28.02.2018

Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG: Wie geht es weiter mit Stromweiterleitungen und Fremdverbräuchen?

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28.02.2018

Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG: Wie geht es weiter mit Stromweiterleitungen und Fremdverbräuchen?

Stromleitung mit SonneDie Behandlung von Weiterleitungen und Fremdverbräuchen von Strom etwa an Werkvertragsunternehmen steht derzeit im Prüfungsfokus des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die für den Vollzug der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG zuständige Behörde stellte hierzu am 26. Februar 2018 im Rahmen ihres ersten Informationstags vor 550 Industrievertretern Hintergründe vor. BAFA-Präsident Andreas Obersteller wählte hierzu in seinem Grußwort drastische Worte: Das aktuell vermehrt aufgedeckte „Unterlaufen der gesetzlichen Voraussetzungen“ beschädige die Integrität der Besonderen Ausgleichsregelung. Er warnte zugleich vor Schwierigkeiten der nächsten beihilferechtlichen Genehmigung der Begrenzung der EEG-Umlage durch die Europäische Kommission.

Der zuständige Unterabteilungsleiter Stefan Krakowka ging in seinem Referat tiefer in die Details: Das BAFA stelle zunehmend fest, dass sich Unternehmen aufsplitteten und es durch Auslagerungen von Tätigkeiten hin zu Werkvertragsunternehmen und Betriebsführungsgesellschaften sowie „Antragsoptimierungen“ zu Auswirkungen auf die Bruttowertschöpfung komme. Teilweise gelangten Unternehmen erst hierdurch in die Lage, die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erfüllen. Ein gleicher Effekt werde bei der ebenfalls zunehmenden Zahl von Umstrukturierungen beobachtet. Die Menge der begünstigten Unternehmen wachse hierdurch künstlich an. Es sei aber nicht gesetzgeberisch gewollt, „leere Unternehmenshüllen“ zu entlasten. Unrichtige Angaben zu Fremdverbräuchen und Weiterleitungen von Strom hätten zudem unmittelbare Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen nach der Besonderen Ausgleichsregelung: Es fehle dann häufig an einem Nachweis eigener Stromkosten und der eigenen Stromkostenintensität. Auch stelle sich ggf. die Frage, ob noch eine Zugehörigkeit des Unternehmens zur Liste 1 oder Liste 2 sei gegeben sei. Schließlich könne auch die Unternehmenseigenschaft an sich zweifelhaft  sein. Stelle sich aber bei Prüfungen heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nicht gegeben sind, sei das BAFA an sich gesetzlich ohne Ermessen zur Aufhebung auch bereits erteilter Begrenzungsbescheide verpflichtet.

Man werde nunmehr, so Krakowka, die Ergebnisse der aktuellen Sachverhaltsaufklärung bei über 300 Unternehmen auswerten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. Zudem führe man Abstimmungsgespräche mit der Bundesnetzagentur und der Zollverwaltung. Auch das Bundeswirtschaftsministerium werde das Thema politisch aufgreifen.

Für die betroffenen Unternehmen ist das weitere Schicksal ihrer Begrenzungsbescheide (sowie der teilweise noch nicht beschiedenen Begrenzungsanträge für 2018) damit weiterhin unsicher: (Rückwirkende) Aufhebungen von Begrenzungsbescheiden im Einzelfall sind ebenso möglich wie eine generelle Klärung der Thematik etwa auf der Ebene des Gesetzgebers. Zweifelhaft ist zudem weiterhin die materielle Berechtigung der Kritik des BAFA an Umstrukturierungen und der Beschäftigung von Werkvertragsunternehmen sowie der Behandlung diesbezüglicher Stromverbräuche. Ob die Auffassung der Behörde, zur Auslegung des EEG-rechtlichen Stromverbrauchs seien die Maßstäbe des Bundesfinanzhofs an die Entnahme von Strom im Bereich des Stromsteuerrechts heranzuziehen, zutrifft, ist juristisch noch nicht entschieden. Der ein oder andere Teilnehmer des BAFA-Informationstags zeigte sich auch befremdet von den mehrfach wiederholten Vorwürfen der Behördenvertreter, Umstrukturierungen und Auslagerungen betrieblicher Tätigkeiten auf Drittunternehmen dienten vorrangig der illegitimen Optimierung im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung. Alleiniger Maßstab für die Begrenzung der EEG-Umlage bleiben weiterhin die gesetzlichen Vorgaben. Diese sehen aber etwa im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bruttowertschöpfung bislang lediglich vor, Aufwendungen für Leiharbeitsverhältnisse nicht zu berücksichtigen. Werkverträge sind davon nicht erfasst. Schlussendlich stellt sich auch vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels der Besonderen Ausgleichsregelung, deutsche Unternehmen vor einem strompreisbedingten Verlust ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu schützen, die Frage der Angemessenheit der in den letzten Wochen deutlich gewordenen Kritik des BAFAs. Es erschließt sich nicht, warum ein Unternehmen, das Werkvertragsunternehmen in seine Produktion einbindet, die Belastung mit der EEG-Umlage im internationalen Wettbewerb weniger stark spüren soll als Unternehmen ohne Beschäftigung von Fremdmitarbeitern.

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Partner
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Dr. Gernot-Rüdiger Engel
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