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Der Fall
Die Gesellschafterversammlung stellte durch Beschluss fest, dass in der Person des Klägers, der Gesellschafter der GmbH mit 49,6% und zugleich einer deren Geschäftsführer war, wichtige Gründe vorlägen, die dazu berechtigten, ihn auszuschließen (TOP 1.1), und beschloss seinen Ausschluss nebst der Feststellung, dass nach § 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags kein Abfindungsentgelt geschuldet sei, hilfsweise, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßnahme eines Ge-richtsurteils geschuldet sei, mit dem die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs liegende Vertragsstrafe herabgesetzt werde (TOP 1.2). Zum Vollzug der Ausschließung wurde die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers beschlossen.
Die Satzung enthielt u.a. folgende Regelungen hierzu:
„§ 7
Einziehung und Ausschließung
Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit eingezogen werden ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters,
a) wenn in der Person des Gesellschafters ein wich- tiger Grund vorliegt, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigen würde (§ 140 HGB). …
Hat der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft grob verletzt, so erfolgt die Einziehung ohne Entgelt. In allen anderen Fällen gegen Entgelt (vgl. § 10 dieses Vertrags). Sollte im Falle der Einziehung wegen grober Pflichtverletzung rechtlich ein Entgelt zwingend vorgeschrieben sein, so ist dieses so niedrig wie möglich zu bemessen. ....
§ 10
Vergütung von Geschäftsanteilen
Mit Ausnahme der Einziehung wegen grober Pflichtverletzung hat in den Fällen der Übertragung, Einziehung oder des Erwerbs von Geschäftsanteilen nach den §§ 7 bis 9 dieses Vertrags der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. ..."
Die Entscheidung
Nachdem der Kläger gegen die Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben und mit dieser obsiegt hatte, konnte sich die beklagte Gesellschaft hiergegen weder mit der Berufung noch mit der Revision mit Erfolg zur Wehr setzen. Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Karlsruhe), derzufolge ein Abfindungsausschluss, wie er in § 10 Nr. 1 der vorliegenden Satzung vorgesehen war, und entsprechend als Beschluss zu TOP 1.2 gefasst wurde, nach § 241 Nr. 4 AktG nichtig ist, weil der in der Satzung bestimmte Abfindungsausschluss sittenwidrig und nichtig ist.
In der Begründung wurde dazu festgestellt, dass das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten gehört. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Gesellschafter hat durch Kapitaleinsatz und gegebenenfalls Mitarbeit zu dem im Wert seines Geschäftsanteils repräsentierten Gesell-schaftsvermögen beigetragen. Die Gesellschafterstellung darf dann nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Ausnahmefälle, in denen eine Abfindung ausgeschlossen sein kann, sind die Verfolgung eines ideellen Zwecks durch die Gesellschaft, Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz.
Der BGH setzt sich weiterhin mit der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht auseinander, wonach ein Abfindungsausschluss bei der Einziehung aus wichtigem Grund als Vertragsstrafe in der Form einer Verfallklausel als zulässig erachtet wird. Hierbei kommt der BGH allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Abfindung in der Regel dem Bestandsschutz der Gesellschaft dienen soll und damit gerade keinen Vertragsstrafencharakter hat. Auch der Abfindungsausschluss im Fall einer (groben) Pflichtverletzung des Gesellschafters erfüllt üblicherweise nicht die Zwecke einer Vertragsstrafe, da diese als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Leistung anhalten oder einen Schadensersatzanspruch pauschalieren soll.
Auch dem hilfsweise in TOP 1.2 gefassten Beschluss, wonach das Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines Gerichtsurteils geschuldet sein soll, mit dem die im Abfindungsausschluss liegende Vertragsstrafe herabgesetzt werden soll, fehlt die „satzungsmäßige" Grundlage, da die entsprechende Regelung zu unbestimmt ist, um Rechtswirkungen zu zeigen.
Unser Kommentar
Der BGH hat in dieser aktuellen Entscheidung erneut betont, dass es zu den „Grundmitgliedsrechten" eines Gesellschafters gehört, bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten. Gleichwohl ist es nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zulässig, den Abfindungsanspruch zu beschränken, wobei derartige Klauseln der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Vorliegend stellt der BGH fest, dass die Abfindung sowohl als Wertausgleich für den erbrachten Kapitaleinsatz als auch – und das ist zu betonen – für die Einbringung von Arbeitskraft in die Gesellschaft zu betrachten ist. Ein Abfindungsausschluss könne für den Gesellschafter existenzgefährdend sein und dessen wirtschaftliche Freiheit beeinträchtigen. Der BGH hält weiterhin daran fest, dass in den aufgezählten Ausnahmefällen ein vollständiger Ausschluss einer Abfindung zulässig sein kann, da hierbei der sachliche Grund für den Abfindungsausschluss darin besteht, dass die ausscheidenden Gesellschafter kein Kapital eingesetzt haben oder bei der Verfolgung eines ideellen Ziels von vorneherein auf eine Vermehrung des eigenen Vermögens zu Gunsten des uneigennützigen Zwecken gewidmeten Gesellschaftsvermögens verzichtet haben.
Entsprechende Abfindungsausschlüsse in Satzungen sind unter der Berücksichtigung des vorstehenden BGH-Urteils anzupassen. Hierbei sind insbesondere auch die steuerlichen Folgen einer Abfindungsbeschränkung im Vorfeld zu klären.
| | Dr. Daniel Schubmann Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hannover Telefon +49 511 5458 16810 daniel.schubmann@luther-lawfirm.com |