11.12.2019
Auch nach der jüngsten europäischen Rechtsprechung zum Einsatz von Cookie-basierten Diensten auf Webseiten verbleiben rechtliche Fragezeichen im Hinblick darauf, welche Anforderungen an die Gestaltung eines rechtskonformen Consent-Mechanismus zu stellen sind. In der Praxis sehen sich Website-Betreiber mit der Frage konfrontiert, wie sie das nunmehr von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertretene Einwilligungserfordernis mit einer möglichst hohen Conversion-Rate betreffend den Einsatz von Cookie-basierten Marketingtools vereinbaren können. Dabei verbleibt nach der Entscheidung des EuGH ein erheblicher Spielraum, der die Website-Betreiber vor neue rechtliche und kommerzielle Herausforderungen stellt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 1. Oktober 2019 (Az. C-673/17) entschieden, dass der Einsatz von Cookies, die nicht zwingend für den Betrieb einer Webseite erforderlich sind, im Anwendungsbereich der ePrivacy-Richtlinie ein sog. „Opt-In“ erfordert, d.h. eine aktive und informierte Einwilligung jedes betroffenen Besuchers (siehe dazu unsere ausführliche Urteilsbesprechung).
Mit seiner richtungsweisenden Entscheidung hat der EuGH zwar einen wesentlichen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem seit langem heftig umstrittenen Einsatz von Cookies und darauf beruhenden Marketingtools geleistet. Jedoch bleiben indes viele Einzelfragen im Hinblick auf die konkrete Gestaltung eines Consent-Managements, das den gesetzlichen Vorgaben genügt, weitestgehend unbeantwortet.
Bei der Bewertung des Urteils ist zu beachten, dass dieses sich nicht direkt mit den Anforderungen befasst, die an ein Cookie-Banner oder einen ähnlichen Consent-Mechanismus zu stellen sind. Vielmehr bewertet der EuGH unmittelbar lediglich den spezifischen Fall, in dem die Einwilligung in den Einsatz eines Analysecookies gemeinsam mit einer übergeordneten Erklärung, nämlich der Anmeldung zu einem Gewinnspiel, durch ein vorangekreuztes Kästchen und mithin „en passant“, d.h. beiläufig, erfolgt.
Offen bleiben somit diverse Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gestaltung eines „aktiven“ und „informierten“ Consent-Mechanismus, der bei Aufruf einer Seite ausschließlich die Einwilligung in den Einsatz von Cookies und keine sonstigen Erklärungen behandelt. Die konkrete Gestaltung eines Cookie-Banners kann indes für die Bereitschaft der Nutzer, ihre Einwilligung in den Einsatz von Trackingtools zu erteilen oder zu verweigern, von grundlegender Bedeutung sein.
Nicht entschieden hat der EuGH beispielsweise,
Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten in diesen Punkten in der Regel eher restriktive Ansichten. So lehnen sie bisher unter anderem die Kopplung der Nutzung einer Website (oder von anderen Diensten) mit der Erteilung einer Einwilligung sowie vorangekreuzte Kästchen grundsätzlich ab. Auch sind die Aufsichtsbehörden der Meinung, dass es bei Cookies stets einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach der DSGVO bedarf.
Die deutsche Rechtsprechung weicht jedoch teilweise von den Ansichten der Aufsichtsbehörden ab: so hat das OLG Frankfurt (Urt. v. 27.06.2019, Az. 6 U 6/19) entschieden, dass eine Kopplung erlaubt sei. Der Tausch von „Daten gegen Leistung“ sei demnach zulässig, sofern der Einwilligende nur ausreichend und transparent über die Datenverarbeitungen informiert werde.
Dies zeigt, dass es sich lohnen kann, gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden gerichtlich vorzugehen. Um langwierige und gegebenenfalls kostspielige Auseinandersetzungen mit den Behörden zu vermeiden, ist jedoch stets eine genaue datenschutzrechtliche Prüfung der eingesetzten Cookies zu empfehlen. Website-Betreiber sollten dabei im Rahmen der konkreten Gestaltung des Einwilligungs-Mechanismus die bestehenden Risiken und Spielräume beachten, um eine rechtlich vertretbare und gleichzeitig kommerziell möglichst vorteilhafte Lösung umzusetzen.
Zu beachten bleibt schließlich weiterhin, dass sich die Entscheidung des EuGH maßgeblich auf Regelungen der ePrivacy-Richtlinie bezieht, die nicht (zureichend) in deutsches Recht umgesetzt sind - eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zulasten von Unternehmen dürfte ausgeschlossen sein. Ferner ist die Anwendbarkeit der ePrivacy-Richtlinie im Anwendungsbereich der DSGVO weiter nicht abschließend geklärt. Die weitere Entwicklung sollte daher aufmerksam beobachtet werden.
Dominik Menhaj
Associate
Hamburg
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