Cannabis und Betäubungsmittelrecht – die geltende Rechtslage

Nach dem geltenden deutschem Betäubungsmittelgesetz gehört Cannabis zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (§ 1 BtMG, Anlage 1). Wer Cannabis anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, es ein- oder ausführen will oder sonst in den Verkehr bringen will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Luther hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Mandanten bei der Erlangung einer solchen Erlaubnis rechtlich begleitet. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Ausstattung und Sicherung der Betriebsstätten sowie Zuverlässigkeit und Sachkenntnis der Verantwortlichen zu richten.

Zu beachten sind zudem die Ausnahmeregelungen der Anlagen I und III zum BtMG:

Wichtigste Ausnahme ist die seit 2017 deutlich erweiterte Möglichkeit zur Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Seitdem ist die Abgabe von medizinischem Cannabis an Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen aufgrund ärztlicher Verordnung möglich und wird zudem von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Die Zahl der Patienten, die von einer Therapie mit medizinischem Cannabis profitieren, steigt seitdem stetig. Es handelt sich um einen hoch regulierten Markt mit anspruchsvollen Sicherheits- und Qualitätsstandards, in dem neben dem Betäubungsmittelrecht das Arzneimittelgesetz zu beachten ist. Der Anbau von medizinischem Cannabis in Deutschland wird durch die Cannabisagentur beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gesteuert. Da der wachsende Bedarf aber bislang durch lokalen Anbau nicht gedeckt werden kann, hat der Import von medizinischem Cannabis große Bedeutung. Luther begleitet internationale Anbieter beim Marktzugang und durch die komplexen Verfahren.

Ferner ist Cannabissamen, der nicht zu unerlaubten Anbau bestimmt ist, verkehrsfähig. Lebensmittel aus Cannabissamen – von Salatöl über Gebäck bis Bier – unterfallen nicht dem Betäubungsmittelgesetz und sind bei Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften legal.

Zulässig ist auch der Verkehr mit Cannabis, der aus dem Anbau in EU-Ländern mit zertifiziertem Saatgut entsprechend des EU-Sortenkatalogs stammt oder dessen THC-Gehalt 0,2% nicht übersteigt, sofern der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Der Anbau bleibt jedoch erlaubnispflichtig. Diese Ausnahmeregelung mit dem Grenzwert von 0,2% THC ist mit Blick auf CBD-haltige Produkte, die gerade in jüngster Zeit erhebliches Marktpotential entwickelt haben, von entscheidender Bedeutung. Die Praxis hat aber auch gezeigt, dass sich insbesondere bei Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen stellen.

Ebenso ausgenommen von den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen ist Nutzhanf, der von Unternehmen der Landwirtschaft aus zertifiziertem Saatgut entsprechend des EU-Sortenkatalogs angebaut wird. Es muss sich also um eine durch die EU-Hanfbeihilfe geförderte THC-arme Nutzhanfsorte handeln. Für Berechtigte ist der Anbau erlaubnisfrei, unterliegt aber der Anzeigepflicht und wird durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kontrolliert. Nutzhanf-Produkte sind in großer Vielfalt legal im Markt verfügbar. Doch gilt es auch hier, die lebensmittelrechtlichen Anforderungen oder auch die der Kosmetik-Verordnung zu beachten. Neu ist, dass der Europäische Rat im Rahmen der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) den THC-Gehalt für geförderte Hanfsorten auf 0,3 % erhöht hat. Die Änderung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Dadurch könnte der Katalog zugelassener Sorten in der EU deutlich erweitert werden.

Die jetzt im Koalitionsvertrag vorgesehene Legalisierung der Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken wird nicht nur eine grundlegende Änderung des Betäubungsmittelrechts erfordern sondern auch neue Regulierungen notwendig machen. Dies betrifft zum einen die Anforderungen an lizensierte Abgabestellen, die Festlegung von Sicherheits- und Qualitätsstandards, aber auch den lokalen Anbau voraussichtlich unter staatlicher Kontrolle. Andere Länder, wie z.B. Kanada, die in den vergangenen Jahren den legalen Zugang zu Cannabis zu Genusszwecken eröffnet haben, nehmen weiterhin eine strikte Differenzierung zwischen Medizinalcannabis und Cannabis zu Genusszwecken vor. Dies könnte sich auch als ein für Deutschland vermittelbarer Weg erweisen, wirft aber zahlreiche neue Rechtsfragen auf.

Ihr/e Ansprechpartner >>

Ihr/e Ansprechpartner

Rechtsanwältin Cornelia Yzer, Health Care & Life Science, IT-Recht; Corporate/M&A; Umwelt, Planung, Regulierung

Cornelia Yzer

Of Counsel

T +49 30 52133 21175