20.11.2020

Arbeitnehmerpflichten beim Umgang mit Unternehmensdaten - außerordentliche Kündigung wegen Datenlöschung

Das Löschen von betrieblichen Daten vom Server des Arbeitgebers in erheblichem Umfang kann einen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz kosten. Das LAG Baden-Württemberg hat jüngst mit Urteil vom 17. September 2020 (Az.: 17 Sa 8/20) entschieden, dass ein solches Verhalten eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann.

Hintergrund

In entsprechender Anwendung der auftragsrechtlichen Grundsätze auf Arbeitsverhältnisse, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alles herausgeben, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus der Ausführung seiner Tätigkeit erlangt hat. Darunter fallen auch die vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien (BAG, 14. Dezember 2011 – 10 AZR 283/10).

Bereits das LAG Hessen hat mit Urteil vom 5. August 2013 (Az.: 7 Sa 1060/10) entschieden, dass es zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB gehört, dem Arbeitgeber nicht den Zugriff auf betriebliche Dateien zu verwehren oder unmöglich zu machen. Ein unbefugtes Löschen von Dateien stellt einen Verstoß gegen die Nebenpflichten des Arbeitnehmers dar, auf die Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein solches Verhalten führt für gewöhnlich zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Das Löschen von betrieblichen Daten auf dem Server des Arbeitgebers ist demnach grundsätzlich als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung geeignet (so auch: LAG Hamm, 10. März 2016 – 15 Sa 451/15).

Dabei ist unerheblich, ob die gelöschten Daten wieder hergestellt werden können. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang diese Daten tatsächlich für den weiteren Geschäftsablauf benötigt werden.

Einer Abmahnung bedarf es in der Regel nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst eine einmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist. Arbeitnehmer können für gewöhnlich nicht davon ausgehen, dass ihr Arbeitgeber das unbefugte Löschen von Daten in erheblichem Umfang hinnehmen wird.

Die aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg bestätigt, dass betriebliche Daten vom Arbeitnehmer nicht gelöscht werden dürfen. Betriebliche Daten stehen dem Arbeitgeber zu und dieser darf sie auch herausverlangen.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, ihren Arbeitnehmern verbindliche Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit Unternehmensdaten, insbesondere mit Blick auf deren Geheimhaltung, Archivierung und Löschung, zu machen. Hierbei können auch entsprechende Berechtigungs- und Zugriffskonzepte aufgestellt werden. Auch sollten technische Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, um unberechtigte Zugriffe und ein unberechtigtes Löschen von Daten zu verhindern. Stets sind vom Arbeitgeber die Vorgaben des Datenschutzrechtes im Auge zu behalten. Zudem ist auch bei der Auswertung von Daten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber äußerste Vorsicht geboten. Die unter Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlangten Daten und Erkenntnisse, können bei Verletzung des allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Verfahren schlimmstenfalls nicht verwertet werden. Dies hätte möglicherweise die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, da der Arbeitgeber im Prozess die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nicht beweisen kann.

Autor/in
Achim Braner

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Nadine Ceruti

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