26.11.2021
Angesichts der anhaltenden Corona-Krise hat die Bundesregierung die vereinfachten Regeln für den Bezug für Kurzarbeitergeld erneut für weitere drei Monate bis zum 31. März nächsten Jahres verlängert. Mit der Verlängerung soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert und Arbeitslosigkeit sowie Insolvenzen vermieden werden, heißt es aus dem Bundesarbeitsministerium.
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) wird die Möglichkeit bis Ende März 2022 verlängert, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können. Diese Verlängerung gilt für Betriebe, die bis zum Ende des Jahres 2021 die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft haben. Im neuen Jahr hätten sie dann die Möglichkeit, weiter von der Verlängerung der Bezugsdauer Gebrauch zu machen.
Daneben werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes für den gleichen Zeitraum verlängert.
Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Darüber hinaus können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
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