16.12.2019
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend: BNetzA) hat am 5. Dezember 2019 einen Workshop zum Hinweispapier zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten durchgeführt. Daran nahmen rund 200 Vertreter von energieintensiven Unternehmen, Verbänden, Netzbetreibern, Energiedienstleistern, Wirtschaftsprüfern und Anwaltskanzleien teil.
1. Zum Hintergrund
Die BNetzA hat am 9. Juli 2019 ihr Hinweispapier „Messen und Schätzen“ zur Konsultation gestellt. Das Papier ist hier abrufbar. Bis Oktober 2019 sind 50 schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf bei der Behörde eingegangen. 35 dieser Stellungnahmen haben der Veröffentlichung zugestimmt. Über die Inhalte der Stellungnahmen wurde im Rahmen des Workshops angeregt diskutiert. Die Behörde machte allerdings darauf aufmerksam, dass die Inhalte der Veranstaltung für das finale Hinweispapier nicht bindend sind.
2. Zu den wesentlichen Diskussionsthemen
Die BNetzA machte mehrfach deutlich, dass die Hinweise im Papier in erster Linie dazu dienen, praktikable Lösungen zu finden und „quatsch“ zu verhindern.
Im Fokus stand wieder einmal die Frage, wann Drittstrommengen eine Bagatelle darstellen und damit dem Letztverbraucher zuzurechnen sind. Dazu hat die Behörde eine White- und eine Blacklist mit Beispielen aufgenommen, bei denen grundsätzlich ein geringfügiger Stromverbraucherbrauch, also eine Bagatelle, vorliegen soll oder eben nicht. Denn bei dieser Frage herrscht bei vielen Unternehmen bislang häufig Unsicherheit, wie dem Plenum zu entnehmen war.
Darüber hinaus wurde von Seiten der BNetzA geäußert, dass an der Geringfügigkeitsgrenze von 3.500 Kilowattstunden weiterhin festgehalten werden soll. Denjenigen Stellungnahmen, die 10.000 Kilowattstunden fordern, wird wohl nicht gefolgt werden. Allerdings will die BNetzA Erleichterungen dadurch schaffen, dass Stromverbräuche, die sich einzeln allesamt im Rahmen von Standardvariationen der typisierenden Beispielsfälle bewegen, grundätzlich als geringfügig eingestuft werden. Dies soll auch dann gelten, wenn sie zusammen über der Geringfügigkeitsschwelle von 3.500 Kilowattstunden liegen.
Ferner plant die BNetzA, dass erarbeitete Schätzkonzepte künftig auch ohne weitere Darlegungen und mit Sicherheitsaufschlägen für Folgejahre verwendet werden können, sofern sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Für diese Inaussichtstellung gab es Zustimmung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Was die grundsätzliche Möglichkeit der Schätzung von Drittstrommengen anbelangt, betonte die BNetzA, dass solche ab 2021 nur noch in ganz engen Ausnahmefällen zulässig sein werden. Beispielsfälle wollte die Behörde den Interessierten aber nicht an die Hand geben. Allerdings wurde betont, dass die Einbringung sinnvoller Vorschläge bei der BNetzA durchaus erwünscht ist.
Die eingereichten Stellungnahmen und die Vortragsfolien der BNetzA aus dem Workshop sind hier abrufbar.
3. So geht es weiter
Die BNetzA hat angekündigt, die finale Fassung des Hinweispapiers voraussichtlich im ersten Quartal 2020 veröffentlichen zu wollen.
Zitat der Autoren:
Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Hamburg
Die hohe Teilnehmerzahl zeigt, wie sehr das Thema Weiterleitung von Strom sowohl Unternehmen als auch Verbände und Kanzleien nach wie vor umtreibt. Angesichts der Komplexität vieler Fallgestaltungen ist das nicht verwunderlich.
Ekkehard Hübel
Senior Associate
Hamburg
Die von der BNetzA angekündigten Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Thema Bagatellregelung und Schätzen sind durchaus zu begrüßen. Das gilt auch für das von der Behörde ausgerufene Ziel, sinnvolle Praxislösungen zu ermöglichen. Das Hinweispapier wird zeigen, wie praxistauglich die Regelungen sind.
Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Hamburg
gernot.engel@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 16639
Ekkehard Hübel
Counsel
Hamburg
ekkehard.huebel@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 21848