15.10.2021

Betriebsratswahlen 2022 – Das Wahlverfahren Teil I: Vorbereitungen des Wahlvorstandes

Die Betriebsratswahlen 2022 stehen vor der Tür. Die Vorbereitungen beginnen jetzt. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 und die neue Wahlordnung haben das Wahlverfahren verändert. Der Arbeitgeber sollte das Verfahren in groben Zügen kennen.

Der Wahlvorstand: Herr des Verfahrens

Die genaue Gestaltung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Er besteht im Regelfall aus drei (wahlberechtigten) Arbeitnehmern. Die Mitglieder sind also keine Wahlprofis. Sie brauchen Hilfe: vom Arbeitgeber, einem Anwalt – oder einer Gewerkschaft.

Existiert bereits ein Betriebsrat, so bestellt dieser den Wahlvorstand. Unterbleibt die Bestellung, so können das Arbeitsgericht (auf Antrag) oder der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Wenn kein Gesamtbetriebsrat existiert, kann in Konzernen auch der Konzernbetriebsrat aktiv werden. Durch die Arbeitnehmer selbst kann ein Wahlvorstand nur in betriebsratslosen Betrieben eingesetzt werden, und zwar auf einer Wahlversammlung.

Das bestellende Organ kann ausnahmsweise auch mehr als drei Mitglieder des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich sein sollte. Zulässig sind nur ungerade Mitgliederzahlen. Ersatzmitglieder können auch bestellt werden. Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können je einen Betriebsangehörigen entsenden, allerdings ohne Stimmrecht. Der Wahlvorstand selbst kann soweit erforderlich Wahlhelfer zur Unterstützung heranziehen.

Der Wahlvorstand arbeitet in Sitzungen und entscheidet qua Beschluss. Neuerdings sind als Zugeständnis an die Digitalisierung auch Sitzungen über Video oder Telefon oder Hybridsitzungen möglich. Bestimmte Aufgaben (Prüfung der Wahlvorschläge, Losverfahren zur Nummerierung mehrerer Wahlvorschläge) dürfen nur in Präsenzsitzungen behandelt werden.

Erste Prüfungen des Wahlvorstands vor Einleitung der Wahl

Die Wahl wird offiziell eingeleitet mit dem Aushang eines Wahlausschreibens. Zuvor hat der Wahlvorstand einige erste Prüfungen vorzunehmen:

In welcher Einheit ist zu wählen, wie ist also der Betrieb abzugrenzen? Das ist häufig leicht zu beurteilen. Die Bewertung wird schwierig, wenn mehrere kleinere Einheiten organisatorisch verbunden sind, beispielsweise kleinere Filialen. Schwierig kann auch die Beurteilung von Gemeinschaftsbetrieben mehrerer Unternehmen sein.

Wer ist als Arbeitnehmer des Betriebs zu betrachten? Dazu zählen beispielsweise auch Leiharbeitnehmer. Zu Streit kommt es häufig bei Freelancern oder langfristig im Betrieb tätigen Drittkräften, z. B. in der IT. Nicht zu berücksichtigen sind echte leitende Angestellte.

Wer ist wahlberechtigt, wer ist wählbar? Mitwählen dürfen neuerdings alle Arbeitnehmer ab einem Alter von 16 Lebensjahren. Leiharbeitnehmer dürfen allerdings nur wählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden; der Zeitraum muss natürlich den Wahltag einschließen. Die Jüngeren sind nur Stimmvolk. Als Betriebsratsmitglied wählbar sind hingegen nur Volljährige, die zudem mindestens sechs Monate dem Betrieb oder zumindest dem Unternehmen oder dem Konzern angehören müssen.

Wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer hat der Betrieb? Die Zahl ist vor allem für die Größe des zu wählenden Betriebsrats und das Wahlverfahren bedeutsam: In Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten findet ein sogenanntes „vereinfachtes“ Wahlverfahren Anwendung, in Betrieben von 101 bis 200 Wahlberechtigten können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber freiwillig das „vereinfachte“ Wahlverfahren anstelle des normalen vereinbaren. Für den Arbeitgeber ist eine solche Vereinbarung aber selten empfehlenswert: Die „vereinfachte“ Wahl wird in erster Linie stark beschleunigt, nicht vereinfacht. Sie wird dadurch weitaus anfälliger für Fehler.

Wie viele Arbeitnehmer der verschiedenen Geschlechter gibt es? Das wird vor allem für die Zusammensetzung des Betriebsrats bedeutsam: Für das Geschlecht in der zahlenmäßigen Minderheit gibt es Mindestquoten für die Zahl der Betriebsratsmitglieder. Die Rechtsprechung und die Literatur kennen bislang nur Frauen und Männer, keine anderen Geschlechter. Praktisch dürften Diverse auch äußerst selten eine Rolle spielen: Sie dürften meist nicht hinreichend häufig in den Betrieben vertreten sein, um auch nur einen einzigen Platz im Betriebsrat gesichert zu bekommen.

Weitere Vorbereitungen: Wahltag, Dokumente

Der Wahlvorstand legt den Wahltag oder, in größeren Betrieben, die Wahltage fest. Dabei sollte er die Vielzahl seiner Aufgaben bis zum Wahltag berücksichtigen. Grob geschätzt dauert die Vorbereitung der Wahl mindestens zehn bis zwölf Wochen.

Aus einer vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Liste erarbeitet der Wahlvorstand die Wählerliste. Diese ist immens wichtig: Am Wahltag darf nur wählen, wer in der Wählerliste eingetragen ist. Der Arbeitgeber sollte alle hierfür erforderlichen Daten der Arbeitnehmer zusammentragen. Auf der Wählerliste anzugeben sind Familien- und Vorname sowie das Geburtsdatum aller Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmer, minderjährige Wahlberechtigte und etwa andere nicht wählbare Wahlberechtigte sind als solche zu kennzeichnen. Die Liste ist nach Geschlechtern getrennt zu führen.

Mit der Erstellung der Wählerliste legt sich der Wahlvorstand auch endgültig fest, wen er als (wahlberechtigten) Arbeitnehmer ansieht. Daher sollte der Arbeitgeber frühzeitig prüfen, ob er die Bewertung des Wahlvorstands teilt. Wenn nicht, sollte er frühzeitig auf eine Korrektur hinwirken.

Sehr aufwendig ist für den Wahlvorstand die Erstellung des sog. Wahlausschreibens. Dieses Dokument enthält die wichtigen Eckdaten der anstehenden Betriebsratswahl, die der Wahlvorstand den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung entsprechend zu ermitteln hat. Für die „normale“ Wahl in größeren Betrieben umfasst das Wahlausschreiben zwingend 13 Punkte (§ 3 Abs. 2 WOBetrVG) – der Wahlvorstand könnte freiwillig weitere Details ergänzen. Im Falle der „vereinfachten“ Wahl steigt (!) die Zahl der Pflichtangaben auf 15 (§ 31 Abs. 2 WOBetrVG).

Nach der Fertigstellung der Dokumente hängt der Wahlvorstand die Wählerliste und das Wahlausschreiben im Betrieb aus. Ergänzend kann er die Dokumente elektronisch bekannt machen. Wahlberechtigten, die am Wahltag absehbar nicht im Betrieb sein werden, muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben (nicht die Wählerliste) ergänzend elektronisch zusenden. Für eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung bestehen hohe Hürden, die kaum ein Betrieb erfüllen dürfte.

Mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl offiziell eingeleitet. Mehr dazu im Folgebeitrag

Autor/in
Dietmar Heise

Dietmar Heise
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