21.07.2015

Sondernewsletter Steuerrecht aktuell, 2. Ausgabe 2015

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EuGH: Personengesellschaften als Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft

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EuGH vom 16.07.2015 (C-108/14, C-109/14, Larentia + Minerva)

Nach der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG können nur juristische Personen Organgesellschaften sein. Personengesellschaften können damit bis dato – als Organgesellschaft – nicht in den umsatzsteuerlichen Organkreis einbezogen werden. Voraussetzung der Organschaft ist zudem, dass die Organgesellschaft dem Organträger finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch untergeordnet ist. In einer lange erwarteten Entscheidung kommt der EuGH zu einem anderen Ergebnis: Die nationale Regelung steht nicht im Einklang mit dem Unionsrecht. Zudem scheint die Forderung des BFH nach einem Unterordnungsverhältnis zu weit zu gehen. Weiterer Gegenstand der Entscheidung war eine Frage zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (Beitrag im nächsten Newsletter).

Hintergrund

Nach dem Gesetz können nur juristische Personen Organgesellschaften sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Zudem muss die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Das Unionsrecht ist hingegen weiter gefasst: Nach Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL können Personen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, eine Organschaft begründen.

Sachverhalt

Kläger war eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an Schiffs GmbH & Co. KGs gehalten hat. Die Kläger erbrachten Dienstleistungen an KGs. Der BFH wollte vom EuGH wissen, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unionsrechtswidrig ist, weil nur juristische Personen und keine Personengesellschaften Organgesellschaften sein können und zudem vorausgesetzt wird, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Sollte diese Frage bejaht werden, wollte der BFH zudem wissen, ob sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf das Unionsrecht berufen kann.

Urteil

In seiner Antwort auf die Vorlagefragen stellt der EuGH fest, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit bietet, per se Personengesellschaften wie z. B. eine GmbH & Co. KG als Organgesellschaften auszuschließen. Ein Ausschluss könne nur in Ausnahmefällen gelten, wenn dies der Vermeidung von Steuerhinterziehung dient. Die Prüfung, ob der Ausschluss einer Personengesellschaft diesem Ziel diene, obliegt jedoch dem jeweiligen nationalem Gericht (hier: BFH).

Im Weiteren führt der EuGH aus, dass ein Unterordnungsverhältnis zwar auf eine enge Verbindung zwischen Organgesellschaft und Organträger hindeute. Ein solches Unterordnungsverhältnis sei allerdings nicht Voraussetzung dafür, dass die vom Unionsrecht geforderte enge Verbindung vorliegen könne. Auch hinsichtlich dieser Frage sei zu beachten, dass der jeweilige Mitgliedstaat das Recht hat, Einschränkungen vorzunehmen, um so Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Auf die dritte und letzte Frage des BFH antwortet der EuGH, dass die Regelung in der MwStSystRL nicht inhaltlich unbedingt und nicht hinreichend genau ist. Insofern könne sich der Steuerpflichtige nicht unmittelbar auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

Fazit

Auch wenn der EuGH zu dem Ergebnis kommt, dass sich der einzelne Steuerpflichtige nicht auf die unionsrechtlichen Regelungenzur Organschaft berufen kann, kommt der jüngsten Entscheidung dennoch eine besondere Bedeutung zu. Die BFH-Rechtsprechung der letzten Jahre hat die Kriterien für das Vorliegen einer Organschaft mitunter deutlich verschärft. Vor dem Hintergrund, dass ein Unterordnungsverhältnis nur noch mit der Vermeidung von Steuerhinterziehung begründet werden kann, sind diese Entscheidungen neu zu bewerten. Die vom Unionsrecht geforderte enge Verbindung ist grundsätzlich ausreichend. Des Weiteren sind wohl künftig Personengesellschaften als Organgesellschaften anzuerkennen; es ist nicht zu erkennen, wieso deren genereller Ausschluss der Vermeidung von Steuerhinterziehung dienen soll. Zwar kann sich der Steuerpflichtige diesbezüglich nicht direkt auf das Unionsrecht berufen, allerding kann dennoch eine unionsrechtskonforme Auslegung von der Finanzverwaltung und ggf. dem zuständigen Gericht eingefordert werden.

Neben dem Umstand, dass nun ernsthafte Hoffnung besteht, dass Personengesellschaften unter den weiteren Voraussetzungen Organgesellschaften sein können, besteht zudem die Möglichkeit, dass ein Unterordnungsverhältnis nicht mehr notwendig ist, wenn enge Verbindungen gegeben sind.

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmer nun prüfen, wie sich die jüngste Rechtsprechung des EuGH auf ihr Unternehmen bzw. ihren Organkreis auswirken kann und sie ggf. hiervon profitieren können. In vielen Fällen empfiehlt es sich daher Verfahren offenzuhalten.