16.12.2015

Steuerrecht aktuell, 4. Ausgabe 2015

1. Unternehmen

Betriebsaufspaltung

BFH-Urteil vom 18. Juni 2015, IV R 11/13

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18. Juni 2015 entschieden, dass ein Betriebsunternehmen auch mit mehreren Besitzunternehmen eine Betriebsaufspaltung bilden kann. Des Weiteren hat er in seinem Urteil den Begriff „wesentliche Betriebsgrundlage“ ausgeweitet. Danach ist das Grundstück schon dann wesentlich, wenn durch seine Nutzung das betriebliche Risiko des Betriebsunternehmens diversifiziert wird. Außerdem hat er ausgeführt, dass die gewerbliche Tätigkeit kraft Rechtsform des Betriebsunternehmens für die Annahme der Betriebsaufspaltung ausreichen ist.

Der Fall

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Grundstücksgemeinschaft in Form einer GbR, die Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in X war. Die Gesellschafter der GbR waren AB (mit 80 %) und CB (mit 20 %). Die GbR verpachtete das Grundstück an die GmbH, die in die bereits bestehende Miet- und Pachtverhältnisse eintrat. Am Stammkapital der GmbH waren AB mit 90 % und CB mit 10 % beteiligt. Neben der GbR verpachteten 22 weitere Grundstücksgesellschaften, an der Gesellschaftsvermögen ebenfalls AB (mehrheitlich) und CB beteiligt waren, ihren jeweiligen Grundbesitz an die GmbH. Auf Grund der Verpachtung des Grundstücks an die GmbH ging die GbR von einer Betriebsaufspaltung aus und erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Nach der Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die GbR auch nach der Verpachtung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Eine Betriebsaufspaltung lag nicht vor, weil es an einer sachlichen Verflechtung fehlte. Diese Auffassung bestätigte auch das Finanzgericht in der ersten Instanz mit der Begründung, dass es an einer Wesentlichkeit des Grundstücks für die Betriebsaufspaltung fehle. Das Grundstück war nicht besonders auf den Betrieb der GmbH zugeschnitten und nicht zur Fortführung des Betriebs der GmbH erforderlich. Weiterhin betrug der Flächenanteil weniger als 10 % der Gesamtfläche.

Die Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und wies es an das FG zurück. Für die Annahme der sachlichen Verflechtung reicht es aus, wenn das Grundstück wirtschaftlich nicht nur geringer Bedeutung ist. Dafür ist notwendig und ausreichend, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es dieser ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Da die sachliche Verflechtung bereits bei der Überlassung von einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu bejahen ist, kann ein Betriebsunternehmen mit mehreren Besitzunternehmen, die der Betriebsgesellschaft ihrerseits wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen, jeweils weitere Betriebsaufspaltungen begründen. Die für die Land- und Forstwirtschaft entwickelte Wesentlichkeitsgröße von 10 % ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist von der Wesentlichkeit eines Grundstücks auszugehen, wenn die in § 8 EStDV genannten Grenzen überschritten werden, also wenn der Grundstücksteil mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und mehr als EUR 20.500 wert ist. Daher liegt die wesentliche Betriebsgrundlage bereits dann vor, wenn durch Anmietung mehrerer Grundstücke das unternehmerische Risiko der Betriebsgesellschaft objektübergreifend diversifiziert wird. Dabei ist ausschließlich auf die Sicht des Betriebsunternehmens abzustellen. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit des Betriebsunternehmens nur kraft Rechtsform als gewerblich zu qualifizieren ist, steht der Beurteilung des Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage nicht entgegen. 

Beurteilung nachträglicher Anschaffungskosten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2015, 4 K 7114/12

Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Ur teil vom 28. Mai 2015 – unter Bestätigung des Urteils des FG Köln vom 20. März 2014 (3 K 2518/11) – entschieden, dass auch nach Inkrafttreten des MoMiG mit Wirkung ab 1. November 2008 auf die bisherige Rechtsprechung des BFH zu § 32a GmbHG (a.F.) abzustellen ist, wenn es um die Klärung der Frage geht, wann Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden können.

Nicht jeder Darlehensausfall ist als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Zwar können nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen von § 17 Abs. 4 EStG grundsätzlich auch die Nennwerte der von den Gesellschaftern vor dem Beschluss, ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht durchzuführen, der GmbH gewährten Darlehen sein, mit denen die Gesellschafter in voller Höhe ausgefallen sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Darlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und der Gesellschaft als funktionales Eigenkapital zugewendet werden.

Musterverfahrensdokumentation zur Belegablage

Veröffentlichung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. vom 10. Oktober 2015

Seit 1. Januar 2015 gelten die vom BMF veröffentlichten Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Danach ist für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind, zu erstellen.

Dem trägt die durch den Deutschen Steuerberaterverband am 10. Oktober 2015 veröffentlichte Musterverfahrensdokumentation Rechnung. Sie ist individualisierbar und kann damit als Vorlage dienen, um den Vorgang der Belegablage anhand unternehmens- und branchenspezifischer Angaben zu dokumentieren. Für Verfahren und Maßnahmen wird unterschieden zwischen drei Gruppen von Belegen: Belege, die originär nur in Papierform vorliegen bzw. empfangen werden, Belege, die originär in Papierform vorliegen bzw. empfangen werden und daneben auch gescannt werden und Belege, die originär in digitaler Form vorliegen bzw. gescannt werden.

Die Umsetzung der Verfahrensdokumentation zur Belegablage sollte aufgrund ihrer Komplexität entsprechend der Empfehlung des Deutschen Steuerberaterverbandes unter Rücksprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.

Die Pressemitteileung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. finden Sie hier.

Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 31. Juli 2015, III B-S 2174-1/06-1

Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 hat die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (Az. III B-S 2174-1/06-1) Stellung dazu genommen, welche Faktoren bei der Bemessung von Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen zu berücksichtigen sind. Streitig ist, ob Zinsverluste und Einziehungsrisiken mitberücksichtigt werden können.

Zinsverluste können nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nur in gesondert gelagerten Ausnahmefällen ist dies möglich, z. B. wenn am Bilanzstichtag ein erhebliches Volumen an Kundenforderungen mit längerfristigen Zahlungszielen vorhanden ist, diese Forderungen bei Bilanzaufstellung noch offen sind und ein Zinsanspruch wegen der späten Zahlung nicht besteht.

2. Gemeinnützigkeit

Keine sportlichen Veranstaltungen durch Sport-Dachverband

BFH-Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13

Der BFH hat mit Urteil vom 24. Juni 2015 (I R 13/13) entschieden, dass die entgeltliche Organisation von Bundesligen durch Sport-Dachverbände einen steuerrechtlich nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Der Fall

Der BFH hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden gehabt, ob und inwieweit die Einnahmen aus dem Betrieb von Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften eines als Verein eingetragenen, gemeinnützigen Sport-Dachverbands als solche einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und somit körperschaftsteuerpflichtig sind. Der Verein war hierbei aufgrund der Förderung des Sports und folglich der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks grds. von der Körperschaftsteuer befreit. Ordentliche Mitglieder des Vereins waren die deutschen Landesorganisationen, deren Mitglieder wiederum den Sport betrieben. Von diesen Mitgliedern erhob der Verein auf Grundlage einer Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge und erzielte u.a. als Gegenleistung für organisatorische oder ähnliche Dienstleistungen aus abgabepflichtigen Veranstaltungen, Startgeldern der Bundesligen und Einzelmeisterschaften, etc. weitere Einnahmen.

Die Entscheidung

Mit seinem Urteil stellt der BFH fest, dass die organisatorischen Dienstleistungen, die Erarbeitung, Zurverfügungstellung und Durchsetzung des Ordnungsrahmens für den reibungslosen Ablauf der von den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sei. Bei den Dienstleistungen handele es sich um nachhaltige selbständige Tätigkeiten, die im Unterschied zu Mitgliedsbeiträgen gegen gesondertes Entgelt erbracht werden sowie über eine Vermögensverwaltung hinausgehen und somit die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllen. Dieser Qualifikation steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verein als einziger Dachverband in keinem konkreten oder potentiellen Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten Anbietern stehe. Die Möglichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung sei zwar Beweggrund des Gesetzgebers für die partielle Steuerpflicht, aber nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal.

Weiterhin sei der beschriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb auch nicht als Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO zu qualifizieren, so dass auch nicht die Rückausnahme von der partiellen Steuerpflicht greife. Soweit der wirtschaftliche Geschäfts betrieb eines gemeinnützigen Sportverbands der Förderung des bezahlten Sports diene, könne der Geschäftsbetrieb gerade nicht den gemeinnützigen Zwecken der Körperschaft dienen, da der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Sportbegriff fällt. Zudem könne ein Zweckbetrieb auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Dachverband lediglich den nicht gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen Rahmen und die verwaltungstechnische Unterstützung der von den Vereinen durchgeführten Sportveranstaltungen schafft. Die Maßnahmen seien daher nicht auf die Organisation und Durchführung von konkreten sportlichen Veranstaltungen gerichtet. Dies aber wäre für die Annahme eines Zweckbetriebs erforderlich.

Der BFH stellt mit dieser Entscheidung zunächst einmal heraus, dass die Betätigung im Zusammenhang mit dem organisatorischen Rahmen für Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beurteilt werden kann. Unerheblich für die Qualifizierung eines jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, dass die steuerbefreite Körperschaft selbst nicht im konkreten oder potentiellen Wettbewerb mit anderen Marktakteuren steht, da dies keine Tatbestandsvoraussetzung ist. Der Qualifizierung als partiell steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann daher nicht bereits mit diesem Argument entgegengetreten werden, solange der gesetzliche Tatbestand des § 14 AO erfüllt ist.

Der BFH stellt aber darüber hinaus auch klar, dass eine Körperschaft, die lediglich den organisatorischen Rahmen für eine ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung der Wettkämpfe sicherstellt, nicht als veranstaltender Sportverein und somit als Zweckbetrieb anzusehen ist. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Bezug zu einer sportlichen Veranstaltung. Wann ein solcher konkreter Bezug gegeben ist, ist weiterhin am Einzelfall zu beurteilen. Klarstellender Natur ist die Verneinung eines Zweckbetriebs, wenn und soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportverbands der Förderung des bezahlten Sports dient.

3. International

Keine Buchführungspflicht einer ausländischen Immobiliengesellschaft?

BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2015 I B 93/15

Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2015 (I B 93/15) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts (AG) buchführungspflichtig ist. Die AG hatte weder Sitz noch Geschäftsleitung, noch einen sog. ständigen Vertreter in Deutschland, sondern war mit ihren Einkünften aus der Vermietung einer inländischen Immobilie lediglich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, § 8 Abs. 1 KStG).

Das Finanzamt hatte der AG mitgeteilt, dass sie künftig der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“ unterliege.

Hiergegen erhob die AG Einspruch sowie Klage und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht lehnten jedoch die Aussetzung der Vollziehung ab. Der BFH gab der AG schließlich jedoch mit seinem Beschluss Recht und gewährte die Aussetzung der Vollziehung.

Der BFH äußerte in seiner Entscheidung Zweifel an der Buchführungspflicht der AG. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG fingiere für den vorliegenden Fall zwar, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Diese Fiktion führe jedoch nicht dazu, dass sie tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhalte und ein gewerblicher Unternehmer i.S.d. § 141 AO sei. Es spreche jedoch viel dafür, dass ein solcher originär gewerbliches Unternehmen erforderlich ist, um die Buchführungspflicht nach dieser Vorschrift zu begründen.

Damit unterliege es ernstlichen Zweifeln, ob die AG als ausländische Immobiliengesellschaft nach § 141 AO buchführungspflichtig sei.

Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob eine nach ausländischem (hier liechtensteinischem) Recht bestehende Buchführungspflicht der AG auch zur Buchführungspflicht nach § 140 AO führen könne. Diese Frage hatte der BFH in seinem Urteil vom 25. Juni 2014 (I R 24/13) ausdrücklich offengelassen.

Zum Informationsaustausch im Rahmen des BEPS-Aktionsplans

FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15

Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Um die gesetzlichen Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter internationaler Unternehmen zu klären, sollen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen ausgetauscht werden. Die Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den gegebenenfalls neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen und im internationalen Recht dienen.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat den Informationsaustausch zur Untersuchung der Ursachen für eine niedrige effektive Steuerbelastung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft, den Deutschland mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD vereinbart hat, vorläufig gestoppt. Nach dem Beschluss vom 07. September 2015 darf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entsprechende Informationen vorerst weder erteilen noch einholen. Der vereinbarte Informationsaustausch verstößt nach Ansicht des FG gegen das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und ist deshalb unzulässig.

Der Fall

In dem zu entscheidenden Fall tauschten sich die Vertreter der Finanzverwaltungen Deutschlands, Kanadas, Australiens, Frankreichs, Japans und des Vereinigten Königreichs (E6) zu Auskunftsersuchen aus. Der beabsichtigte Informationsaustausch beinhaltete die Untersuchung von Geschäftsmodellen der digitalen Wirtschaft und deren Besteuerung in Bezug auf den zu untersuchenden Konzern. Ziel der länderübergreifenden Zusammenarbeit war es, die Ursache für die niedrigere effektive Steuerbelastung bestimmter internationaler Unternehmen der digitalen Wirtschaft, basierend auf dem von der OECD veröffentlichten Aktionsplans gegen Base Erosion and Profit Shifting zu ermitteln.

Die Entscheidung

Das FG hat es dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nun vorläufig untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen. Der zwischen den „E6-Staaten“ vereinbarte Informationsaustausch verstoße gegen das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis und sei deshalb unzulässig. Nach Ansicht des FG beruhe die niedrige Steuerbelastung auf der Ausnutzung bestehender Gesetze. Die Behauptung des BZSt, die auszutauschenden Informationen dienten der Einordnung als steuerrelevante Sachverhalte, könne den beabsichtigten Austausch nicht rechtfertigen. Es sei nämlich nicht erkennbar, in welchem Staat welches konkrete Besteuerungsrecht bestehen würde und welcher konkrete Steuerpflichtige davon betroffen sei. In dem betreffenden Fall bezog sich das Aufklärungsbedürfnis der E6-Staaten nicht einmal konkret auf den zu beurteilenden Konzern, sondern die Unternehmen der digitalen Wirtschaft insgesamt. Es sollte nämlich vielmehr die geringe Steuerquote der Unternehmen im Bereich der digitalen Wirtschaft aufgeklärt werden. Die Untersuchung des betreffenden Konzerns war somit nach Ansicht des FG nur „Mittel zum Zweck“.

4. Umsatzsteuer

Aktiengesellschaft kann Einrichtung des öffentlichen Rechts sein

EuGH-Urteil vom 29.10.2015, C-174/14

Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 (Rs. C-174/14, Saudaçor) hat der EuGH entschieden, dass eine Aktiengesellschaft portugiesischen Rechts eine sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL sein kann. Damit anerkennt der EuGH, dass auch juristische Personen des Privatrechts unter bestimmten Voraussetzungen von den für juristische Personen des öffentlichen Rechts geltenden mehrwertsteuerrechtlichen Vergünstigungen nach der MwStSystRL profitieren können.

Nach Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL unterliegen Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit ihren Tätigkeiten und Umsätzen nicht der Mehrwertsteuer, wenn ihnen diese im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und es durch die Behandlung als nichtsteuerpflichtig nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Der EuGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten der Saudaçor, einer portugiesischen Aktiengesellschaft, die eine 100%ige Tochtergesellschaft der Autonomen Region Azoren, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, streitig war. Der Saudaçor war durch eine Regionale Gesetzgebende Verordnung die Aufgabe zugewiesen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Gesundheitsbereich zu erbringen, insbesondere die Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitssystems und der damit zusammenhängenden Informationssysteme, Infrastrukturen und Einrichtungen, Durchführung von Arbeiten im Bereich des Baus, der Erhaltung, der Instandsetzung und der Wiederherstellung der Gesundheitseinrichtungen und –dienste etc. Dabei hatte die Autonome Region Azoren aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die Aufsicht über Saudaçor.

Der EuGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Saudaçor als Nichtsteuerpflichtiger zu behandeln ist, wenn sie ihre Tätigkeit als öffentliche Einrichtung und im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt. Als Kriterien für die Eigenschaft der Saudaçor als öffentliche Einrichtung führt der EuGH an, dass

  • sämtliche Anteile an der Saudaçor der Autonomen Region Azoren gehören, ohne dass eine Möglichkeit besteht, dass sich private Gesellschafter beteiligen,
  • die Autonome Region Azoren aufgrund der getroffenen Vereinbarungen die Aufsicht über Saudaçor hat,
  • die betreffenden Leistungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen – zumindest in der Autonomen Region Azoren ausschließlich durch Saudaçor erbracht werden.

BFH verschärft Anforderungen an Rechnungen

BFH-Urteil vom 22. Juli 2015, V R 23/14

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG müssen Unternehmer in Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers angeben. Fehlen diese Angaben, steht dem Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Fraglich ist, ob der Begriff „vollständige Anschrift“ auch den „Briefkastensitz“ (z. B. Postfach oder eine eigene Postleitzahl) der Parteien umfasst. Nach Verwaltungsauffassung ist dies beim Postfach oder der Großkundenadresse des Leistungsempfängers der Fall (Abschn. 14.5 Abs. 2 S. 3 UStAE). Bei der Verwendung eines unzutreffenden und ungenauen Namens kann der Vorsteuerabzug bisher ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar aus dem Abrechnungspapier ersichtlich ist, wobei diese Ausnahmekriterien eng auszulegen sind.

In seiner Entscheidung vom 22. Juli 2015 (V R 23/14) hat der BFH die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen deutlich verschärft. Er urteilte, dass Unternehmer keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen können, die lediglich eine Postfachadresse des Leistenden erhalten. Dabei deutet der BFH an, dass dies auch dann gilt, wenn in der Rechnung die Postfachadresse des Leistungsempfängers genannt wird. Für die Praxis können sich hieraus mitunter deutliche Auswirkungen ergeben.

Der Fall

Die Klägerin machte Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend. Unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse war der Leistende lediglich postalisch erreichbar. Dort befanden sich die Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins und ein Buchhaltungsbüro. Diese nahmen die Post des Leistenden entgegen. Weiterhin erledigten sie für den Leistenden Buchhaltungsarbeiten. Der Leistenden „entwickelte“ dort keine eigenen geschäftlichen Aktivitäten. Die Geschäftsräume des Leistenden befanden sich an einer anderen Adresse.

Die Entscheidung

Der BFH versagte den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus den o.g. Rechnungen, da das Merkmal „vollständige Anschrift“ nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erfüllt sei. Die vollständige Anschrift soll sich dort befinden, wo der Leistende seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Das Tatbestandsmerkmal „vollständige Anschrift“ könne nur dann durch die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachgeprüft werden, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Leistenden zum Zeitpunkt der Leistungsausführung und der Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Hierfür reicht die Angabe einer Anschrift nicht aus, an deren Ort im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden.

Zudem weist der BFH darauf hin, dass die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Verwendung eines Postfaches durch den Leistungsempfänger in Abschn. 14.5 Abs. 2 S. 3 UStAE eine andere Auffassung vertritt. Er stellt klar, dass er nicht mehr an der Äußerung in einem früheren Urteil festhält, wonach ein „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit ausreichen könnte (BFH, v. 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315).

Abweichend dazu hat kürzlich das FG Köln entschieden und angesichts der globalisierten und technisierten Welt den Schwerpunkt für die Rechnungsangabe in der postalischen Erreichbarkeit gesehen. Die Revision gegen dieses Verfahren ist beim BFH anhängig.