23.03.2015

IP / IT Ausgabe 2 / 2015

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Anforderungen an die Flugpreisangabe in Online-Buchungsportalen

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EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 (Az.: C-573/13)

Der Fall

Dem Vorabentscheidungsverfahren lag eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. zugrunde. Der Bundesverband wandte sich gegen die Darstellung des Online-Buchungsportals von Air Berlin aus dem Jahre 2008. Das Buchungssystem von Air Berlin war bis Ende 2008 in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der Wahl eines Flugziels und eines Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle vorfand, in der die möglichen Flugverbindungen für den gewählten Tag mit Abflug- und Ankunftszeiten sowie zwei Flugpreisen für jeden Flug angegeben waren. In einem Feld unterhalb dieser Tabelle wurden die anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der alle diese Elemente einschließende „Preis pro Person“ umrandet ausgewiesen. Hinter dem Feld war ein Doppelsternhinweis angebracht, über den auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) hingewiesen wurde, die zunächst nicht in den Endpreis eingerechnet wurde. Nachdem der Kunde in einem dritten Buchungsschritt die erforderlichen Daten eingegeben hatte, wurde ihm in einem vierten Buchungsschritt der endgültige Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr angezeigt.
Wegen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft („VO Nr. 1008/2008“) am 1. Januar 2008 änderte Air Berlin den zweiten Schritt des Buchungssystems dahin ab, dass in der fraglichen Tabelle neben den Abflug- und Ankunftszeiten der Flugpreis für den ausgewählten Flugdienst sowie – gesondert ausgewiesen – Steuern und Gebühren, der Kerosinzuschlag und die Summe der genannten Preisbestandteile angegeben wurden. In einem Feld unter dieser Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die Bearbeitungsgebühr sowie darunter der Endpreis pro Person für den gewählten Flug ausgewiesen.
Da der Bundesverband der Ansicht war, dass diese Preisdarstellung nicht den Anforderungen von Art. 23 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 entspreche, nahm er Air Berlin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Gemäß Art. 23 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Die Klage des Bundesverbands hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.
Das Revisionsgericht war (wie die Vorinstanzen) der Auffassung, dass eine Bearbeitungsgebühr als ein i.S.v. Art. 23 Absatz 1 Satz 2 VO Nr. 1008/2008 unvermeidbares und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt in den Endpreis einzubeziehen sei. Gleichwohl sah das Revisionsgericht im Fall elektronischer Buchungssysteme unter zwei verschiedenen Aspekten Probleme bei der Auslegung von Art. 23 Absatz 1 Satz 2 VO Nr. 1008/2008. Fraglich seien der genaue Zeitpunkt, zu dem der Endpreis für Flugdienste im Rahmen des Buchungssystems ausgewiesen werden müsse und die Darstellung dieses Endpreises. Das Revisionsgericht legte daher dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Ist die Bestimmung des Art. 23 Absatz 1 Satz 2 VO Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist?
Ist die Bestimmung des Art. 23 Absatz 1 Satz 2 VO Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist?

Die Entscheidung

Der EuGH entschied, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen sei. Der zu zahlende Endpreis sei im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt werde, auszuweisen. Dies folge zum einen aus dem Wortlaut der Norm, wonach der Endpreis „stets“ auszuweisen sei. Die Norm unterscheide nicht zwischen möglichen Zeitpunkten der Endpreisangabe. Zum anderen ergebe sich diese Auslegung aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich eine bestmögliche Transparenz für Kunden zu gewährleisten, damit diese die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv vergleichen könnten.

Unser Kommentar

Obwohl Air Berlin das Online-Buchungsportal bereits vor dem Urteil des EuGH rechtskonform umstellte, ist diese Grundsatzentscheidung besonders vor dem Hintergrund des hart umkämpften Marktes für Flugpreise und insbesondere auch für Buchungsportale von Online-Reisebüros relevant. Insbesondere letztere müssen nun (auch) gewährleisten, dass sie stets den tatsächlichen Endpreis des Flugdienstes, einschließlich aller anfallenden Service Gebühren angeben.

Aufspaltung von Volumenlizenzen im Gebrauchtsoftwarehandel

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BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 (Az.: I ZR 8/13)

Der Fall

Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 bestätigte der BGH das bereits am 18. Dezember 2012 (Az.: 11 U 68/11) ergangene Urteil des OLG Frankfurt/Main, in dem das OLG Frankfurt/Main die Aufspaltung einer Volumenlizenz in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EuGH in dessen UsedSoft-Entscheidung (Urteil vom 3. Juli 2012, Az.: C-128/11) für zulässig erklärte. Da die Entscheidungsgründe des BGH bislang noch nicht veröffentlicht wurden, aber bereits feststeht, dass der BGH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt hat, soll nachfolgend die Begründung des OLG Frankfurt dargestellt werden.
Gegenstand des Verfahrens war eine Volumenlizenz, welche die Beklagte dazu berechtigte, die Software an 40 Arbeitsplätzen zu installieren. Von diesen 40 Lizenzen wollte die Beklagte einen Teil an Dritte veräußern. Gegen eine solche Aufspaltung der Volumenlizenz in mehrere Einzelplatzlizenzen und deren teilweise Weiterveräußerung wandte sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt sah die Veräußerung als zulässig an, da der Weiterverkauf der abgespaltenen Lizenzen keine Veränderung der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in den Verkehr gebrachten Anzahl an Lizenzen beinhalte. Insoweit liege eine gegenüber dem EuGH abweichende Sachverhaltskonstellation vor. Der EuGH hatte zuvor in dem eingangs genannten UsedSoft-Urteil entschieden, dass der Rechtsinhaber nach dem Erstverkauf einer Kopie seines Computerprogramms einem Weiterverkauf dieser Kopie, unabhängig davon, ob diese körperlich oder unkörperlich weitergegeben werde, wegen des Erschöpfungsgrundsatzes (ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen) nicht widersprechen könne. Gegenstand der UsedSoft-Entscheidung war jedoch keine Volumenlizenz, sondern eine sog. Client-Server-Software, die den Käufer dazu berechtigte, die Software dauerhaft auf dem eigenen Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Software in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen werde. Damit, so das OLG Frankfurt, hätten die Nutzer in dem der UsedSoft-Entscheidung zugrunde liegenden Fall zwar Zugriffsrechte gehabt, die Software selbst sei jedoch allein auf dem Server gespeichert gewesen. Vorliegend habe aber der Rechtsinhaber 40 in einem Paket gebündelte, jedoch als eigenständig zu betrachtende Nutzungsrechte an den Ersterwerber dauerhaft veräußert. An diesen 40 Nutzungsrechten sei daher Erschöpfung eingetreten, sodass der Weiterübertragung einzelner dieser Nutzungsrechte an einen Zweiterwerber keine Einwände entgegenstünden.
Insbesondere könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe der Beklagten wegen des Erwerbs einer Volumenlizenz besondere Rabatte gewährt und, da sie nicht mit dem zulässigen Weiterverkauf abgespaltener Einzelplatzlizenzen habe rechnen müssen, habe sie diesen Umstand auch nicht bei der Preisfestsetzung (erhöhend) einkalkulieren können. Aus dem in § 11 Satz 2 UrhG normierten Beteiligungsgrundsatz folge zwar, dass der Rechtsinhaber im Rahmen des Erstverkaufs die Möglichkeit haben soll, sein Werk wertentsprechend (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Wiederverkaufswerts für den Käufer) erstmals dem Markt zur Verfügung zu stellen. Ein vom Schutzrechtsinhaber festgesetzter oder ausgehandelter Preis sei dabei aber grundsätzlich als aus seiner Sicht angemessener Verwertungserlös anzusehen. Andernfalls hätte der Rechtsinhaber sein Schutzrecht nicht zu diesen Konditionen dem Markt zur Verfügung gestellt. Sofern (wie vorliegend) besondere Vertragskonditionen und Rabatte eingeräumt werden, könne offenbleiben, ob diese zu einem Verwertungserlös führen, der unterhalb der Gewinnzone liege. Es sei nämlich nicht Sache des Gerichts, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin oder die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu überprüfen. Maßgeblich sei allein, ob es der Klägerin möglich war, ein wertentsprechendes Entgelt zu verlangen.
Es sei insofern auch unbeachtlich, dass die Beklagte die Volumenlizenz in nicht gewünschter Weise zu vergünstigten Konditionen erworben und sie nachfolgend an Dritte zu Marktpreisen veräußert habe. Sollte der Gewährung vergünstigter Konditionen eine Täuschung seitens der Beklagten zu Grunde liegen, sei die Klägerin auf den Weg der Anfechtung verwiesen (die jedoch wegen Fristablaufs nicht mehr zur Verfügung stand).

Unser Kommentar

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zu der Zulässigkeit der Aufspaltung von Volumenlizenzen bestätigt. Abzuwarten bleibt die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe im Hinblick darauf, ob der BGH auch in seiner Argumentation vollumfänglich dem OLG Frankfurt folgt.
Das Urteil des BGH trägt weiter zu einer Stärkung des Marktes für Gebrauchtsoftware bei. Interessant bleibt aber der von dem OLG Frankfurt nur kurz angesprochene und in der Revision vor dem BGH aufgrund Verfristung nicht weiter verfolgte Aspekt einer möglichen Anfechtung des Erstvertrags wegen arglistiger Täuschung, wenn der Ersterwerber die Gewährung besonderer Rabatte genießt und die Lizenz (abredewidrig) an Dritte weiterveräußert.

Rubik‘s Cube – Aufrechterhaltene Eintragung als Gemeinschaftsmarke

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EuG, Urteil vom 25. November 2014 (Az.: T-450/09)

Der Fall

Die britische Gesellschaft Seven Towns, welche unter anderem die geistigen Eigentumsrechte an dem berühmten Zauberwürfel („Rubik‘s Cube“) verwaltet, hatte die Form dieses Würfels bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im Jahre 1999 als Gemeinschaftsmarke für „drei-dimensionale Puzzle“ eintragen lassen. Im Jahre 2006 wandte sich der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys GmbH & Co. KG an das HABM mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 52 (1) (a) i.V.m. Art. 7 (1) (a)-(c) und (e) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke („Gemeinschaftsmarkenverordnung - GMV“). Zur Begründung führte Simba unter anderem an, es bestünden absolute Schutzhindernisse wegen formbedingter Ausschließungsgründe und wegen fehlender Unterscheidungskraft.
Das HABM wies den Antrag zurück. Nachdem die Beschwerdekammer diesen Beschluss bestätigt hatte, erhob Simba bei dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das EuG bestätigte die Eintragungsfähigkeit der dreidimensionalen Form als Gemeinschaftsmarke. Die grafische Darstellung des „Rubik‘s Cube“ sei insbesondere nicht nach Art. 7 (1) (e) ii) der GMV ausgeschlossen. Nach Art. 7 (1) (e) ii) der GMV besteht ein absolutes Eintragungshindernis, wenn das einzutragende Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, besteht. Dies, so das EuG, sei nur dann der Fall, wenn sämtliche wesentlichen Merkmale der Marke eine technische Funktion hätten. Die wesentlichen Eigenschaften der Marke bestünden vorliegend im Würfel selbst sowie der auf den Würfelflächen befindlichen Gitterstruktur. Die dicken schwarzen Linien, die diese Gitterstruktur bilden und durch die die Flächeninhalte des Würfels in Quadrate unterteilt würden, erfüllten keine technische Funktion. Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen des Rubik‘s Cube ergebe sich vielmehr aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar sei. Somit bestehe auch das einzutragende Zeichen nicht ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Auch der weitere Einwand der Klägerin, der Form des Würfels fehle es an der gemäß Art. 7 (1) (b) der GMV geforderten Unterscheidungskraft, schlug fehl. Aufgrund der mangelnden Gewöhnung der Verbraucher, äußere Formen als Herkunftsmerkmale zu betrachten, setzte eine Unterscheidungskraft von Warenformmarken zwar voraus, dass die Warenform erheblich von der Norm des Warensektors abweiche. Dessen ungeachtet sei es aber Aufgabe des Antragstellers zu beweisen, dass der eingetragenen Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dies sei der Antragstellerin nicht gelungen. Die würfelartige Gitterstruktur der Gemeinschaftsmarke, welche der Marke das Erscheinungsbild eines „schwarzen Käfigs“ verleihe, weiche erheblich von den Darstellungen anderer auf dem Markt erhältlicher dreidimensionaler Puzzles ab. Die Struktur des Rubik‘s Cube sei folglich unterscheidungskräftig.

Unser Kommentar

Die Entscheidung stellt klar, dass der strenge Maßstab für die Annahme der Unterscheidungskraft bei einer dreidimensionalen Marke nicht etwa zu einer Beweislastumkehr im Antragsverfahren zur Nichtigerklärung führt. Mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke spricht eine Vermutung für deren Gültigkeit. Es obliegt daher dem Antragsteller eines Nichtigkeitsantrages zu beweisen, dass Eintragungshindernisse bestehen. Sofern es für die Annahme der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke somit notwendig ist, dass die Warenform erheblich von der Norm im jeweiligen Warensektor abweicht, obliegt es bei Geltendmachung der Nichtigkeit dem Antragsteller zu beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Das EuG stellt weiterhin klar, dass es dem Ausschluss der Eintragung einer Warenformmarke wegen einer der technischen Wirkung dienenden Form entgegensteht, wenn eines der wesentlichen Merkmale der Marke keine technische Funktion hat. Wird die Eintragung eines sonst technisch geprägten Zeichens angestrebt, sollte daher darauf geachtet werden, jedenfalls ein nicht-technisches wesentliches Merkmal in die anzumeldende Marke zu integrieren.

Kein Ausschluss von E-Mail Kündigungen für Online-Portale

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OLG Münster, Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az.: 29 U 857/14)

Der Fall

Die Beklagte betreibt im Internet ein Online-Dating-Portal. Sie verwendet im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 7 Abs. 2 folgende Klausel:
"Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten."
Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Dachverband sämtlicher Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört es, Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verfolgen und Ansprüche auf Unterlassung geltend zu machen. Der Kläger begehrte von der Beklagten Unterlassung der Verwendung dieser AGB-Klausel.
Das angerufene LG München I stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem fest, dass zwischen den in der AGB-Klausel bezeichneten Transaktions- bzw. Vorgangsnummern kein Unterschied besteht und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.

Die Entscheidung

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des LG München I, jedoch mit anderer Begründung. Das OLG München entschied, dass die in den AGB der Beklagten vorgesehene Kündigungsregelung unwirksam sei. Nach Auffassung des OLG München verstoße die Klausel in zweierlei Hinsicht gegen geltendes Recht: Zum einen verstoße die Regelung gegen § 309 Nr. 13 BGB und zum anderen verstoße sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Gemäß § 309 Nr. 13 BGB darf in AGB die Abgabe von Anzeigen oder Erklärungen durch den Vertragspartner an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Das Gericht führte aus, dass die Schriftform auch im Rahmen von Rechtsgeschäften (z.B. durch AGB) durch die elektronische Form ersetzt werden könne (§§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB). § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass im Falle der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form zur Wahrung der Schriftform, sofern nicht ein anderer Wille anzunehmen sei, auch die telekommunikative Übermittlung genügt. Nach Ansicht des Gerichts reiche bei der vorliegend rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform eine Übermittlung der Kündigung per Telefax oder E-Mail aus. Da die Beklagte die elektronische Form (mit Ausnahme der Übersendung per Fax) aber ausgeschlossen habe, habe sie die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten der Einhaltung der Schriftform eingeschränkt und damit gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen.
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verbietet intransparente Klauseln. Auch gegen das sich hieraus ergebende Transparenzgebot verstoße die vorliegende Klausel, da Kunden der Beklagten suggeriert werde, dass ein tatsächlich nicht vorliegender Unterschied zwischen der Transaktions- und der Vorgangsnummer bestehe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeute die Pflicht des Kunden, in der Kündigungserklärung bestimmte Angaben zu machen (Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer), allerdings keine über die Schriftform hinausgehende Formvorgabe i.S.d. § 309 Nr. 13 BGB. Es handele sich insofern nicht um formale, sondern um inhaltliche Anforderungen an die Kündigungserklärung.

Unser Kommentar

Die vorliegende Entscheidung des OLG München hat für Betreiber von Online-Portalen hohe Relevanz und trägt weiter zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes bei. Das Gericht hat entschieden, dass der Verbraucher bei einem rein elektronisch über das Internet geschlossenen Vertrag davon ausgehen kann, dass er diesen auch durch elektronische Mitteilung kündigen kann. Ein Ausschluss der elektronischen Form schränkt die Möglichkeiten des Kunden zur Einhaltung der Schriftform unzulässig ein. Eine entsprechende AGB-Klausel ist daher unwirksam. Auffallend ist, dass das Gericht insofern insbesondere davon auszugehen scheint, dass ein expliziter Ausschluss der elektronischen Form in AGB nicht geeignet ist, einen „abweichenden Willen“ i.S.d. § 127
Abs. 2 Satz 1 BGB zu begründen.
Zudem unterstreicht diese Entscheidung des OLG München einmal mehr die Wichtigkeit der Formulierung eindeutiger AGB, insbesondere die klare Gestaltung der Anforderungen an eine Kündigung.

Unzulässigkeit einer Mehrwertdienstnummer als Kommunikationsweg im Impressum

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OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 2014 (Az.: 6 U 219/13)

Der Fall

Der Betreiber eines Internet-Versandhandels hatte in seinem Impressum neben den sonstigen Angaben als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer aufgeführt, bei der die Kosten bei 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu EUR 2,99 aus dem Mobilfunknetz lagen. Unter der Rubrik „Kontakt“ waren dieselbe Rufnummer sowie eine E-Mail-Adresse genannt.
Ein Wettbewerber klagte gegen den Betreiber des Webshops wegen Wettbewerbsverstoßes durch das Vorhalten einer Mehrwertdienstnummer in seinem Impressum. Eine Mehrwertdienstnummer im Impressum widerspreche den gesetz-lichen Vorgaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG). Hiernach müssen Anbieter im Internet Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankfurt in erster Instanz Erfolg. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass zwar nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht notwendigerweise auch eine (kostenfreie) Telefonnummer anzugeben sei. Jedoch beruhe diese Vorschrift auf Art. 5 Abs. 1 lit. c der sog. E-Commerce-Richtlinie. Diese Klausel habe der Europäische Gerichtshof bereits im Jahre 2008 wie folgt konkretisiert: Dem Nutzer müssten solche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Dies wiederum setze voraus, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommunizieren könne („unmittelbar“) und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhalte, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar sei („effizient“).
Das OLG Frankfurt entschied, dass zu dem Merkmal „Effizienz“ auch die Frage der Wirtschaftlichkeit gehöre, also auch die für den Nutzer entstehenden Kosten relevant seien. In dem vorliegenden Fall hätten die Kosten aus dem Mobilfunknetz an der rechtlichen Höchstgrenze von EUR 3,00 pro Minute (vgl. § 66d Telekommunikationsgesetz) gelegen. Solche Kosten seien nach Auffassung des Gerichts geeignet, Nutzer von einer Kontaktaufnahme „abzuschrecken“.
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Unser Kommentar

Das Gericht hatte erstmals die Frage zu beantworten, ob eine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum eines Internethändlers wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Endgültig entschieden ist diese Frage jedoch noch nicht, eine Revision durch den BGH oder gar den Europäischen Gerichtshof ist zu erwarten. Rechtsunsicherheit besteht ebenso noch bei der Frage, ob eine günstigere Rufnummer (etwa eine 0180-Nummer) zulässig ist.