlichtungsklauseln in AGB unzulässig

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26.07.2016

Vereinbarung von Schlichtungs- und Mediationsklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unzulässig – Der neue § 309 Nr. 14 BGB im Überblick

Mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) zum 1. April 2016 wurde zur ohnehin schon langen Liste der ohne Wertungsmöglichkeit verbotenen AGB-Klauseln eine weitere hinzugefügt.

So sieht der neue § 309 Nr. 14 BGB vor, dass eine Klausel, durch die der Vertragspartner seine Ansprüche nur dann gerichtlich geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

Das VSBG dient Umsetzung der europäischen Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU) und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013). Das VSBG ist primär auf das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren der Schlichtung ausgerichtet, doch werden auch andere außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren wie etwa die Mediation erfasst, soweit der zur Streitbeilegung bestellten Person keine Entscheidungskompetenz über den Streitgegenstand zukommt. Bei der Schlichtung schlägt der Streitmittler etwa eine Lösung vor; die Parteien sind jedoch darin frei, ob sie diesen Vorschlag annehmen oder nicht.

Durch den neuen § 309 Nr. 14 BGB werden also solche Klauseln gegenüber Verbrauchern für unzulässig erklärt, die vorsehen, dass der Verbraucher zunächst ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchzuführen hat, bevor er eine Klage erheben kann. Ob § 309 Nr. 14 BGB sich auch auf die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Mediations- und Schlichtungsklauseln in Verträgen zwischen Unternehmern auswirken wird, bleibt abzuwarten. Gegenüber Unternehmern werden Mediations- und Schlichtungsklauseln als grundsätzlich zulässig angesehen.
 

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Partner
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Simon Heetkamp
Associate
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