18.08.2020

Corona und Besondere Ausgleichsregelung: Nach der Krise ist vor der Krise

Hintergrund

Die stromkostenintensiven Unternehmen in Deutschland haben doppelt mit der Corona-Krise zu kämpfen.

Zum einen hatten viele stromkostenintensive Unternehmen pandemiebedingt monatelang mit Umsatzeinbrüchen, Liquiditätsproblemen und unterbrochenen Lieferketten zu kämpfen. Trotz der nunmehr leichten wirtschaftlichen Erholung in Teilen der Industrie droht den EEG-begrenzten Unternehmen in Deutschland allerdings schon der nächste Nackenschlag.

1. Was ist das Problem?

Einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage können die Unternehmen – neben anderen Voraussetzungen – nur stellen, wenn die sog. Stromkostenintensität einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Die Stromkostenintensität ist das Verhältnis der Stromkosten des Unternehmens zur Bruttowertschöpfung. Zudem müssen die antragstellenden Unternehmen nachweisen, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung der Stromverbrauch mindestens eine Gigawattstunde betrug.

Durch die Covid-19-bedingten unvorhergesehenen Verzerrungen der Produktionsmengen und Stromverbräuche vieler Unternehmen in den letzten Monaten sind verschiedene Konstellationen denkbar, die eine EEG-Begrenzung ausschließen. Erreicht ein Unternehmen beispielsweise im laufenden Jahr 2020 den Mindeststromverbrauch von einer Gigawattstunde nicht, hat der Begrenzungsantrag zum 30. Juni 2021 für das Jahr 2022 keine Aussicht auf Erfolg. Die Folge wäre, dass das Unternehmen im kompletten Jahr 2022 keine EEG-Begrenzung erhält. Dies dürfte für viele Unternehmen existenzielle wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

2. Was ist die Lösung?

Die Bundesregierung hat bereits vor der parlamentarischen Sommerpause eine Novelle des EEG 2017 angekündigt. Diese wird voraussichtlich im Herbst 2020 umgesetzt.

Denkbar wäre, darin eine Regelung für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen stromkostenintensiven Unternehmen in Deutschland aufzunehmen. Zum Beispiel bestünde die Möglichkeit, die Nachweisjahre auf vier oder fünf statt bislang drei Jahre auszudehnen und gegebenenfalls mit einem „Streichjahr“ zu kombinieren.

In anderen energiewirtschaftlichen Bereichen wie beispielsweise der StromNEV hat das BMWi bereits auf die aktuell für die Unternehmen bestehende Situation reagiert und einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Entwurf der „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und eilbedürftiger Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“ soll unter anderem § 19 Abs. 2 StromNEV wegen der pandemiebedingten Schwierigkeiten für die Unternehmen ändern. Vorgesehen ist ein Anspruch auf Weitergeltung des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erreicht worden sind, und zwar ohne einen erneuten Nachweis im Jahr 2020. Auch eine solche Regelung wäre möglicherweise auf die Besondere Ausgleichsregelung übertragbar.

Autorenzitate

Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Hier kommt ein erhebliches Problem auf die stromkostenintensiven Unternehmen zu. Die Bundesregierung sollte schnellstmöglich reagieren, um Schlimmeres zu verhindern, solange es noch geht. Ohne eine Änderung des gesetzlichen Regelungsrahmens dürften die Folgen verheerend sein“.

Ekkehard Hübel: „Das etwas passieren muss, steht außer Frage. Offen ist nur, auf welche Weise der Gesetzgeber sich des bestehenden Problems annimmt. Mit Spannung dürften die betroffenen Unternehmen daher die anstehende EEG-Novelle erwarten“.

Autor/in
Dr. Gernot-Rüdiger Engel

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Ekkehard Hübel

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