24.08.2021
Abtretung begründet keinen deliktischen Gerichtsstand am Sitz des Klagevehikels
Das Landgericht Dortmund hat sich derzeit mit der hoch aktuellen Frage auseinanderzusetzen, ob der Gerichtsstand des § 32 ZPO auch für den Kläger begründet ist, an den Kartellschadensersatzforderungen abgetreten wurden. Dazu erließ es im Februar dieses Jahres einen Hinweisbeschluss, den Dr. Borbála Dux-Wenzel, LL.M. (Köln/Paris I) in der aktuellen Ausgabe des Dispute Resolution Magazins kritisch kontextualisiert und anschließend einen Erklärungsansatz für die vom Gericht herangezogene EuGH-Entscheidung (Urteil vom 29.07.2019 – C-451/18) bietet, welchen das LG Dortmund bisher vermissen lässt. Damit ergänzt sie ihren zuvor veröffentlichen Beitrag zur Rechtswirksamkeit von Abtretungen, bei denen sich Inkassodienstleistungsunternehmen Schadensersatzansprüche der Verletzten abtreten lassen und diese in objektiver Klagehäufung unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen vor dem Hintergrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
Dr. Borbála Dux-Wenzel, LL.M.
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