09.04.2020

Covid-19: Fristen und Geschäftsabläufe der Patent- und Markenämter sowie des Bundespatentgerichts

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit Covid-19 kommt es zu weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Die relevanten Ämter haben Maßnahmen und Verfügungen zum Schutz der eigenen Mitarbeiter sowie der Parteien der jeweiligen Verfahren getroffen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über diese individuellen Regelungen mit Stand von heute, dem 9. April 2020.

Hintergrund

1. Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Laut Informationen des DPMA kommt es zu einer reduzierten Erreichbarkeit des Amtes und zu Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung. Um eine zügige Bearbeitung dennoch gewährleisten zu können, bittet das DPMA, bis auf weiteres von allen nicht zwingend erforderlichen Eingaben, insbesondere von Sachstandsanfragen und Fristverlängerungsgesuchen abzusehen. Für Anliegen in den Schutzbereichen Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs verweist das DPMA insbesondere auf die Möglichkeit, Schutzrechtsanmeldungen und andere Verfahrenshandlungen auf elektronischem Wege einzureichen. Darüber hinaus teilt das DPMA mit, dass internationale Designanmeldungen derzeit nicht unverzüglich an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weitergeleitet werden können, weshalb empfohlen wird, entsprechende Anmeldungen unmittelbar bei der WIPO einzureichen.

Zudem hat das Amt mitgeteilt, dass alle Fristen in laufenden Schutzrechtsverfahren, automatisch bis zum 4. Mai 2020 verlängert werden, ohne dass hierzu gesonderte Mitteilungen ergehen. Diese Fristverlängerung gelte jedoch nicht für Fristen im Zusammenhang mit Anträgen auf internationale Registrierung oder nachträgliche Benennung. Ebenso sind gesetzlich bestimmte Fristen, wie etwa Prioritätsfristen, von dieser Fristverlängerung nicht umfasst - diese werden nicht verlängert. Insofern verweist das DPMA jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Sämtliche Anhörungen und mündlichen Verhandlungen vor dem DPMA finden bis auf weiteres nicht statt und werden vom Amt aufgehoben. Dies werde den Parteien bereits terminierter Anhörungen und Verhandlungen auch schriftlich mitgeteilt.

 

2. Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Das EUIPO hat in Anbetracht der Ausnahmesituation in Spanien und der dort geltenden strengen Ausgangssperre seinen Sitz in Alicante bis auf weiteres geschlossen und sämtliche Veranstaltungen abgesagt. Ansonsten werde der Geschäftsbetrieb jedoch weitgehend und bestmöglich aufrechterhalten. Nach Angabe des Amtes werden Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen weiterhin entgegengenommen, geprüft und veröffentlicht. Ebenso werden weiterhin Mitteilungen versendet, Fristen gesetzt und auch Bekanntmachungen wie üblich veröffentlicht.

Alle Fristen, die zwischen dem 9. März und dem 30. April (einschließlich) ablaufen, werden durch einen Beschluss des Exekutivdirektors automatisch bis zum 1. Mai 2020 verlängert.

 

3. Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Auch die WIPO hat in einem von ihr veröffentlichten „Corona-Update“ Informationen für den Fall veröffentlicht, dass Fristen aufgrund der Corona-Krise nicht eingehalten werden können. Demnach können alle Nutzer des Madrider Systems und des Haager Systems in dem Fall eines Fristversäumnisses aufgrund der Corona Situation entschuldigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die an die WIPO gerichtete fristgebundene Mitteilung innerhalb von fünf Tagen nach Wiedererlangung des Zugangs zu Post oder Zustelldiensten oder zur elektronischen Kommunikation versandt wird. Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist muss die Mitteilung beim Internationalen Büro der WIPO eingehen. Für den Grund der Nichteinhaltung sind Nachweise, wie beispielsweise offizielle Mitteilungen, offizielle Ankündigungen oder ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.

Grundsätzlich hat die WIPO darauf hingewiesen, dass zeitkritische Mitteilungen möglichst frühzeitig eingereicht werden sollten, um deren fristgemäße Bearbeitung sicherzustellen. Darüber hinaus hat das Amt darum gebeten, dass die Parteien etwaiger Verfahren E-Mail-Adressen angeben, um eine elektronische Kommunikation mittels E-Mail zu ermöglichen. Im Übrigen sei es Anmeldern, Inhabern und Vertretern möglich, Anträge beim Internationalen Büro der WIPO über die Upload-Funktion im Madrider Portfolio-Manager oder über den elektronischen Dienst Contact Madrid zu stellen.

 

4. Bundespatentgericht (BPatG)

Das BPatG gab bekannt, dass seine Tätigkeit voraussichtlich bis zum 19. April 2020 auf den Notbetrieb beschränkt werde. Sämtliche mündlichen Verhandlungstermine werden bis auf weiteres aufgehoben und das Dienstgebäude für die Öffentlichkeit geschlossen. Eingaben an das Gericht, wie bspw. Anträge, Klagen und Schriftsätze, können jedoch weiterhin wie gewohnt eingereicht werden.

Mit Blick auf ablaufende Fristen hat das BPatG derzeit keine Angaben gemacht. Hier gelten folglich weiterhin die allgemein gültigen Regelungen.

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es in der aktuellen Situation wichtig ist, sich tagesaktuell über die individuellen Regelungen der jeweiligen Ämter und Gerichte zu informieren und hiernach zu agieren. Da auch weiterhin täglich neue Informationen bekannt werden, kann damit gerechnet werden, dass die Ämter und Gerichte ihre Geschäftsabläufe und Fristenregelungen auch über den heutigen Tag hinaus weiter an die aktuellsten ortsbezogenen Entwicklungen und Empfehlungen anpassen werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die gesetzlichen Fristen, wie z.B. Prioritätsfristen, von diesen Fristenregelungen der Ämter und Gerichte nicht erfasst sind. Diese laufen vielmehr nach Gesetz weiter.

Autor/in
Dr. Detlef Mäder

Dr. Detlef Mäder
Partner
Köln, Düsseldorf
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Laura Katharina Kues