02.02.2016

Arbeitsrecht Sondernewsletter: Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte

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Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte

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Zum 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte in Kraft getreten. Das Gesetz bezweckt, die Folgen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2014, die den Syndizi den Weg in die Versorgungswerke versperrt hat, zu korrigieren. Hierzu wird der Typus des „Syndikusrechtsanwalts“ geschaffen. Dieser bedarf einer tätigkeitsbezogenen Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ist an diese Zulassungsentscheidung bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gebunden.Es besteht Handlungsbedarft bis zum 1. April 2016.

Voraussetzungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Der Syndikusrechtsanwalt ist ein Rechtsanwalt, der eine anwaltliche Tätigkeit im Arbeitsverhältnis bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber ausübt. Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt wird und durch folgende Merkmale geprägt ist:

  • Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten;
  • Erteilung von Rechtsrat;
  • Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten und
  • die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 BRAO).

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses „prägend“ ist (§ 46 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dies erlaubt auch nicht anwaltliche Tätigkeiten, wobei offen ist, ob ein Anteil der anwaltlichen Tätigkeiten von mehr als 50 % der Arbeitszeit ausreicht, um prägend zu sein.

Die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, erfordert weder die Erteilung einer Prokura noch eine Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff. HGB. Die Befugnis ist unseres Erachtens gegeben, wenn der Syndikus im Außenverhältnis unter der Berufsbezeichnung Syndikusrechtsanwalt im Rahmen des selbstständigen Führens von Verhandlungen oder der Verwirklichung von Rechten tätig werden darf.

Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen, ist nicht fachlich unabhängig tätig (§ 46 Abs. 4 Satz 1 BRAO).

Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit im Unternehmen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Diese Zulassung wird tätigkeitsbezogen erteilt. Ändert sich die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts später wesentlich, so muss er eine Erstreckung seiner Zulassung auf die geänderte Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer beantragen. Dies gilt auch im Fall der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsvertragsgestaltung

Die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt setzt besondere arbeitsvertragliche Regelungen voraus. Bei allen Alt-Syndizi bedarf es daher einer Vertragsänderung, die entweder durch einen Nachtrag zum bestehenden Arbeitsvertrag oder durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages erfolgen kann. Die besonderen Anforderungen ergeben sich aus § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Im Arbeitsvertrag sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass

  • eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ausübt wird,
  • der Syndikusrechtsanwalt für den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entsprechend den Anforderungen nach § 46 Abs. 3 BRAO anwaltlich tätig wird,
  • die Tätigkeit fachlich unabhängig ausgeübt wird und insoweit keine Weisungsgebundenheit besteht und
  • die Befugnis zum verantwortlichen Auftreten nach außen besteht.

Dem Antrag auf Zulassung ist der Arbeitsvertrag beizufügen. Die Zulassungsformulare der Rechtsanwaltskammern sehen außerdem eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung vor, aus der hervorgehen muss, dass die vorgenannten vier Merkmale durch die Tätigkeit erfüllt werden und beiderseits verbindlich festgelegt sind. Dabei reicht eine floskelartige Wiederholung der gesetzlichen Merkmale nicht aus. Vielmehr bedarf es einer individuellen Tätigkeitsbeschreibung anhand der vier Merkmale.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt führt zur Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer führt zur Pflichtmitgliedschaft im örtlich zuständigen Rechtsanwaltsversorgungswerk (vorbehaltlich etwaiger Altersgrenzen). Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch kein Automatismus. Es bedarf hierzu eines gesonderten Befreiungsantrags nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI. Dieser Antrag ist auf der Homepage der DRV abrufbar und befindet sich als Link am Ende der Verlautbarung vom 6. Januar 2016.

Wenn die durch § 231 Abs. 4b SGB VI eröffnete Möglichkeit, die Befreiung auch rückwirkend zu erlangen, genutzt werden soll, bedarf es eines bis zum 1. April 2016 zu stellenden zusätzlichenAntrags auf rückwirkende Befreiung neben dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Es sind somit bis zu drei Anträge zu stellen:

  • Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer nach § § 46a Abs. 1 BRAO
  • Befreiungsantrag bei der DRV nach § § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI
  • Rückwirkungsantrag bei der DRV nach § 231 Abs. 4b SGB VI verbunden mit dem Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge nach § 286f SGB VI.

Rückwirkende Befreiung

Bis spätestens zum 1. April 2016 kann unter folgenden Voraussetzungen eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden:

Eine Befreiung ist rückwirkend auf den Beginn derjenigen Beschäftigung, für die nunmehr die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt, möglich, grundsätzlich aber frühestens zum 1. April 2014.

Wenn nach dem 1. April 2014 der Arbeitgeber gewechselt wurde oder sich die Tätigkeit wesentlich geändert hat, kann eine rückwirkende Befreiung auch für die zeitlich unmittelbar davor liegenden Beschäftigungen beantragt werden, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischem Versorgungswerk bestand (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI). Eine einkommensbezogene Beitragszahlung ins Versorgungswerk ist nicht erforderlich.

Eine Befreiung auch für Zeiten vor dem 1. April 2014 ist möglich, wenn nicht nur eine Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk bestand, sondern wenn auch einkommensbezogene Pflichtbeiträge (und nicht nur ein Mindestbeitrag) gezahlt wurden (§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI).

Die rückwirkende Befreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde (§ 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI).

Es ergibt sich somit folgende abgestufte Regelung:

  • Für die aktuelle Beschäftigung wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 1. April 2014, selbst wenn in dieser Zeit mangels Rechtsanwaltszulassung keine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand, weil der Alt-Syndikus nach dem 3. April 2014 auf seine Zulassung verzichtet hat (§ 231 Abs. 4c SGB VI). Unserer Erachtung muss die rückwirkende Befreiuung entsprechend gelten, wenn ein Unternehmensjurist bei Aufnahme seiner Tätigkeit nach dem 1. April 2014 eine Zulassung erst gar nicht beantragt hatte.
  • Die Befreiung ab dem 1. April 2014 bezieht sich auch auf davor liegende Beschäftigungen, wenn während dieser vorherigen Beschäftigungen eine Rechtsanwaltszulassung und eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestanden.
  • Die Befreiung kann in beiden vorgenannten Konstellationen auch für Zeiten vor dem 1. April 2014 erteilt werden, wenn für diese Zeiten neben der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auch einkommensbezogene Beiträge gezahlt wurden.

Eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk kann nicht mehr begründet werden, wenn die in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes vorgesehene Altersgrenze überschritten ist. Zwei Sonderregelungen (§ 231 Absätze 4c und 4d SGB VI) bezwecken eine Abschwächung des Erfordernisses der Pflichtmitgliedschaft:

Für Alt-Syndizi, die aufgrund der BSG-Urteile vom 3. April 2014 ihre Rechtsanwaltszulassung zurückgegeben und dadurch auch ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk verloren haben und jetzt wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr Pflichtmitglied werden können, wird das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft fingiert (§ 231 Abs. 4c SGB VI). Dies gilt allerdings nur, solange der Syndikusrechtsanwalt als freiwilliges Mitglied einkommensbezogene Beiträge in das Versorgungswerk einzahlt und wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bis zum 1. April 2016 beantragt wird.

Für den Fall, dass infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2016 eine Pflichtmitgliedschaft wegen Überschreitens der Altersgrenze in dem örtlich neu zuständigen Versorgungswerk nicht mehr begründet werden konnte, gilt die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4c SGB VI nicht. Für diese Fälle enthält jedoch § 231 Abs. 4d SGB VI eine Übergangsregelung. Wenn das Versorgungswerk innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die Altersgrenze aufhebt und dadurch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden kann, wirkt die Befreiung auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze an, wenn Beiträge als freiwilliges Mitglied entrichtet wurden und der Antrag auf rückwirkende Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt wird. Syndikusrechtsanwälte, die erstmalig nach Überschreiten der Altersgrenze in ein Versorgungswerk eintreten wollen, genießen dieses Privileg jedoch nicht. Bei ihnen verbleibt es dabei, dass eine Pflichtmitgliedschaft nicht mehr möglich ist.

Nach der Gesetzesbegründung ist allerdings von einer Pflichtmitgliedschaft auszugehen, wenn nach einem Kammerwechsel die Mitgliedschaft in dem bisher zuständigen Versorgungswerk freiwillig fortgeführt wird und dadurch die an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft in dem regional neu zuständigen Versorgungswerk ersetzt wird. Besteht allerdings wegen Überschreitens der Altersgrenze in dem regional neu zuständigen Versorgungswerk keine Pflichtmitgliedschaft, wird die vorgenannte Regelung des § 231 Abs. 4d SGB VI relevant.

Dieser Antrag ist auf der Homepage der DRV abrufbar und befindet sich als Link am Ende der Verlautbarung vom 6. Januar 2016.

Pflichtbeiträge, die aufgrund einer rückwirkenden Befreiung nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI zu Unrecht entrichtet wurden, werden von der DRV unmittelbar an das zuständige Rechtsanwaltsversorgungswerk erstattet (§ 286f Satz 1 SGB VI). Zinsen sind nicht zu zahlen (§ 286f Satz 2 SGB VI).

Auswirkungen der Neuregelung auf bestehende Befreiungen

Bestandskräftige Befreiungsbescheide werden nach der Gesetzesbegründung von der gesetzlichen Neuregelung nicht berührt. Dies gilt sowohl im Fall einer Zulassung wie auch einer Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwalt. Gültige Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht gelten somit fort, solange sich die Tätigkeit, für die die Befreiung erteilt wurde, nicht ändert und auch kein Arbeitgeberwechsel stattfindet.

Alt-Bescheide, für die Vertrauensschutz nach der Verlautbarung der DRV vom 12. Dezember 2014 besteht, wirken ebenfalls fort, solange die Voraussetzungen der Verlautbarung für den Vertrauensschutz bestehen. Allerdings ist abzuwarten, welche (weiteren) neuen Verlautbarungen die DRV in Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung veröffentlichen wird.

Wenn und solange eine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, bedarf es somit keiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, um die Befreiungsvoraussetzungen zu erfüllen. Allerdings kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus berufsrechtlichen Gründen eine Zulassung erforderlich sein.

Liegen hingegen kein aktueller Befreiungsbescheid und auch kein Alt-Bescheid mit Vertrauensschutz vor, bedarf es einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, um von der Rentenversicherung befreit werden zu können.

Fristen

Der Antrag auf rückwirkende Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung muss spätestens bis zum 1. April 2016 gestellt werden. Danach ist eine rückwirkende Befreiung nicht mehr möglich.

Wer nach dem 3. April 2014 seine Zulassung als Rechtsanwalt zurückgegeben hat, muss bis zum 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen, wenn er die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI nutzen möchte.

Wer die Altersgrenze zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk überschritten hat und deshalb die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung nach § 231 Abs. 4d SGB VI nutzen möchte, muss den Antrag auf rückwirkende Befreiung bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten einer Aufhebung der Altersgrenze des Versorgungswerks stellen.

Handlungsempfehlungen

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bietet für das Unternehmen die Möglichkeit, etwaige Unsicherheiten über die Gültigkeit vorliegender Befreiungsbescheide oder das Bestehen von Vertrauensschutz nach der Verlautbarung der DRV vom 12. Dezember 2014 rechtssicher auszuräumen. Die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt führt dazu, dass für die Zukunft eine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt (solange sich die der Zulassung zu Grunde liegende Tätigkeit nicht wesentlich ändert). Wenn der Syndikusrechtsanwalt auch eine rückwirkende Befreiung erlangt, besteht zudem Gewissheit, dass in der Vergangenheit zu Recht die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk abgeführt wurden und keine Beitragsnachforderungen der DRV möglich sind. Auf die Frage, ob ein vorliegender Altbescheid noch Gültigkeit hat oder zumindest Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden kann, kommt es dann nicht mehr an.

Aus Sicht des Syndikusrechtsanwalts besteht der Vorteil darin, für die Zukunft (und im Fall der rückwirkenden Befreiung auch für die Vergangenheit) eine wirksame Befreiung zu erlangen. Zudem berechtigt die Zulassung zur Führung der Berufsbezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ und zur Nutzung der sich daraus ergebenden Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren.

Für schwebende Befreiungsverfahren von Alt-Syndizi ist folgendes zu beachten: Aufgrund der Vielzahl der Rechtsanwaltskammern ist zunächst keine einheitliche Handhabung der Zulassungspraxis zu erwarten. Zudem besteht die Unsicherheit, wie sich die DRV zu der Neuregelung verhalten wird. Solange nicht ein bestandkräftiger Befreiungsbescheid als Syndikusrechtsanwalt vorliegt, der auch die Vergangenheit erfasst, sollte daher kein Befreiungsantrag in schwebenden Verfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2016 zurückgenommen werden. Ob eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden, mag auch davon abhängen, wie aussichtsreich die Anträge sind. Folgende Personengruppen können unterschieden werden:

Alt-Syndizi mit einem gültigen Befreiungsbescheid, die

a) voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Diese Personengruppe bedarf keiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, um die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erlangen. Hier ist es eine berufsrechtliche Frage, ob die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt werden muss. Wer dies nicht möchte, sollte zunächst die Entwicklung der Diskussion abwarten, ob es eine Zulassungspflicht gibt. Die Frist zum 1. April 2016 ist unbeachtlich, wenn ein gültiger Befreiungsbescheid bereits vorliegt.

b) voraussichtlich nicht die Zulassungsvoraussetzungen eines Syndikusrechtsanwalts erfüllen:

Da gültige Befreiungsbescheide von der gesetzlichen Neuregelung unberührt bleiben, bedarf es keiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, um weiterhin befreit zu bleiben. Eine berufsrechtliche Pflicht, die Zulassung zu beantragen, kann ebenfalls nicht bestehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Für diese Personengruppe bleibt somit alles beim Alten. Ob die Berufsbezeichnung als „Syndikus“ fortgeführt werden kann oder ob zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem neuen Syndikusrechtsanwalt eine abweichende Bezeichnung zum Beispiel als „Unternehmensjurist“ erforderlich wird, bleibt abzuwarten.

Alt-Syndizi, die unsicher sind, ob ihr Befreiungsbescheid noch Gültigkeit hat und die

a) voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Dieser Personengruppe ist zu empfehlen, die Zulassung zu beantragen, um auf diesem Wege eine sichere gültige Befreiung auch für die Vergangenheit zu erlangen.

b) voraussichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Für diese Personengruppe bleibt die Unsicherheit, ob ein gültiger Befreiungsbescheid vorliegt, bestehen. Hier ist es eine Abwägungsfrage, ob eine Zulassung beantragt wird in der Hoffnung, sie zu erlangen und damit rechtssicher auch für die Vergangenheit befreit zu sein oder ob die bisher bestehende Unsicherheit fortgeführt wird.

Alt-Syndizi, die aufgrund der Verlautbarung der DRV vom 12. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 zur DRV umgemeldet wurden und die

a) voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Diese Personengruppe sollte die Zulassung und die rückwirkende Befreiung beantragen.

b) voraussichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Für diese Personengruppe verbleibt es bei der zum 1. Januar 2015 erfolgten Ummeldung zur DRV.

Alt-Syndizi, die aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 3. April 2014 ihre Rechtsanwaltszulassung zurückgegeben haben und seither Pflichtbeiträge zur DRV abführen und die

a) voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Diese Personengruppe sollte bis zum 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie für die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen

b) voraussichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Für diese Personengruppe verbleibt es bei der Rentenversicherungspflicht in der DRV.

Unternehmensjuristen, die bisher keine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt hatten und die

a) voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Diese Personengruppe sollte, wenn sie zukünftig von der Rentenversicherungspflicht befreit sein möchte, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

b) voraussichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllen:

Für diese Personengruppe verbleibt es dabei, dass sie als Unternehmensjurist, nicht aber als Syndikusrechtsanwalt tätig ist, weshalb eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht in Betracht kommt.