16.01.2025
Angesichts der Herausforderungen, die das aktuelle Computerstrafrecht für die IT-Sicherheitsforschung mit sich bringt, hat die Bundesregierung eine Reform angestoßen. Welche Gedanken sich der Gesetzgeber gemacht hat und inwieweit dies für Unternehmen relevant ist, erläutern wir in diesem Beitrag.
White Hat Hacker und IT-Sicherheitsforschende haben sich zum Ziel gesetzt, Sicherheitslücken in Software, IT-Systemen oder Netzwerken aufzudecken und zu beheben, um deren Sicherheit zu erhöhen. Im Gegensatz zu Black Hat Hackern, die versuchen, Schwachstellen auszunutzen, um Zugang zu unautorisierten Informationen zu erlangen oder Schaden zu verursachen, arbeiten White Hat Hacker häufig im Auftrag von Unternehmen, um Schwachstellen in einem System aufzudecken und zu beheben, um die Sicherheit zu erhöhen.
Das deutsche Computerstrafrecht wurde in den vergangenen Jahren zunehmend als Hemmnis für White Hat Hacking wahrgenommen. Im Fokus stehen hier insbesondere die §§ 202a, 202b, 202c, 303a und 303b StGB. Diese Vorschriften stellen oft auch Tätigkeiten unter Strafe, die aus gesamtgesellschaftlicher Sicht wünschenswert sind – etwa das Aufspüren von Sicherheitslücken durch White Hat Hacker oder IT-Sicherheitsforschende. Im Rahmen ihrer Arbeit stoßen diese regelmäßig auf rechtliche Grenzen, da das bestehende Strafrecht keine klare Differenzierung zwischen kriminellen Absichten und legitimer Sicherheitsforschung vorsieht. Gerade in der Praxis ist es für White Hat Hacker notwendig, auf reale IT-Systeme zuzugreifen und deren Schwachstellen zu testen – oft ohne vorherige Genehmigung der Systembetreiber. Diese Vorgehensweise ist essentiell, um echte Bedrohungsszenarien zu verstehen und abzuwehren. Doch die Sorge vor strafrechtlicher Verfolgung führt dazu, dass viele Sicherheitslücken nicht aufgedeckt oder gemeldet werden.
Franziska Neugebauer
Senior Associate
Köln
franziska.neugebauer@luther-lawfirm.com
+49 221 9937 25790