Klimaklagen und CSR

Bereits derzeit sind große Kapitalgesellschaften, kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen zu einer umfassenden nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet, §§ 289b, 289c HGB. Zurück geht diese Berichtspflicht auf die CSR-Richtlinie der EU aus dem Jahre 2014.  Allerdings wird diese zumindest dem Umfang nach recht umfassende Berichtspflicht als ungenügend  angesehen. Begründet wird dies insbesondere mit dem Fehlen einer Standardisierung; auch wird moniert, dass die Berichte nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Zwar ist der Bericht in Deutschland vom Aufsichtsrat zu prüfen, allerdings ist der Umfang der Prüfung nicht klar geregelt; zudem kann der Aufsichtsrat insoweit nicht auf den Abschlussprüfer als seinen "Gehilfen" zurückgreifen, weshalb das Prüfungsniveau niedriger sein dürfte als bei der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebericht.

Diese Kritikpunkte werden nunmehr aufgegriffen und sollen behoben werden. So soll zunächst die ab 2022 die Berichtspflicht inhaltlich um Angaben zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten erweitert werden, Art. 8 EU-Tax-VO. Ab 2023 soll durch eine Neufassung der CSR-Richtlinie die Berichtspflicht inhaltlich ausgeweitet und vershärft werden. Namentlich soll die Berichterstattung zwingend Bestandteil des Lagebericht sein und durch den Abschlussprüfer geprüft werden. Hinzu kommt ab 2023 eine gesonderte Berichtspflicht unter dem "Sorgfaltspflichtengesetz", auch "Lieferkettengesetz" genannt.

Die steigenden Anforderungen an die Berichterstattung werden den Pflichtenkreis der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane als auch der Abschlussprüfer neu definieren und damit auch deren Haftugsrisiko erhöhen. Hinzu kommt, dass die nichtfinanzielle Berichterstattung sowohl vom Kapitalmarkt als auch von der Politik und der "interessierten Öffentlichkeit" deutlich stärker beachtet werden dürfte als bisher. Diese verstärkte Beobachtung dürfte das Haftungsrisiko wegen unzutreffender Berichterstattung erhöhen. Zudem können diese Berichte als Informationsquelle im Zusammenhang mit Klimaklagen aber auch sonstigen Klagen gegen die Unternehmen herangezogen werden.

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Rechtsanwalt Dr. Michael Bormann, Energy; Real Estate & Infrastructure, Corporate/M&A

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