01.09.2022
Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke kann grundsätzlich nicht gegen die Benutzung einer prioritätsjüngeren Marke vorgehen, wenn er deren Benutzung während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis der Benutzung geduldet hat. In diesem Fall hat der Rechtsinhaber sein Recht durch Duldung verwirkt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Vorgaben an die Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche konkretisiert.
Dr. Aline Mück
Senior Associate
Köln
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