07.02.2017
Ab Februar 2017: Neue Informationspflichten für OnlineshopsVerkauf von Computern mit vorinstallierter Software ist nicht per se unlauterVeräußerung von Gebrauchtsoftware ohne Mindestinformationen ist unlauterHyperlinks auf fremde Web seiten können Urheberrechtsverstoß darstellenHaftung beim Filesharing auch im Fall von Dateifragmenten
Seit dem 1. Februar 2017 gelten besondere Informationspflichten für Online-Händler für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen. Die neuen Anforderungen stammen aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und flankieren die schon geltende Pflicht, auf der Webseite eine Verlinkung auf eine von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Alternativen Streitbeilegung (die sog. „OS-Plattform“) einzustellen. Es ist Vorsicht geboten – schon die Verlinkungspflicht war Zielscheibe zahlreicher Abmahnungen.
Seit dem 1. Februar 2017 gelten besondere Informationspflichten für Online-Händler für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen. Die neuen Anforderungen stammen aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und flankieren die schon geltende Pflicht, auf der Webseite eine Verlinkung auf eine von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Alternativen Streitbeilegung (die sog. „OS-Plattform“) einzustellen. Es ist Vorsicht geboten – schon die Verlinkungspflicht war Zielscheibe zahlreicher Abmahnungen.
Seit dem 1. Februar 2017 gelten die neuen Informationspflichten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (sog. „VSBG“). Das VSBG flankiert die Europäische Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten („Online Dispute Resolution“ – kurz „ODR-Verordnung“). Online-Händler müssen danach seit Anfang Januar 2016 auf ihren Webseiten einen Link zu der OS-Plattform auf ihrer Webseite einstellen.
Nach dem VBSG sind Online-Händler nun außerdem verpflichtet, Verbraucher transparent darüber zu informieren, ob sie an einem Schlichtungsverfahren (also an einer außergerichtlichen Streitbeilegung) teilnehmen. Zwar steht es Online-Händlern nach dem VSBG prinzipiell frei, ob sie sich dazu verpflichten, an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder eine entsprechende vertragliche Verpflichtung eingehen. Das VSBG normiert aber Informationspflichten für Online-Händler unabhängig von dieser individuellen Entscheidung. Hierzu zählen insbesondere die §§ 36 und 37 VSBG.
Aus § 36 VSBG folgen sog. „Allgemeine Informationspflichten“: Danach müssen Online-Händler auf ihrer Webseite bzw. in ihren AGB Verbraucher darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Sind Online-Händler also nicht zu einer Teilnahme bereit, so müssen sie auch hierüber den Verbraucher informieren. Sofern Unternehmen sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder auf Grund von Rechtsvorschriften hierzu verpflichtet sind, müssen sie den Verbraucher zudem klar und verständlich auf die zuständige AS-Stelle (also die Schlichtungsstelle) hinweisen. Der Hinweis muss die Anschrift und die Webseite der AS-Stelle enthalten sowie eine Erklärung des Online-Händlers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser AS-Stelle teilzunehmen.
Aus § 37 VSBG folgen sog. „Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit“: Wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Online-Händler und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, so hat der Online-Händler den Verbraucher auf die für ihn zuständige AS-Stelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen. Auch dabei muss der Online-Händler angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.
Online-Händler sollten schnell handeln, da im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflichten die Gefahr einer Abmahnung besteht. Zur Verlinkungspflicht auf die OS-Plattform hat es bereits erste Gerichtsverfahren gegeben (bspw. LG Bochum, Az.: I-14 O 21/16). Deswegen sollten spätestens mit den neuen Informationspflichten des VSBG die erforderlichen Überarbeitungen der Webseite und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgesetzt werden.
EuGH, Urteil vom 7. September 2016, Az.: C-310/15
Einen Computer im Rahmen eines Kopplungsangebotes mit einer vorinstallierten Software zu verkaufen, ist nicht per se unzulässig. Das hat kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Selbst wenn eine gesonderte Angabe des Kaufpreises der vorinstallierten Software fehlt, ist dies keine Irreführung.
Einen Computer im Rahmen eines Kopplungsangebotes mit einer vorinstallierten Software zu verkaufen, ist nicht per se unzulässig. Das hat kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Selbst wenn eine gesonderte Angabe des Kaufpreises der vorinstallierten Software fehlt, ist dies keine Irreführung.
Der Kläger kaufte einen Sony-Laptop, auf dem das Betriebssystem Microsoft Windows Vista und verschiedene andere Softwareanwendungen vorinstalliert waren. Der Sony-Händler informierte den Kläger über die vorinstallierte Software und die Merkmale der einzelnen Softwareanwendungen. Der auf die Software entfallende Teil des Kaufpreises war allerdings nicht gesondert ausgewiesen. Sony verkaufte den Laptop nicht ohne die Software.
Bei der Erstbenutzung lehnte es der Kläger ab, den „Endbenutzer-Lizenzvertrag“ (EULA) des Betriebssystems abzuschließen und forderte von Sony die Erstattung des auf die Software entfallenden Teil des Kaufpreises. Sony verweigerte zwar die Teilerstattung, bot dem Kläger allerdings an, den Kauf für ungültig zu erklären und durch Erstattung des vollständigen Kaufpreises gegen Rückgabe der gekauften Ware rückabzuwickeln. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an. Er verklagte Sony auf Erstattung des auf die Software entfallenden Teils des Kaufpreises sowie auf Zahlung eines zusätzlichen Schadensersatzes wegen unlauterer Geschäftspraktiken. Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof) legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken („UGP-Richtlinie“) vor.
Nach Meinung des EuGH stellt der Verkauf eines Laptops mit vorinstallierter Software nur dann eine unlautere Geschäftspraxis dar, wenn dieses Kopplungsangebot (a) den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und (b) sie das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflusst oder beeinflussen kann. Die konkrete Beurteilung dieser Anforderungen ist nach dem EuGH an drei Argumente zu messen:
Zudem verneint der EuGH die Frage, ob das Fehlen einer gesonderten Preisangabe für die vorinstallierte Software im Rahmen des beschriebenen Kopplungsangebots eine irreführende Unterlassung gemäß Art. 7 Abs. 1 der UGP-Richtlinie (entspricht § 5a Abs. 2 UWG) darstellt. Das Fehlen der Information über den Preis der einzelnen Softwareanwendungen sei nicht geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen oder ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die Entscheidung des EuGH schafft Rechtssicherheit für den Fall des Verkaufs eines Computers mit vorinstallierter Software. Soweit der Kunde über die Vorinstallierung ausreichend informiert wird, ist grundsätzlich nicht von einem unlauteren Geschäftsgebaren auszugehen.
Die Folgen des EuGH-Urteils für die deutsche Rechtsprechung dürften allerdings eher gering sein. Denn zum einen ging der BGH auch bisher davon aus, dass Kopplungsangebote nicht notwendigerweise eine unlautere Geschäftspraxis darstellen, sondern grundsätzlich zulässig sind (vgl. bspw. BGH, Urt. v. 22. September 2005, Az.: I ZR 28/03 - Zeitschrift mit Sonnenbrille). Zum anderen hat der BGH auch zuvor schon zumAusdruck gebracht, dass Händler bei einem Kopplungsangebot nur dann zu einer Aufschlüsselung der Preisangaben für die einzelnen Bestandteile verpflichtet sind, wenn das Fehlen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher begründet (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 2002, Az.: I ZR 173/01 - Kopplungsangebot I).
OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 2016, Az.: 5 W 36/16
Einem Verbraucher sind beim Kauf gebrauchter Software Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen er die wesentlichen Umstände der ihm eingeräumten bestimmungsgemäßen Rechte erkennen kann.
Einem Verbraucher sind beim Kauf gebrauchter Software Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen er die wesentlichen Umstände der ihm eingeräumten bestimmungsgemäßen Rechte erkennen kann.
Die Antragsgegnerin bot im Internet gebrauchte Microsoft-Programme an; im konkreten Fall für EUR 9,90 eine „Windows 7 Home Premium 32/64 Bit inklusive kostenlosem Upgrade auf „Windows 10 Home ESD-Lizenz“. Die Antragstellerin ließ den Kauf von einem Testkäufer durchführen. Dieser erhält per E-Mail einen Produktschlüssel. Detaillierte Informationen über die Rechte des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software wurden dem Testkäufer jedoch nicht übermittelt.
Das OLG Hamburg entschied, dass das beschriebene Angebot wegen Irreführung durch Unterlassen wettbewerbswidrig sei. Denn Verbraucher müssten sämtliche wesentlichen Informationen erhalten, die sie benötigen, um eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ zu treffen. Geschieht dies nicht und ist das Vorenthalten der Informationen geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, handelt der Anbieter unlauter und verstößt gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Beim Angebot eines Produktschlüssels für gebrauchte Software ist es für einen Verbraucher wesentlich, über die Umstände der dem Erstkäufer (also seinem Verkäufer) eingeräumten Lizenz informiert zu werden. Grundsätzlich steht ausschließlich dem Rechtsinhaber (in der Regel der Hersteller der Software) das Verbreitungsrecht an der Software zu. Wenn der Rechtsinhaber einem Erstkäufer das Recht zur Nutzung einer Softwarekopie eingeräumt, erschöpft sich hieran in der Regel aber nach ständiger Rechtsprechung das Verbreitungsrecht. Das heißt, dass der Erstkäufer über die gekaufte (eine) Softwarekopie grundsätzlich frei verfügen darf. Wenn dieser die Softwarekopie (in Form des Produktschlüssels) jedoch weiterverkauft, darf er selbst keine Kopie an der Software zurückbehalten. Er muss sie vielmehr löschen oder unbrauchbar machen. An diesen Umständen hat ein Zweitkäufer von gebrauchter Software ein berechtigtes Interesse. Denn liegen die Umstände nicht vor, ist die Nutzung der gebrauchten Software durch den Zweitkäufer unter Umständen unzulässig.
Im vorliegenden Fall wurde dem Verbraucher lediglich mitgeteilt, dass er eine ESD-Lizenz („Electronic Software Distribution“-Lizenz) erhalte. Genauere Erläuterungen hierüber fehlten. Damit lagen keine Informationen darüber vor, ob der Erstkäufer überhaupt eine körperliche Kopie oder nur einen Produktschlüssel erhalten hat, oder wie viele Kopien der Erstkäufer erstellen darf. Außerdem fehlten Angaben zur berechtigten Nutzung der Aktualisierungen und Updates der Software.
Die Entscheidung des OLG Hamburg verstärkt den Druck auf Händler von Gebrauchtsoftware. Wird Gebrauchtsoftware ohne Informationen über die Umstände der Softwarenutzung beim Erstkäufer angeboten, ist davon auszugehen, dass Verbraucher keine „informierte geschäftliche Entscheidung“ über den Kauf treffen konnten. Händler von Gebrauchtsoftware sollten sich darüber im Klaren sein, dass dies eine (abmahnfähige) Irreführung der Verbraucher begründen kann.
Das Gericht lässt allerdings offen, wie die Unbrauchbarmachung einer Produktkopie durch den Verkäufer der Gebrauchtsoftware nachgewiesen werden kann. Zudem ist fraglich, wieviel juristisches Verständnis von einem Verbraucher in diesem Zusammenhang vorausgesetzt werden kann. Denn selbst wenn er entsprechende Informationen vom Verkäufer erhält, muss er diese richtig einordnen können, um eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ zu treffen. Diesbezüglich sind zunächst weitere gerichtliche Entscheidungen zu Gebrauchtsoftware abzuwarten.
EuGH, Urteil vom 8. September 2016, Az.: C-160/15
Der EuGH hat entschieden, dass das Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtswidrig zugänglich gemachte Inhalte eine „öffentliche Wiedergabe“ – und damit einen Urheberrechtsverstoß – darstellen kann, für den der Verlinkende haften muss. Das gilt zumindest, wenn der Verlinkende wusste oder hätte wissen müssen, dass die Inhalte auf der Webseite unbefugt im Internet veröffentlicht wurden. Handelt der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht, kann eine positive Kenntnis vermutet werden.
Der EuGH hat entschieden, dass das Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtswidrig zugänglich gemachte Inhalte eine „öffentliche Wiedergabe“ – und damit einen Urheberrechtsverstoß – darstellen kann, für den der Verlinkende haften muss. Das gilt zumindest, wenn der Verlinkende wusste oder hätte wissen müssen, dass die Inhalte auf der Webseite unbefugt im Internet veröffentlicht wurden. Handelt der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht, kann eine positive Kenntnis vermutet werden.
Die GS Media BV, ein holländisches Unternehmen, hatte auf der Webseite GeenStijl.nl einen Artikel und einen Hyperlink zu einer australischen Webseite gesetzt, über die Nacktaufnahmen der niederländischen Moderatorin Britt Dekker abgerufen werden konnten. Die niederländische Playboy-Verlegerin – Sanoma Media Netherlands BV – hatte als Inhaberin der Urheberrechte an den Aufnahmen keine Zustimmung zu einer solchen Veröffentlichung erteilt und forderte GS Media BV auf, den Hyperlink auf deren Webseite zu entfernen. GS Media BV kam dem nicht nach. Stattdessen setzten diese in einem zusätzlichen Artikel auf GeenStijl einen Hyperlink zu einer weiteren Webseite mit den unbefugt veröffentlichten Aufnahmen.
Sanoma Media Netherlands BV sah in dem Verhalten von GS Media BV eine Verletzung ihrer Urheberrechte und klagte bis zum Obersten Gerichtshof der Niederlande. Dieser legte dem EuGH die Frage vor, ob es sich um eine „öffentliche Wiedergabe“ handele, wenn ein Hyperlink auf eine frei zugängliche Webseite gesetzt wird, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht werden.
Der EuGH hatte das Setzen von Hyperlinks bisher nicht als „öffentliche Wiedergabe“ qualifiziert, wenn die betreffenden Inhalte durch die Verlinkung nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden. Das verneinte der EuGH in allen Fällen, in denen die Inhalte mit Zustimmung des Rechteinhabers im frei zugänglichen Internet bereit gehalten wurden (vgl. C-466/12 Svensson und C-348/13 BestWater International). Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren bestand aber darin, dass die Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht wurden.
In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung stellte der EuGH fest, dass der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung im Einzelfall erfordere und Hyperlinks weiterhin unproblematisch seien, sofern die Inhalte auf der fremden Webseite mit Zustimmung des Rechteinhabers frei zugänglich gemacht wurden.
Liegt jedoch keine Zustimmung des Rechtinhabers vor, sei zunächst zu berücksichtigen, dass Einzelpersonen in der Regel nur sehr schwierig beurteilen könnten, wie sich die Rechtesituation hinsichtlich der verlinkten Inhalte verhalte. Eine „öffentliche Wiedergabe“ sei aber immer dann anzunehmen, wenn der Verlinkende sicher wusste oder hätte wissen müssen, dass die verlinkten Inhalte unbefugt im Internet zugänglich gemacht wurden. Sofern die Bereitstellung des Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, könne von dem Verlinkenden zudem die vorherige Nachprüfung der rechtlichen Situation erwartet werden. In diesem Fall bestehe deshalb eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der Hyperlink in voller Kenntnis des Urheberrechtsverstoßes gesetzt wurde.
Nach dem Urteil des EuGH wird die urheberrechtliche Haftung für Hyperlinks zukünftig an der subjektiven Kenntnis des Verlinkenden zu messen sein. Für Unternehmen ergeben sich daraus höhere Prüfpflichten. Vor Setzung eines Hyperlinks sollten die verlinkten Inhalte sorgfältig auf urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter geprüft werden. Bei Inhalten mit ungewisser Rechtmäßigkeit drohen bei Setzung eines Hyperlinks Haftungsrisiken. Rechteinhaber dürften die unbefugte Verbreitung von Inhalten durch die Setzung von Hyperlinks demgegenüber künftig besser verfolgen können.
OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2016, Az.: 6 W 37/16
Wer im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerks nur Dateifragmente eines geschützten Werks anbietet, kann sich gegen Ansprüche der Rechteinhaber nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, es handele sich aufgrund der Fragmentierung nicht um eine „offensichtliche Rechtsverletzung“. Denn auch in diesem Fall liegt zumindest ein adäquat kausaler Beitrag zum öffentlich Zugänglichmachen des geschützten Werks vor.
Wer im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerks nur Dateifragmente eines geschützten Werks anbietet, kann sich gegen Ansprüche der Rechteinhaber nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, es handele sich aufgrund der Fragmentierung nicht um eine „offensichtliche Rechtsverletzung“. Denn auch in diesem Fall liegt zumindest ein adäquat kausaler Beitrag zum öffentlich Zugänglichmachen des geschützten Werks vor.
Die Rechteinhaberin an der erfolgreichen TV-Serie „The Walking Dead - Series 5“ ging gegen die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung Ihrer Werke in Filesharing-Netzwerken vor. Hierzu hatte sie beim LG Köln beantragt, einem Telekommunikationsunternehmen zu gestatten, ihr Auskunft über die Nutzer zu erteilen, denen die IP-Adressen zum Zeitpunkt des Uploads der Werke zugewiesen waren. Das LG Köln hatte den Erlass der beantragten Gestattungsanordnung abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, es lasse sich nicht ausschließen, dass über den ermittelten Anschluss lediglich ein Fragment der geschützten Datei angeboten worden sei. Deshalb sei die für die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) notwendige „offensichtliche Rechtsverletzung“ zu verneinen. Mit der sofortigen Beschwerde beim OLG Köln verfolgte die Rechteinhaberin ihr Anliegen weiter.
Das OLG Köln gab der Rechteinhaberin im Ergebnis Recht. § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG knüpft an den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers (insbesondere der Auskunft darüber, wer sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt) die Voraussetzung, dass es sich um einen Fall „offensichtlicher Rechtsverletzung“ handeln muss. Denn Auskünfte, die nur unter der Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden können (was bei Internetdiensten wie Peer-to-Peer Netzwerken der Fall ist), ist eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Diese Anordnung setzt aber voraus, dass eine „offensichtliche Rechtsverletzung“ im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt.
Das OLG Köln stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es für die Feststellung der offensichtlichen Rechtsverletzung unerheblich sei, dass über einen der ermittelten Anschlüsse möglicherweise lediglich ein Fragment der geschützten Datei angeboten worden sei. Zwar werde in der Rechtsprechung vertreten, für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung in Peer-to-Peer-Netzwerken müsse feststehen, dass ein zumindest „schutzfähiger Teil“ eines geschützten Werkes zum Herunterladen angeboten worden sei. Grundsätzlich sei dies nicht der Fall, wenn lediglich ein nicht selbstständig nutzbares Fragment einer Datei („Datenmüll“) angeboten werde. Allerdings lasse eine solche Sichtweise den Sinn und Zweck eines Peer-to-Peer-Netzwerks außer Betracht.
Ein solches Netzwerk diene gerade dem Austausch funktionsfähiger Dateien. Wer in einem Peer-to-Peer-Netzwerk urheberrechtlich geschützte Dateien einstelle, tue dies im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Teilnehmern. Wenn durch dieses Zusammenwirken schließlich funktionsfähige Dateien in dem Netzwerk zur Verfügung gestellt werden, sei hierauf abzustellen. Denn durch diese Vorgehensweise werde im Ergebnis gerade kein „Datenmüll“, sondern ein funktionsfähiger Teil einer Datei zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass das Herunterladen der Dateien technisch so realisiert wird, dass einzelne Fragmente der Dateien von verschiedenen Quellen heruntergeladen und erst auf dem Zielrechner zu einem funktionsfähigen Ganzen zusammengefügt werden, stehe der Annahme einer Rechtsverletzung daher nicht entgegen.
Die Entscheidung des OLG Köln ist ein weiteres positives Signal für die Rechteinhaber und vereinfacht deren Vorgehen gegen Filesharing-Anbieter. Abzuwarten bleibt, ob die Auffassung des OLG Köln auch weitere Gerichte überzeugen wird. Das Urteil ist jedenfalls auf ein geteiltes Echo gestoßen. Die unterschiedlichen Reaktionen lassen vermuten, dass die Diskussion Rechtsprechung und Literatur weiter beschäftigen wird.
BGH, Urteil vom 24. März 2016, Az.: I ZR 185/14
Namensträger können erfolgreich gegen die Registrierung einer auf ihren Namen lautenden Domain vorgehen, sofern die Domain nicht nachweisbar dem Namen des Domaininhabers oder seines Auftraggebers entspricht. Für den Nachweis ist ausreichend, dass die unter der Domain abrufbare Webseite Angaben enthält (bspw. im Impressum), aus der sich die (Namens-)Berechtigung des Domaininhabers oder seines Auftraggebers ergibt.
Namensträger können erfolgreich gegen die Registrierung einer auf ihren Namen lautenden Domain vorgehen, sofern die Domain nicht nachweisbar dem Namen des Domaininhabers oder seines Auftraggebers entspricht. Für den Nachweis ist ausreichend, dass die unter der Domain abrufbare Webseite Angaben enthält (bspw. im Impressum), aus der sich die (Namens-)Berechtigung des Domaininhabers oder seines Auftraggebers ergibt.
Die Klägerin, Frau Grit Lehmann, ist Inhaberin der aus ihrem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen „gritlehmann.de“ sowie „gritlehmann.com“. Sie versuchte über die zentrale Registrierungsstelle der DENIC eG die Freigabe des Domainnamens „grit-lehmann.de“ zu erreichen, den sich der Beklagte anderen Namens gesichert hatte. Der Beklagte machte geltend, dass er den Domainnamen „grit-lehmann.de“ lediglich treuhänderisch für seine ehemalige Lebensgefährtin und in deren Auftrag halte. Diese heiße mit bürgerlichen Namen ebenfalls Grit Lehmann, trage die Kosten der Domain und nutze die dazugehörige E-Mail-Adresse „info@grit-lehmann.de“.
Zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung enthielt die unter der URL „grit-lehmann.de“ aufrufbare Internetseite keine Inhalte, sondern lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Nachdem die Klägerin bei der DENIC eG einen Dispute-Eintrag stellte und den Beklagten erfolglos zur Freigabe der Domain „grit-lehmann.de“ aufgefordert hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren gerichtlich weiter.
Nachdem die Vorinstanzen noch dem Beklagten Recht gegeben hatten, hob der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung auf und entschied zugunsten der Klägerin. Wer Grit Lehmann heiße, habe auch ein Anrecht auf die Internetadresse „grit-lehmann.de“. Dies gelte auch dann, wenn die Namensinhaberin bereits zwei Domains auf ihren Namen habe und es inzwischen auch noch andere Top-Level-Domainvarianten wie zum Beispiel unter den Top-Level-Domains „.eu“ oder „.travel“ gebe. Am geläufigsten sei in Deutschland immer noch die Top-Level-Domain „.de“. Daher müssten sich Namensinhaber nicht auf alternative Top-Level-Domains verweisen lassen.
Zu diesen Feststellungen kam der BGH im vorliegenden Fall, da er entgegen den Vorinstanzen die treuhänderische Registrierung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten als eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB bewertete. Diese liege vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebrauche und dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintrete und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletze. Diese Voraussetzungen können auch durch die bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden.
Die Vorinstanzen hatten noch die Ansicht vertreten, dass die Klägerin nicht in ihrem Namensrecht verletzt sei, da der Beklagte die Domain nicht unbefugt für sich registriert habe. Begründet haben sie dies damit, dass dem Beklagten zwar keine eigenen Rechte an dem Namen Grit Lehmann zustehen, er aber das Namensrecht seiner ehemaligen Lebensgefährtin Grit Lehmann der Klägerin entgegenhalten könne.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung nunmehr klar, dass die treuhänderische Registrierung des beanstandeten Domainnamens durch den Beklagten keinen befugten Namensgebrauch darstelle, da es an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung fehle, ob die Registrierung im Auftrag des Namensträgers erfolgt sei. Der Internetauftritt unter dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ enthalte lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entstehe. Ein solcher Hinweise stelle keinen Internetauftritt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertige, die Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namensträgers erfolgt.
Die Registrierung des eigenen Namens durch einen Nichtberechtigten als Domainnamen unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ stelle ferner eine erhebliche Beeinträchtigung besonders schutzwürdiger Interessen der Namensträgerin dar, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden könne und der berechtigte Namensträger so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen werde.
Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der Frage der Priorität einer Domainregistrierung durch einen Treuhänder. Die Richter legten der Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Domainregistrierung bei mehreren berechtigten Namensträgern zu Grunde. Nach dieser gilt, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, hinsichtlich der Registrierung ihres Domainnamens grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität.
Mit dem Urteil hält der BGH an seiner „grundke.de“-Entscheidung aus dem Jahr 2007 (BGH, Urt. v. 08.02.2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104) fest und entschied erneut, dass der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann Priorität zukommt, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainnamen im Auftrag eines Namensträgers erfolgte oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Anspruchsteller, etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC, den Domainnamen beansprucht.
Befindet sich unter dem streitgegenständlichen Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht dagegen eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung (abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags) dadurch geschaffen werden, dass die DENIC eG dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
EuGH, Urteil vom 15. September 2016, Az.: C-484/14
Anbieter öffentlicher WLANs haften nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht als Störer für Rechtsverletzungen Dritter. Allerdings kann diesen aufgegeben werden, ihren Anschluss durch Passwörter zu sichern.
Anbieter öffentlicher WLANs haften nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht als Störer für Rechtsverletzungen Dritter. Allerdings kann diesen aufgegeben werden, ihren Anschluss durch Passwörter zu sichern.
Der Ausgangsfall betrifft ein Verfahren der Sony Music Entertainment Germany GmbH (Sony) gegen den Betreiber eines Gewerbes für Licht- und Tontechnik. Dieser hatte im Bereich seines Geschäfts unentgeltlich und anonym Zugang zum Internet über ein offenes WLAN angeboten. Hierfür nahm er die Dienste eines Telekommunikationsunternehmens in Anspruch. Der Internetzugang war absichtlich ungeschützt, um die Aufmerksamkeit der Kunden umliegender Geschäfte sowie von Passanten und Nachbarn des Geschäftslokals zu wecken. Über das WLAN wurde ein musikalisches Werk unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sony verklagte den Betreiber daraufhin auf Schadensersatz und Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten.
Das hiermit befasste LG München I legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob der Betreiber unter Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie („ECRL“) als Störer für die Rechtsverletzung hafte. Art. 12 ECRL normiert, dass im Falle eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er (a) die Übermittlung nicht veranlasst, (b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und (c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
Das LG München führte in seiner Vorlageentscheidung aus, es neige zu der Ansicht, dass die Rechte von Sony nicht durch den Betreiber selbst, sondern durch einen unbekannten Nutzer seines WLAN verletzt worden seien. Jedoch sei eine mittelbare Haftung (Störerhaftung) des Betreibers in Betracht zu ziehen, weil er das Netz nicht gesichert und dadurch eine anonyme Begehung der Rechtsverletzung ermöglicht habe. Es stelle sich jedoch die Frage, ob nicht die Haftungsausnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 ECRL jeglicher Haftung des Betreibers entgegenstehe.
In seiner Entscheidung führt der EuGH zunächst aus, dass Art. 12 ECRL grundsätzlich auf WLAN-Betreiber Anwendung findet. Allerdings unterfalle der Betreiber eines offenen WLANs dem Haftungsausschlusses von Art. 12 Abs. 1 ECRL, wonach ein Diensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist. Nach dieser Regelung könne der Urheberrechtsinhaber die Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten nicht vom Betreiber des offenen WLANs verlangen, da ein solcher Nebenanspruch nur bestehen könne, wenn der Hauptanspruch (Schadensersatz) selbst bestünde. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Betreiber eines offenen WLANs schließe Art. 12 Abs. 1 ECRL allerdings aus.
Allerdings könne ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vom Diensteanbieter nach Art. 12 Abs. 3 ECRL verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Daher laufe es Art. 12 Abs. 1 ECRL nicht zuwider, wenn der geschädigte Rechteinhaber bei einer nationalen Behörde oder einem nationalen Gericht beantragt, dem Diensteanbieter zu untersagen, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen. In diesem Fall schließt der EuGH es auch nicht aus, dass der Geschädigte die Erstattung der Abmahn- und Gerichtskosten verlangen kann.
WLAN-Betreibern sei außerdem zumutbar, bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Urheberrechte Dritter zu schützen. Dazu zähle primär die Sicherung des WLANs durch ein Passwort. Dass Nutzer für den Erhalt des Passwortes ihre Identität offenbaren müssen, sei auch mit den betroffenen unionsrechtlich geschützten Grundrechten vereinbar. Eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der übermittelten Information oder eine vollständige Abschaltung des Internetanschlusses sei dagegen nicht zu verlangen.
Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit für Betreiber offener WLANs wurde die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. Leider führt diese nicht zu der erhofften Rechtssicherheit.
Denn der EuGH führt mit Verweis auf Art. 12 Abs. 1 ECRL zwar aus, dass der Urheberrechtsinhaber vom WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer nicht die Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen könne (womit er die bereits bestehende Rechtsprechungspraxis deutscher Gerichte bestätigt). Jedoch steht nach dem EuGH der streitgegenständliche Art. 12 ECRL zum einen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht entgegen. Zum anderen könne der Betreiber eines WLAN im Falle einer Rechtsverletzung verpflichtet werden, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer des Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen. Dies würde jedoch bei Nichtbeachten wiederum zu Abmahn- und Gerichtskosten führen, die vom Betreiber getragen werden müssten. Damit hat der EuGH im Ergebnis lediglich Ansprüche auf Schadensersatz gegen Betreiber offener WLAN ausgeschlossen.
Für die Betreiber offener WLAN bedeutet dies, dass eine Haftung nur dann vollständig ausgeschlossen werden kann, wenn sie ihren Internetzugang proaktiv in der Weise sichern, dass Dritte darauf nur mittels Passwort (unter Offenlegung ihrer Identität) zugreifen können. Im Ergebnis ist Anbietern von öffentlichen WLANs daher zu empfehlen, ihre Netzwerke nicht unverschlüsselt zu betreiben.
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