25.04.2019
25.04.2019
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2019 (nachfolgend: Merkblatt) veröffentlicht. Das Dokument ist hier abrufbar.
Das Merkblatt enthält wichtige Erläuterungen für stromkostenintensive Unternehmen, die beabsichtigen, 2019 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2020 zu stellen. Die Behörde gibt Hinweise beispielsweise zum Begriff der Abnahmestelle, zur Ermittlung der Stromkostenintensität, zu den maßgeblichen Stromkosten, zur Bruttowertschöpfung oder zur Zertifizierung. Daneben werden auch Spezialthemen wir Umstrukturierungen, Neugründungen oder selbstständige Unternehmensteile (sUT) behandelt.
Im Hinblick auf sUT sind im Vergleich zum Merkblatt 2018 neu aufgenommen worden einige Erläuterungen zur Abgrenzung des sUT vom Restunternehmen. Wörtlich heißt es dazu (Merkblatt, S. 55):
„Sofern der beantragte Unternehmensteil nahezu dem Gesamtunternehmen entspricht und der nicht beantragte Unternehmensteil nur eine kleine Einheit darstellt, ist davon auszugehen, dass es sich um keinen sUT handelt. Eine derartige Aufteilung ist besonders kritisch zu sehen, da sie augenscheinlich nur dazu dient, von der Besonderen Ausgleichsregelung zu profitieren, indem eine Systematik zugrunde gelegt wird, die nur darauf abzielt, die nötige Stromkostenintensität zu erreichen“.
Zur Voraussetzung einer eigenständigen Leitung des sUT gibt das BAFA ebenfalls einige Hinweise (Merkblatt, S. 56):
„Der Leiter sollte über entsprechende Vollmachten verfügen, die es ihm gestatten, die Leitung des sUT weitgehend ohne Einschränkungen seiner Befugnisse seitens der Gesamtunternehmensleitung wahrnehmen zu können (Generalvollmacht). Die Leitung eines sUT sollte weitreichende Budgetverantwortung haben und zum selbständigen Vertragsabschluss berechtigt sein. Die Vertretung des Leiters sollte durch Mitarbeiter des sUT gesichert sein. Idealerweise obliegt dieser Leitung die endgültige Entscheidung über Einstellungen, Beförderungen, Entlassungen, Sanktionsmaßnahmen und Einsatz aller Mitarbeiter des sUT. In jedem Fall müssen umfassende Personalverantwortungsbefugnisse bei der Leitung vorliegen“.
Besonders relevant ist derzeit das Thema Ermittlung weitergeleiteter Strommengen, da aufgrund des Energiesammelgesetzes und der damit einhergehenden Neuregelungen im EEG bei vielen Unternehmen große Unsicherheit darüber herrscht, wie Drittstrommengen zutreffend ermittelt werden müssen. Erläuterungen dazu hat das BAFA bedauerlicherweise jedoch nicht in das Merkblatt aufgenommen. Dazu soll es laut der Behörde demnächst ein neues Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung geben. Offen bleibt, ob dieses Hinweisblatt noch rechtzeitig vor der materiellen Ausschlussfrist am 1. Juli 2019 erscheint.
Neben dem Merkblatt hat das BAFA auch die „Tabelle durchschnittliche Strompreise 2019“ veröffentlicht, die hier abrufbar ist. Über die Hintergründe zu den durchschnittlichen Strompreisen hatten wir bereits in einem vorangegangenen Beitrag berichtet.
Autorenzitat Dr. Engel: Die Komplexität der Hinweise in dem knapp 90 Seiten starken Merkblatt zeigt, dass es zahlreiche Punkte es für eine erfolgreiche Antragstellung zu beachten gilt. Kompetente rechtliche Beratung bei den mitunter für Antragsteller komplizierten Rechtsfragen ist daher das A&O.
Autorenzitat Hübel: Die umfassenden Erläuterungen zu sUT sollten sich die entsprechenden Antragsteller genau ansehen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Behörde das Bestehen der Antragsvoraussetzungen genau prüfen wird.
Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Hamburg
gernot.engel@luther-lawfirm.com
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Ekkehard Hübel
Counsel
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