19.01.2018
29.03.2018
Mit dem BREXIT droht allen Gesellschaftern britischer Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland die persönliche Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Um diesem Risiko zu entgehen, sollten die Betroffenen zeitnah reagieren.
Der BREXIT kommt. Bis zum 29. März 2019 haben die EU und die Regierung Großbritanniens Zeit, um den Ausstieg aus der Europäischen Union zu gestalten. Sonst droht der „harte“ BREXIT. Doch unabhängig davon, wie das Ergebnis der Verhandlungen aussehen wird, dürfte der BREXIT auch das Ende der Limited in Deutschland bedeuten.
Die Ausgangslage
Noch sind in Deutschland ca. 9.000 Limiteds und Limited & Co. KG registriert. Doch mit dem BREXIT wird diese Gesellschaftsform schnell an Attraktivität verlieren. Denn ohne eine gesetzliche Übergangsregelung (mit der nicht zu rechnen ist) droht der Wegfall der europäischen Niederlassungsfreiheit und damit die unmittelbare Anwendung der sog. modifizierten Sitztheorie des BGH auf alle Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland. Die Folge: Diese Limiteds werden rechtlich als Personengesellschaften behandelt und ihre Gesellschafter haften fortan persönlich und unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Steuerlich bedeutet dies, dass nunmehr die Gewinne dieser Limiteds direkt den einzelnen Gesellschafter zugerechnet werden und von diesen mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen.
Die Lösung
Doch noch können die Gesellschafter von Limiteds auf die anstehenden Veränderungen reagieren. Welcher Ausweg dabei der Beste ist, ist jedoch stets im Einzelfall zu entscheiden:
Unabhängig davon, welcher Weg letztlich im Einzelfall wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich am sinnvollsten ist, sollten sich Gesellschafter von Limiteds mit dieser Frage lieber heute als morgen beschäftigen. Ein Zuwarten oder gar ein Hoffen auf eine gesetzliche Übergangslösung kann am Ende zu bösen Überraschungen führen, da die Umsetzung der gewählten Lösung im Einzelfall bis zu ein Jahr oder sogar länger dauern kann.
Weiterlesen: Mentzel, Haftungsfalle Limited, IWRZ 2017, S. 248 - 253.
Dr. Moritz Mentzel Rechtsanwalt |
Dr. Moritz Mentzel
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