12.03.2021

5 Fragen – 5 Antworten: Das Moratorium über der Greensill Bank AG und dessen Folgen für Einleger

5 Fragen – 5 Antworten an unsere Experten
  1. Am 3. März 2021 wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Moratorium über die Greensill Bank AG verhängt. Was bedeutet das nun für Einleger? 

    Das Moratorium selbst bedeutet zunächst einmal im Wesentlichen, dass weitgehend weder Geld ein- noch ausgezahlt werden darf. Dahinter steht die Annahme der BaFin, dass der Bank Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit drohen. Sollte das der Fall sein, sind private Einleger grundsätzlich durch die Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken abgesichert. Anders sieht es für Gebietskörperschaften und institutionelle Investoren aus: Sie sind durch die Einlagensicherung nicht geschützt und müssen daher um ihre Einlagen fürchten.
     
  2. Wenn die Greensill Bank AG also tatsächlich zahlungsunfähig sein sollte, wie können Einleger dann vorgehen, um ihre Einlagen zurückzuerhalten? 

    Zunächst einmal kommt die Forderungsanmeldung in einem dann anstehenden Insolvenzverfahren in Betracht. Die Wahrscheinlichkeit, aus dem Insolvenzverfahren etwas zu erlösen, ist jedoch nicht allzu hoch. Daher sollte die Geltendmachung möglicher Regressansprüche gegen Dritte erwogen werden. Laut Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft bereits gegen die Greensill Bank AG wegen des Verdachts der Bilanzfälschung. Sollte sich dieser Verdacht bewahrheiten, kommt die Haftung der verantwortlichen Manager in Betracht.
     
  3. Gegen wen könnten Anleger sonst noch vorgehen?

    Sollte die Greensill Bank AG tatsächlich ihre Bilanzen gefälscht haben, wie es derzeit im Raum steht, kommt ein Regress gegen deren Wirtschaftsprüfer in Betracht, denen diese Fälschung womöglich hätte auffallen müssen und auf deren Testate die Einleger vertraut haben. Ob eine Haftung der Wirtschaftsprüfer tatsächlich besteht, werden die weiteren Ermittlungen ergeben. In jedem Fall sollte ein solcher Regress von den betroffenen Einlegern in Erwägung gezogen werden.
     
  4. In den Medien liest man davon, dass die BaFin bereits im Jahr 2020 ernsthafte Zweifel an den Bilanzen der Greensill Bank AG hatte. Wäre es möglich, auch gegen die BaFin vorzugehen, weil sie zu spät vor Einlagen bei der Greensill gewarnt hat?

    Laut Medienberichten soll die BaFin schon Jahr 2020 an den Bilanzen der Greensill Bank AG gezweifelt und daher Sonderermittler von KPMG mit einer Prüfung beauftragt haben. Einleger der Bank sollen indes nicht informiert worden sein, weshalb bis Ende des Jahres 2020 teilweise noch große Summen durch Einleger eingezahlt wurden. Daher könnten hier Amtshaftungsansprüche gegen die BaFin in Betracht kommen, wenn sich herausstellt, dass diese es unter grober Verletzung ihrer Amtspflichten versäumt haben sollte, Einleger frühzeitig zu warnen.
     
  5. Wie sollten Einleger Ihrer Meinung nach jetzt reagieren?

    Einleger, die nicht durch die Einlagensicherung abgesichert sind, sollten rechtlichen Rat suchen und sich zeitnah zu verschiedenen Handlungsalternativen informieren.

    Darunter fällt zum einen die vorsorgliche insolvenzrechtliche Beratung. Zum anderen sollten betroffene Einleger sich zu möglichen Regressansprüchen und deren gerichtlicher Geltendmachung beraten lassen.

    Je nach Sachverhalt könnte auch die Inanspruchnahme von Finanzmaklern in Betracht kommen, wenn diese die Einlage bei der Greensill Bank AG zu einem Zeitpunkt empfohlen haben, als bereits ein erhöhtes Risiko in einer Einlage erkennbar war. In Betracht käme auch ein Vorgehen gegen Ratingagenturen, deren Ratings Einleger zur Einlage im Vertrauen auf deren Sicherheit bewegt haben könnten.

    Einleger sollten sich also zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten beraten lassen, die ihnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zur Verfügung stehen und dadurch die Sicherung ihrer Einlagen so effektiv wie möglich verfolgen.
Autor/in
Dr. Stephan Bausch, D.U.

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Dr. Borbála Dux-Wenzel, LL.M.

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