30.04.2020

Corona-Krise: Bund will Druck von stromkostenintensiver Industrie nehmen und bereitet EEG-Reform vor

Hintergrund

Die stromkostenintensiven Unternehmen in Deutschland stehen angesichts der Corona-Krise massiv unter Druck.

Bis zum 30. Juni müssen die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begünstigungsjahr 2021 vollständig beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Das Problem ist, dass einige fristrelevante Unterlagen wie beispielsweise die Wirtschaftsprüferbescheinigung angesichts der derzeitigen Lage mitunter nicht fristgerecht fertig gestellt werden können.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, dass die Antragsfrist für die besondere Ausgleichsregelung in diesem Jahr ausnahmsweise teilweise verlängert wird. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie soll es den Unternehmen im Antragsverfahren 2020 ermöglicht werden, die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat über das Energiemanagementsystem bis zum 30. November 2020 nachzureichen.

Den Gesetzesentwurf finden sind hier.

Dieser Vorschlag dürfte bei vielen stromkostenintensiven Unternehmen für Erleichterung sorgen. Das BAFA hatte zwar kürzlich wegen der COVID-19-Pandemie bereits angekündigt, bei Fristversäumungen in begründeten Einzelfällen Nachsicht auf Grund von höherer Gewalt gewähren zu wollen. Mit der geplanten Gesetzesänderung wäre die Rechtssicherheit für die Unternehmen aber natürlich ungleich größer.

Zugleich enthält die Neuregelung dahingehend eine wichtige Klarstellung, dass sämtliche Antragsunterlagen bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist einzureichen sind. Bislang war das BAFA jedenfalls im Hinblick auf die Wirtschaftsprüferbescheinigung deutlich großzügiger und hat die Einreichung einer nur vorläufigen Bescheinigung vor Fristablauf akzeptiert.

Mit der Gesetzesnovelle sollen zusätzlich auch noch die Möglichkeit für Bürgerenergiegesellschaften gestrichen werden, sich auch dann an der Ausschreibung für einen Windpark beteiligen zu können, wenn noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das jeweilige Projekt vorliegt. Die Regelung ist bereits im derzeit gültigen EEG angesichts von bestehendem Missbrauchspotenzial ausgesetzt.

Ferner sieht die Gesetzesnovelle vor, dass die Realisierungsfristen und die Fälligkeit von Vertragsstrafen für Anlagen, die bei Ausschreibungen einen Zuschlag bekommen haben, um sechs Monate verlängert werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) soll zudem künftig die Kompetenz erhalten, Verordnungen zur Feststellung der Eignung von Flächen für die Windenergienutzung auf See zu erlassen.

Der Entwurf wurde am Mittwoch, den 29. April 2020 im Kabinett beschlossen. Er soll nun von der Koalitionsfraktion in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.

Autorenzitate

Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Die vom BMWi vorgeschlagene EEG-Reform ist aus Unternehmenssicht sicher erfreulich. Dadurch besteht mehr Rechtssicherheit für die Antragsteller als durch die vom BAFA vorgeschlagenen Einzelfallprüfungen“.

Ekkehard Hübel: „Zahlreiche stromkostenintensive Unternehmen in Deutschland dürften aufatmen, wenn die vom BMWi vorgeschlagene Neuregelung der Frist in der besonderen Ausgleichsregelung tatsächlich in Kraft tritt. Spannend wird angesichts der späten Frist sein, ob das BAFA es dann in diesem Jahr schaffen wird, die Begrenzungsbescheide bis Ende Dezember zu erteilen

Autor/in
Dr. Mathias Mailänder

Dr. Mathias Mailänder
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