26.11.2021

Bezugsdauer und vereinfachter Zugang zur Kurzarbeit erneut verlängert

Hintergrund

Angesichts der anhaltenden Corona-Krise hat die Bundesregierung die vereinfachten Regeln für den Bezug für Kurzarbeitergeld erneut für weitere drei Monate bis zum 31. März nächsten Jahres verlängert. Mit der Verlängerung soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert und Arbeitslosigkeit sowie Insolvenzen vermieden werden, heißt es aus dem Bundesarbeitsministerium.

Überblick Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV

Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) wird die Möglichkeit bis Ende März 2022 verlängert, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können. Diese Verlängerung gilt für Betriebe, die bis zum Ende des Jahres 2021 die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft haben. Im neuen Jahr hätten sie dann die Möglichkeit, weiter von der Verlängerung der Bezugsdauer Gebrauch zu machen.

Daneben werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes für den gleichen Zeitraum verlängert.

Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Regelungen im Einzelnen
  • Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis Ende März 2022 bestehen:
    - Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Ohne Verlängerung läge der Schwellenwert bei einem Drittel der Beschäftigten.
    - Außerdem müssen Beschäftigte auch weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin bis Ende März 2022 Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Auf Antrag werden die während der Kurzarbeit allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet.
Erstattung bei beruflicher Weiterbildung

Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Darüber hinaus können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

Autor/in
Achim Braner

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Nadine Ceruti

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